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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §53 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/17/0025 E 30. Jänner 2015 RS 5Stammrechtssatz
Gemäß § 53 Abs 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, und vom 6. Oktober 2009, 2009/04/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160037.J01Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021