RS Vwgh 2020/12/2 Ra 2020/13/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2020
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurden mit Haftungsbescheid vom 19. Juni 2019 Abgaben für Zeiträume ab Juni 2017 geltend gemacht. Über die Primärschuldnerin war das Konkursverfahren am 16. April 2018 eröffnet worden; dieser Konkurs war nach Schlussverteilung im Februar 2019 aufgehoben worden. Ein im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigender langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld (oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit) und der Inanspruchnahme zur Haftung liegt damit hier nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130095.L06

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten