Norm
RAO §21a Abs1Rechtssatz
Die nach § 23 Abs 6 RAO von der Kammer abzuschließenden Vertrauensschadenversicherung soll eine „Lücke“ schließen, die (aus Sicht des Klientenschutzes) im Bereich der (gemäß § 21a RAO von jedem Anwalt vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzuschließenden) Berufshaftpflichtversicherung besteht. In deren Rahmen besteht nämlich keine Deckung für Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133397Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021