Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0011 E 17. Dezember 2013 RS 2Stammrechtssatz
Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. E 27. Mai 2009, 2009/21/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160043.J01Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021