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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Weist der Mandatsbescheid etwa einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, so hat die Vorstellungsbehörde ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Sachentscheidung zu Recht verweigert wurde; die Entscheidung in der Sache selbst steht der Vorstellungsbehörde nicht zu, wie sich aus der Rechtsmittelfunktion der Vorstellung ergibt (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160151.L02Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021