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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AdelsaufhG 1919 §1Beachte
Rechtssatz
Es ist zwar davon auszugehen, dass die Ablehnung eines Familiennamens in all seinen Bestandteilen, wie er im zweiten betroffenen Mitgliedstaat bestimmt wurde, nicht nur eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV eingeräumten Freiheiten (Freizügigkeit und freier Aufenthalt), sondern auch in bestimmten Fällen eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt (vgl. EuGH Rs. C-208/09). Da der EuGH die damit einhergehende Beeinträchtigung unter Berufung auf die öffentliche Ordnung als gerechtfertigt und die Maßnahme als verhältnismäßig erachtet hat und da auch Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung zulässig sind (siehe Art. 62 iVm. Art. 52 AEUV), ist auch eine allfällige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit als gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0028; 27.2.2018, Ra 2018/01/0057).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0208 Ilonka Sayn-Wittgenstein VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220060.L02Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021