Entscheidungsdatum
18.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W270 2226124-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.10.2019, Zl. ABT13-11.10-539/2019-34, betreffend Feststellung der Erforderlichkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen“ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, Hafengasse 16/4-5, 1030 Wien, 2. Umweltanwältin von Steiermark), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Inhaltsverzeichnis:
I. Verfahrensgang 3
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren 3
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren 5
II. Feststellungen 7
1. Zum Vorhaben und dessen Lage 7
2. Zu anderen Vorhaben in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens 8
3. Zu den Auswirkungen des Vorhabens 9
3.1. Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch 9
3.2. Auswirkungen auf das Schutzgut Luft 10
3.3. Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser 11
3.4. Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt 11
4. Zum Beschwerdeführer 12
III. Beweiswürdigung 12
1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben 12
2. Zu den Feststellungen zu anderen Vorhaben in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens 12
3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens 14
3.1. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Schallemissionen 15
3.2. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Geruchsemissionen und zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Luft: 16
3.3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und
Wasser 18
3.4. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische
Vielfalt 19
4. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer 20
IV. Rechtliche Beurteilung 20
Zu A) Abweisung der Beschwerde 20
1. Rechtsgrundlagen 20
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde 27
3. Zur Begründetheit der Beschwerde 27
3.1. Zur Abgrenzung des streitgegenständlichen Vorhabens und dessen Einordnung als Neu- oder Änderungsvorhaben 27
3.2. Zur Pflicht, für das streitgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen 32
3.3. Zu sonstigen relevanten Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 41
3.4. Ergebnis 42
Zu B) Unzulässigkeit der Revision 43
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1. Am 08.01.2019 übermittelte der Erstmitbeteiligte der belangten Behörde eine informelle Anfrage ob ein von ihm geplantes Vorhaben, der Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: „UVP“) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (in Folge: „UVP-G 2000“) zu unterziehen sei.
1.2. Die belangte Behörde ermittelte in der Folge, ob das vom geplanten Vorhaben betroffene Grundstück innerhalb eines Wasserschutz- oder Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 gelegen sei und welche Widmungslage Grundstücke in der Umgebung des Vorhabens aufweisen.
1.3. Am 20.02.2019 stellte der Erstmitbeteiligte bei der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Antrag festzustellen, ob der von ihm geplante Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.
1.4. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Luftreinhaltung kam in seinem Gutachten vom 27.08.2019 zum Ergebnis, dass das eingereichte Vorhaben mit dem bereits genehmigten bzw. bewilligten Bestand der Hofstellen von XXXX , geb. XXXX (in Folge: „ XXXX senior“), und XXXX , geb. XXXX (in Folge: „ XXXX junior“), einen Überschneidungsbereich mit relevanten Geruchsimmissionen aufweise. Die zu erwartenden kumulativen Gesamtimmissionen für das Prognosemaß im Überschneidungsbereich würden für das Kriterium für Mischgerüche im Freiland jedoch keine Überschreitung für eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m³ ergeben, weswegen von keinen erheblichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Luft im Freiland auszugehen sei.
1.5. Der ebenfalls dem Administrativverfahren beigezogene Amtssachverständige für Lärmschutz kam in einem von ihm erstatteten Gutachten wiederum zum Schluss, dass der schalltechnische Zusammenhang mit den bestehenden Betrieben von XXXX , senior und junior, nicht relevant sei. Die geringen zusätzlichen Emissionen durch das geplante Vorhaben wirkten sich auf kein Siedlungsgebiet aus, weswegen auch keine gesundheitsgefährliche bzw. lebensbedrohende Schallsituation zu erwarten sei.
1.6. Die Zweitmitbeteiligte äußerte sich zu den Ermittlungsergebnissen, dass zu prüfen sei, ob zwischen dem Vorhaben des Projektwerbers und der Tierhaltung des XXXX junior ein sachlicher Zusammenhang bestehe und es sich daher um ein einheitliches Vorhaben handeln könne. Darüber hinaus teilte die Zweitmitbeteiligte mit, dass das geplante Vorhaben knapp außerhalb des Natura 2000-Gebiets Nr. 14 – „Teile des südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche“ zur Ausführung gelangen solle. In einer Entfernung von ungefähr 65m sei außerdem der geschützte Lebensraumtyp LRT 6510 – „Magere Flachlandmähwiesen“ gelegen. In der Folge ergänzte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung sein Gutachten dahingehend, dass selbst bei Unterstellung, dass es sich bei dem Vorhaben des Erstmitbeteiligten lediglich um ein Änderungsvorhaben handle, mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen durch Geruch auf die Umwelt, bezogen auf die Schutzgüter Luft und Mensch, auszugehen sei.
