RS Vwgh 2020/12/11 Ra 2020/22/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2020
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Index

E3D E18000000
E3R E01100000
E3R E19100000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32009R0810 Visakodex Art25
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitv
32013D0255 Maßnahmen restriktive Syrien AnhI
32013D0255 Maßnahmen restriktive Syrien Art27
32013D0255 Maßnahmen restriktive Syrien Art27 Abs9
62019CJ0225 R.N.N.S. VORAB

Rechtssatz

Art. 27 iVm Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sieht keine Prognose- oder Abwägungsentscheidung des voraussichtlichen Verhaltens des Fremden vor. Dass eine der darin angeführten Ausnahmen (vgl. insbesondere die Ausnahme auf Grund einer humanitären Notlage gemäß Art. 27 Abs. 9 des Beschlusses 2013/255/GASP) gegenständlich einschlägig wäre, ist weder ersichtlich, noch wird dies vom Fremden dargelegt. Die vom Fremden im Zusammenhang mit der verunmöglichten Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen behaupteten "erheblichen Nachteile" auf Grund einer Verfahrensverzögerung begründen keine Ausnahme. Ausgehend davon muss auf die - die Ausschreibung des Fremden im SIS und somit Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v Visakodex betreffende - weitere Rüge, ihm seien keine näheren Informationen - wie etwa Dauer und Umfang - betreffend das Einreiseverbot erteilt worden, nicht mehr eingegangen werden (vgl. EuGH 24. 11. 2020, Rs. C-225/19 und C-226/19, R.N.N.S. ua.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0225 R.N.N.S. VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220035.L01

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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