RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2020/05/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §38
KOVG 1957 §86 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0002 E 13. Dezember 1990 VwSlg 13339 A/1990 RS 3

Stammrechtssatz

Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine notwendige Grundlage - ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Hinweis E 7.5.1986, 85/11/0287). Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Beh an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050230.L01

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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