1.7. Mit Bescheid vom 18.10.2019, Zl. ABT13-11.10-539/2019-34, stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben des Erstmitbeteiligten, welches den Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen vorsehe, keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 durchzuführen sei. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben in Entsprechung des Willens des Erstmitbeteiligten um ein Neuvorhaben handle. Das geplante Vorhaben sei weder in einem Schutzgebiet der Kategorie C noch in einem solchen der Kategorie E i.S.d. Anhangs 2 UVP-G 2000 gelegen. Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung folgend, bestehe zwischen dem Vorhaben des Erstmitbeteiligten und dem Vorhaben von XXXX junior ein räumlicher Zusammenhang. Die Schwellenwerte des Z 43 lit. a Spalte 2 des Anhangs 1 UVP-G 2000 würden dadurch zwar überschritten, jedoch komme es weder aus luftreinhaltetechnischer noch aus schalltechnischer Sicht zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Luft.
1.8. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügte der XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“ oder „beschwerdeführende Organisation“), dass es sich beim Vorhaben des Erstmitbeteiligten um kein eigenständiges Vorhaben handle, sondern um eine Änderung des bereits bestehenden Vorhabens von XXXX junior. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, im Rahmen der Einzelfallprüfung Auswirkungen auf einen geschützten Landschaftsteil („Natura 2000“) sowie auf die Schutzgüter Mensch (Humanmedizin), Biodiversität („Flora und Fauna“), Luft („Feinstaubsanierungsgebiet“), Boden und Wasser zu prüfen.
1.9. Die belangte Behörde legte die erhobene Beschwerde sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens am 29.11.2019 samt einer Äußerung dem Bundesverwaltungsgericht vor (dort eingelangte am 04.12.2019).
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die erhobenen Beschwerden sowie die dazu ergangene Äußerung der belangten Behörde den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Äußerung mit.
2.2. Die Zweitmitbeteiligte erstattete dazu eine Stellungnahme, in der sie die grundsätzliche Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung betonte. Gleichzeitig führte sie aus, dass aus ihrer Sicht in weiterer Folge jedenfalls ein Feststellungsverfahren nach dem Stmk IPPC-Anlagen-Gesetz durchzuführen sei und sie als Umweltanwältin nach rechtskräftigem Abschluss des UVP-Feststellungsverfahrens einen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung bei der zuständigen Behörde einbringen werde.
2.3. Auch der Erstmitbeteiligte erstattete eine Stellungnahme und führte darin aus, dass die Beschwerde zum einen vollkommen themenfremde Aspekte thematisiere, welche für ein UVP-Feststellungsverfahren keinerlei Rolle spielten. Zum anderen handle es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Neuvorhaben und die belangte Behörde habe ein vorbildhaftes Verfahren durchgeführt. Der Erstmitbeteiligte beantragte sohin, dass die Beschwerde abgewiesen werde.
2.4. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Stellungnahme vom 18.12.2019 dahingehend, dass die belangte Behörde bei der Prüfung des geplanten Vorhabens als Änderungsverfahren den Einrechnungstatbestand des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 nicht beachtet habe. Die Einrechnung habe jedoch zur Folge, dass der UVP-Schwellenwert von 65.000 Masthühnern überschritten werde und damit eine UVP-Pflicht vorläge.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Erstmitbeteiligten mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.12.2019, dem Erstmitbeteiligten zugestellt am 07.01.2020, auf, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, die für die Vornahme einer Grobprüfung erforderlichen, weiteren – nicht bereits in den Ermittlungsergebnissen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens enthaltenen – Angaben gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 zu tätigen. Mit Stellungnahme vom 29.01.2020 äußerte sich der Erstmitbeteiligte zum Mängelbehebungsauftrag und führte aus, dass das jedenfalls 100m vom Europaschutzgebiet entfernt liegende Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf dieses Schutzgebiet habe und dass auch andere Schutzgüter wie Landschaft, Boden und Wasser durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. Als Beweismittel legte der Projektwerber einen Vorprüfungsleitfaden betreffend das Natura 2000-Gebiet Nr. 14 vor.
