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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Ausschlaggebend ist, was Gegenstand des Spruchs der ersten Instanz war (VwGH 24.5.2016, 2013/07/0076, mwN; vgl. etwa auch Hengstschläger-Leeb, AVG 3. Teilband, Rz 59 zu § 66 AVG mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160151.L04Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021