RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2020/22/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24
NAG 2005 §41 Abs2 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0104 E 9. August 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beschäftigung einiger weniger (womöglich bloß geringfügig bzw. in Teilzeit beschäftigter) Arbeitnehmer trägt zur Schaffung neuer oder Sicherung bestehender Arbeitsplätze in der Regel nur unwesentlich bei und begründet daher keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Erwerbstätigkeit iSd § 24 AuslBG (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0023; 19.11.2014, 2012/22/0102; 3.10.2013, 2012/22/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220213.L01

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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