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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/16/0096 B 29. Mai 2019 RS 1Stammrechtssatz
Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Beschlusses, auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. etwa VwGH 15.5.2018, Ra 2018/16/0015 bis 0017, und VwGH 25.10.2016, Ra 2016/16/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160080.L01Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021