Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §56Rechtssatz
Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird (vgl. die in Hengstschläger-Leeb, AVG 2. Teilband, unter Rz 48 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH 20.12.1983, 83/11/0030 = VwSlg 11272 A/1983), allerdings nur im Rahmen dessen, was "Sache" des Mandatsbescheides gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160151.L01Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021