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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/13/0041 E 20. Dezember 2017 RS 2Stammrechtssatz
Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130059.L01Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021