RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2020/05/0230

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §129 Abs10
WEG 2002 §52 Abs1 Z2

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 129 Abs. 10 Wr BauO (vgl. etwa VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106) kommt es bei einem Auftrag nach dieser Bestimmung nicht darauf an, ob irgendwelche zivilrechtlichen Duldungspflichten in Bezug auf den der Wr BauO widersprechenden, baurechtlich zu beseitigenden Zustand bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050230.L02

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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