RS Vwgh 2020/12/2 Ra 2020/13/0095

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §102
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
VStG §40 Abs2
VStG §42 Abs2

Rechtssatz

Nach § 102 BAO hat die Abgabenbehörde schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken. Für das Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist nicht nur auf die Höhe des Abgabenbetrages abzustellen, sondern darauf, ob die mit der zuzustellenden Erledigung verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt liegen. Als solche Gründe kommen auch Gründe eines erhöhten Geheimnisschutzes in Betracht (vgl. - unter Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH - Ritz, BAO6, § 102 Tz 2; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 22 Rz 5). Eine Zustellung zu eigenen Handen ist weiters dann vorzunehmen, wenn sie gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (vgl. Ritz, aaO Tz 4). Eine gesetzliche Anordnung für eine Zustellung eines Haftungsvorhalts zu eigenen Handen liegt - anders als etwa für eine Aufforderung zur Rechtfertigung in einem Verwaltungsstrafverfahren (§ 40 Abs. 2 VStG, § 42 Abs. 2 VStG) - nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130095.L04

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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