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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §274Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber sich in Ausführung des Revisionspunktes im Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf gesetzmäßige Ausführung des Erkenntnisses verletzt erachtet, releviert er die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160080.L03Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021