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E3D E18000000Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Art. 27 iVm Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sieht keine Prognose- oder Abwägungsentscheidung des voraussichtlichen Verhaltens des Fremden vor. Dass eine der darin angeführten Ausnahmen (vgl. insbesondere die Ausnahme auf Grund einer humanitären Notlage gemäß Art. 27 Abs. 9 des Beschlusses 2013/255/GASP) gegenständlich einschlägig wäre, ist weder ersichtlich, noch wird dies vom Fremden dargelegt. Die vom Fremden im Zusammenhang mit der verunmöglichten Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen behaupteten "erheblichen Nachteile" auf Grund einer Verfahrensverzögerung begründen keine Ausnahme. Ausgehend davon muss auf die - die Ausschreibung des Fremden im SIS und somit Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v Visakodex betreffende - weitere Rüge, ihm seien keine näheren Informationen - wie etwa Dauer und Umfang - betreffend das Einreiseverbot erteilt worden, nicht mehr eingegangen werden (vgl. EuGH 24. 11. 2020, Rs. C-225/19 und C-226/19, R.N.N.S. ua.).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0225 R.N.N.S. VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220035.L01Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021