2.6. Vor dem Hintergrund der schriftlichen Ausführungen der Parteien zog das Bundesverwaltungsgericht den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Amtssachverständigen für das Fachgebiet Luftreinhaltung und zusätzlich einen Amtssachverständigen für die Fachgebiete Boden und Wasser bei und bestellte – nach Parteiengehör – überdiese einen nicht amtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Biologische Vielfalt.
2.7. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für die Fachgebiete Boden und Wasser übermittelte am 24.03.2020 sein mit dem selbigen Tag datiertes Gutachten.
2.8. Der ebenfalls beigezogene Amtssachverständige für das Fachgebiet Luftreinhaltung übermittelte am 06.04.2020 seine mit 02.04.2020 datierende Ergänzung zu seinem Gutachten aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren.
2.9. Der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für das Fachgebiet Biologische Vielfalt übermittelte sein Gutachten vom 23.04.2020 am 27.04.2020.
2.10. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die von den Sachverständigen erstatteten, gutachterlichen Äußerungen den Parteien mit und forderte darüber hinaus den Erstmitbeteiligten auf, die vom Sachverständigen für das Fachgebiet Biologische Vielfalt geforderten zusätzlichen Informationen zur Ausbringung des anfallenden Wirtschaftsdüngers zu übermitteln.
2.11. In einer ergänzenden Stellungnahme legte der Erstmitbeteiligte dar, dass die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers gemäß den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß der „Nitrataktionsprogrammverordnung“ und der „Richtlinie für sachgerechte Düngung im Ackerbau“ erfolge. Durch den Einsatz von Hühnermist auf den landwirtschaftlichen Flächen werde zudem der stattdessen benötigte Mineraldünger ersetzt, weswegen auch kein stärkerer Nitrateintrag als derzeit erfolge. Hinsichtlich des nicht selbst benötigten Wirtschaftsdüngers, sei vorgesehen, diesen weiterzugeben und entsprechende Abnahmeverträge zu schließen.
2.12. Am 22.05.2020 erstattete die Zweitmitbeteiligte eine neuerliche Stellungnahme und teilte mit, dass vorbehaltlich der noch erforderlichen Ergänzungen hinsichtlich des Düngemanagements, die erstatteten Gutachten aus ihrer Sicht nachvollziehbar und vollständig seien. Sie wies neuerlich darauf hin, dass sie gemäß § 8 Abs. 1 StESUG jedenfalls einen Antrag auf Feststellung stellen werde, ob für die geplante Mastgeflügelhaltung gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Durch den Einbau eines Luftwäschers könne eine Reduktion der Stickstoffemissionen um bis zu 95% bewirkt werden, so dass aus Sicht der Zweitmitbeteiligten eine Naturverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich wäre.
2.13. Am 03.06.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen das die Sache des Verfahrens bildende Vorhaben, der Sachverhalt betreffend die benachbarten, gleichartigen Vorhaben sowie die von den beigezogenen bzw. bestellten Sachverständigen erstatteten (Ergänzungs-)Gutachten erörtert und eine Partei und Zeugen einvernommen wurden.
II. Feststellungen:
1. Zum Vorhaben und dessen Lage:
1.1. Der Erstmitbeteiligte plant auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX , die Errichtung und den Betrieb eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen (in Folge: „streitgegenständliches Vorhaben“).
1.2. Für den Betrieb sind sieben Mastumtriebe, bestehend aus Aufheizen des Stallgebäudes, Aufteilen des Einstreumaterials auf dem Boden, Aufteilen der Küken im Stall mit zwei bis drei Kontrollgängen pro Tag, tierärztlichen Kontrolle, Abholung der Hühner in der vierten bis fünften Woche, Ausmisten, Reinigung und Desinfektion geplant. Zur Verminderung der Staubemissionen sollen als Einstreu Strohpellets mit Dinkelspeltzen verwendet werden, welche staubarmer sind und mehr Feuchtigkeit binden können. Vor dem Einstreuen und Einstallen der Tiere wird zur Verhinderung, dass die Luftfeuchtigkeit am Boden kondensiert und die Einstreu vernässt, eine Fußbodenheizung (Niedertemperatur) installiert, welche außerdem zu einem sofortigen Abtrocknen des Kots führt. Die Einstreu soll während der Mastperiode nicht bearbeitet werden und es soll lediglich einen Innenscharrraum geben. Es soll außerdem eine Wasser-Vernebelungsanlage zum Einsatz gelangen, welche schwebefähige Partikel an der Bodenfläche verklebt und mit der Einstreu bindet. Geplant ist außerdem der Einbau eines Luftwärmetauschers.
