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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde 1. der SM,
2. der mj. FM, 3. des mj. FM, alle in S, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin und deren Ehemann SM, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. März 1996, Zl. 4.344.429/3-III/13/96, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", haben den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Februar 1996, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, mit Berufung bekämpft.
Mit ihrem Bescheid vom 4. März 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer nicht vorliege, weil dessen Asylantrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1995 abgewiesen worden sei.
Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber der Berufung des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit dem angeführten Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben und ihm somit nicht Asyl gewährt. Eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführer schied somit von vornherein aus. Im übrigen wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/01/0064, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer wenden ein, es sei ihnen gegenüber infolge des Fehlens der als wesentliche Bescheidbestandteile erachteten Übersetzungen des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden. Dem ist entgegenzuhalten, daß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zwar vorsieht, daß Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in dessen Muttersprache oder in einer ihm ausreichend verständlichen Sprache anzuschließen ist, daß aber weder dieser Bestimmung noch sonstigen in Frage kommenden Rechtsvorschriften entnommen werden kann, daß im Fall des Unterbleibens der Zustellung dieser Übersetzungen ein rechtsgültiger Bescheid nicht vorliege. Der darin gelegene Verfahrensmangel könnte allerdings - soweit seine Relevanz aufgezeigt würde - zur Aufhebung eines solchen Bescheides führen. Im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer aber nicht behauptet, daß sie etwa mangels Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheid gehindert gewesen wären, den Inhalt dieses Bescheides zu verstehen oder rechtzeitig dagegen Beschwerde zu erheben. Daß letzteres nicht der Fall ist, ergibt sich auch aus der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde. Da somit die Relevanz des von den Beschwerdeführern aufgezeigten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde, ist aus diesem Vorbringen nichts für die Beschwerdeführer zu gewinnen.
Soweit die Beschwerdeführer der belangte Behörde vorwerfen, im angefochtenen Bescheid nicht auf § 4 Asylgesetz 1991 Bezug genommen zu haben, steht dieses Vorbringen - abgesehen davon, daß selbst bei dessen Zutreffen daraus ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht abgeleitet werden könnte - im Widerspruch zur Begründung des angefochtenen Bescheides, in der ausdrücklich auf die Bestimmung des § 4 leg. cit. und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen hingewiesen wird. Daß die belangte Behörde hiebei auch auf den Ausgang des den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens Bedacht genommen hat, entspricht dem Umstand, daß - wie bereits ausgeführt - die Asylgewährung an einen in § 4 leg. cit. angeführten Familienangehörigen die Grundvoraussetzung für die Ausdehnung der Gewährung von Asyl darstellt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer kann auch daraus, daß § 4 leg. cit. den ausdehnungswerbenden Angehörigen im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie dem Asylwerber einräumt, nicht auf ein Gebot, das Asylverfahren gemeinsam mit dem Ausdehnungsverfahren durchzuführen, geschlossen werden. Darin, daß das die Beschwerdeführer betreffende Verfahren über ihren Ausdehnungsantrag getrennt von dem ihren Ehemann bzw. Vater betreffenden Asylverfahren durchgeführt wurde, kann somit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Soweit die Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwerfen, sie wäre verpflichtet gewesen, die Entscheidung über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ihres Ehemannes bzw. Vaters abzuwarten bzw. das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß es der belangten Behörde mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen nicht verwehrt war, den angefochtenen Bescheid auch vor Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde des Genannten zu erlassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/01/0814).
Wenn die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, die belangte Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, das Vorliegen von - sich aus dem Vorbringen des Ehemannes bzw. Vaters ergebenden - eigenen Fluchtgründen der Beschwerdeführer zu prüfen, ist darauf zu verweisen, daß "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG lediglich der auf einen entsprechenden Antrag gestützte Abspruch der ersten Instanz sein kann. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war im vorliegenden Fall lediglich ihr Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991, nicht aber ein Abspruch über eine auf die §§ 1 und 3 leg. cit. gestützte Gewährung oder Versagung von Asyl. In der Unterlassung der Behandlung und Überprüfung von außerhalb dieser Sache des Berufungsverfahrens gelegener und erstmals in der Berufung vorgebrachter Umstände kann somit eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht erblickt werden (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 96/01/0076).
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010273.X00Im RIS seit
20.11.2000