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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Art. 18 der Richtlinie 2016/801 regelt die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln; nach dessen Abs. 3 können Mitgliedstaaten festlegen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer zu Studienzwecken auf die Höchststudiendauer nach nationalem Recht beschränkt ist. Diese Bestimmung steht in keinem Zusammenhang mit dem Nachweis eines ausreichenden Studienfortschrittes nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2020/06/0108).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220183.L01Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021