1.3. Die Fütterung der Tiere soll mittels einer Mehrphasen-Fütterung erfolgen, dabei kommen Futtermittel mit APC-Futterzusatz zur Anwendung. Im Stall sollen außerdem höhenverstellbare Nippeltränken mit Auffangschalen installiert werden. Die bei der Stallreinigung anfallenden Abwässer sollen in eine Sammelgrube eingeleitet werden. Der Mist (Einstreu, Stroh, o.ä.) soll am betriebseigenen geplanten Mistlager gelagert werden und auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden. Ein Teil des Mists soll als Dünger an andere Landwirte verkauft werden.
1.4. Das Grundstück, auf welchem das streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll liegt (i.) weder im Umkreis von 300m von Grundstücken, welche gemäß den anzuwendenden Raumordnungsvorschriften als Kategorie von Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gewidmet ist, (ii.) noch in einem gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 verordneten bzw. sonst angeordneten „Wasserschutzgebiet“ oder „Wasserschongebiet“.
2. Zu anderen Vorhaben in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens:
2.1. In einem Umkreis von 1.500m um das streitgegenständliche Vorhaben liegen folgende Vorhaben:
2.1.1. In dem auf dem Grundstück Nr. XXXX KG XXXX XXXX gelegenen Vorhaben von XXXX dürfen 592 Mastschweineplätze betrieben werden.
2.1.2. Das Vorhaben von XXXX befindet sich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX . In diesem Betrieb dürfen 653 Mastschweineplätze und 176 Sauenplätze betrieben werden.
2.1.3. Das Vorhaben von XXXX senior befindet sich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX . In diesem Betrieb dürfen 470 Mastschweineplätze betrieben werden.
2.1.4. Das Vorhaben von XXXX junior liegt auf den Grundstücken Nr. XXXX , KG XXXX XXXX . In diesem Betrieb dürfen 39.600 Mastgeflügelplätze betrieben werden.
2.2. Für den Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens und der unter II.2.1.3. und II.2.1.4. beschriebenen Vorhaben ist weder eine gemeinsame betriebliche Nutzung von Flächen oder Maschinen, noch von Infrastruktur, noch ein sonstiges Zusammenwirken bei der Betriebsführung vorgesehen. Das streitgegenständliche Vorhaben kann vollkommen unabhängig von den erwähnten Vorhaben betrieben werden. Durch den Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens möchte sich der Erstmitbeteiligte eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen.
3. Zu den Auswirkungen des Vorhabens:
3.1. Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch:
Auswirkungen durch Schallemissionen
3.1.1. Bereits ab einer Entfernung von 200m wird aufgrund von Schallemissionen aus dem streitgegenständlichen Vorhaben ein energieäquivalenter Dauerschallpegel (in Folge: „LAeq“) von 35 dB bei Maximallast der Lüftung unterschritten.
3.1.2. Additive und kumulative Effekte des streitgegenständlichen Vorhabens mit gleichartigen Vorhaben sind jedenfalls ab einem Umkreis von 80m ausgeschlossen.
3.1.3. Es liegen aus schalltechnischer Sicht mangels Auswirkungen auf ein Siedlungsgebiet – die zusätzlichen Emissionen des streitgegenständlichen Vorhabens breiten sich ausschließlich in Richtung Norden aus – keine relevanten additiven und kumulativen Effekte mit den Vorhaben von XXXX senior und XXXX junior vor.
3.1.4. Bezogen auf das Schutzgut Mensch kommt es aus fachlicher Sicht durch das streitgegenständliche Vorhaben in Bezug auf Lärm zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen.
