RS Vwgh 2020/12/4 Ra 2020/05/0218

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Veröffentlicht am 04.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs2
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs1

Rechtssatz

Der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensanordnung kommt nur dann Relevanz zu, wenn sich daraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt (vgl. VwGH 20.12.2006, 2006/12/0021; VwGH 4.12.2014, 2013/03/0149). Wenn sich nämlich die Bestätigung des vor dem VwG angefochtenen Bescheides als rechtmäßig erweist, die behaupteten Mängel der Verfahrensanordnung also nicht auf ihn gewissermaßen "durchschlagen", dann kommt der Klärung der Mangelhaftigkeit der Verfahrensanordnung nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 19.3.2015, Ra 2014/06/0012, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050218.L01

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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