TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/5 I403 2210634-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.01.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch



I403 2210634-1/27E 05.01.2021
I403 2210634-2/18E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 11.10.2018, Zl. XXXX und vom 11.12.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zl. XXXX wird stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. behoben.

III. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019 wird festgestellt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte um zwei weitere Jahre verlängert wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Verlängerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2210634.2.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten