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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs2Rechtssatz
Der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensanordnung kommt nur dann Relevanz zu, wenn sich daraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt (vgl. VwGH 20.12.2006, 2006/12/0021; VwGH 4.12.2014, 2013/03/0149). Wenn sich nämlich die Bestätigung des vor dem VwG angefochtenen Bescheides als rechtmäßig erweist, die behaupteten Mängel der Verfahrensanordnung also nicht auf ihn gewissermaßen "durchschlagen", dann kommt der Klärung der Mangelhaftigkeit der Verfahrensanordnung nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 19.3.2015, Ra 2014/06/0012, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050218.L01Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021