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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §129 Abs10Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 129 Abs. 10 Wr BauO (vgl. etwa VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106) kommt es bei einem Auftrag nach dieser Bestimmung nicht darauf an, ob irgendwelche zivilrechtlichen Duldungspflichten in Bezug auf den der Wr BauO widersprechenden, baurechtlich zu beseitigenden Zustand bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050230.L02Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021