RS Vwgh 2020/12/2 Ra 2019/22/0060

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §2
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §34 Abs1
12010E021 AEUV Art21
12010E052 AEUV Art52
12010E062 AEUV Art62
62009CJ0208 Ilonka Sayn-Wittgenstein VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/22/0061

Rechtssatz

Es ist zwar davon auszugehen, dass die Ablehnung eines Familiennamens in all seinen Bestandteilen, wie er im zweiten betroffenen Mitgliedstaat bestimmt wurde, nicht nur eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV eingeräumten Freiheiten (Freizügigkeit und freier Aufenthalt), sondern auch in bestimmten Fällen eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt (vgl. EuGH Rs. C-208/09). Da der EuGH die damit einhergehende Beeinträchtigung unter Berufung auf die öffentliche Ordnung als gerechtfertigt und die Maßnahme als verhältnismäßig erachtet hat und da auch Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung zulässig sind (siehe Art. 62 iVm. Art. 52 AEUV), ist auch eine allfällige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit als gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0028; 27.2.2018, Ra 2018/01/0057).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0208 Ilonka Sayn-Wittgenstein VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220060.L02

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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