Auswirkungen durch Geruchsemissionen
3.1.5. Die durch das streitgegenständliche Vorhaben verursachte Geruchsbelastung ergibt bei den nächstgelegenen Anrainern auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX , welches sich südsüdöstlich vom Vorhaben befindet und als Freiland gewidmet ist, bei einer Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3 höchstens 5% Jahresgeruchsstunden (in Folge: „JGS“). Die entsprechenden Richtwerte für Hühnergerüche in Wohn- und Dorfgebieten von 10% bzw. 15% bzw. im Freiland von 20% JGS werden bei alleiniger Betrachtung des streitgegenständlichen Vorhabens von diesem eingehalten. Die widmungsspezifische Zusatzbelastung durch den Geruch ist beim nächstgelegenen Anrainer auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX , im Freiland jedoch als relevant mit > 2% JGS für eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3 einzustufen.
3.1.6. Additive bzw. kumulative Auswirkungen aufgrund einer Überschneidung relevanter Immissionsbeiträge betreffend Geruch liegen mit den gleichartigen, zu berücksichtigenden Vorhaben XXXX , senior und junior, bezogen auf das Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , vor. Die zu erwartenden kumulativen Gesamtimmissionen für das Prognose-Maß (Ist- und Planfall) im Überschneidungsbereich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX , ergibt für das Kriterium für Mischgerüche im Freiland jedoch keine Überschreitung für eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3.
3.1.7. Aus fachlicher Sicht ist von keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen durch Geruch auszugehen.
3.2. Auswirkungen auf das Schutzgut Luft:
3.2.1. Die Zusatzbelastungen durch die jahresdurchschnittliche Emission von PM10 – Feinstaub durch das streitgegenständliche Vorhaben beträgt < 0,05µg/m³. Dieser Wert liegt unter dem korrespondieren maximalen Tagesmittelwert von 28µg/m³. Aus fachlicher Sicht ist durch die Emissionen dieses Luftschadstoffs von keinen erheblich belästigenden oder belastenden Auswirkungen durch PM10 auf das Schutzgut Mensch und Luft auszugehen.
3.2.2. Vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende zusätzliche Belastungen durch NH3 – Ammoniak ergeben für den nördlich des Vorhabens gelegenen Gebüsch-/ Waldstreifen für den maximalen Tagesmittelwert < 10µg/m3 bzw. 0,01mg/m3 und für den maximalen Halbstundenmittelwert (in Folge: „HMWmax“) < 30µg/m3 bzw. 0,03mg/m3 nach der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen (in Folge: „Zweite Forstverordnung“). Die Zusatzbelastungen für NH3 überschreiten das Irrelevanzkriterium von 10% für den HMWmax mit > 30µg/m3 und sind daher aus fachlicher Sicht als relevant einzustufen. Im Rahmen der Kumulationsprüfung ist für die westlich und nördlich des Einreichprojektes gelegenen Gebüsch-/ Waldstreifen im Natura 2000-Schutzgebiet Nr. 14 mit maximal 50-70µg/m3 bzw. 0,05-0,07mg/m3 für den HMWmax zu rechnen. Das „Critical Level“ (in Folge: „CLe“) für NH3 im ausgewiesenen Natura 2000-Gebiet bzw. FFH-Gebiet wird mit 0,1µg/m3 unterschritten und ist daher aus fachlicher Sicht als irrelevant einzustufen.
3.2.3. Das streitgegenständliche Vorhaben führt im westlich angrenzenden Europaschutzgebiet zu einer zusätzlichen Stickstoffdeposition von 0,3kg/ha*a. Das aus fachlicher Sicht heranzuziehende „Abschneidekriterium“ wird im ausgewiesenen Lebensraumtyp 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) nicht erreicht, weshalb die Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens aus fachlicher Sicht als irrelevant einzustufen sind.
Hinsichtlich der trockenen N-Deposition ergibt sich für den südwestlich (Entfernung < 100m) des Vorhabens gelegenen Lebensraumtyp (in Folge auch: „LRT“) 6510 („Magere Flachland-Mähwiesen“) nach Anhang I der EU-Richtlinie 92/43/EWG (in Folge: „FFH-RL“) eine Zusatzbelastung von < 0,3kg/ha*a, welche daher aus fachlicher Sicht als irrelevant einzustufen ist. Die durchschnittliche kumulative Zusatzbelastung beträgt 7-15kg/ha*a. Nach Addition der durchschnittlichen, nassen N-Deposition mit dieser sind gesamt ca. 14,5-22,5kg/ha*a zu erwarten. Als Critical Load für den Gesamtstickstoffeintrag dieses LRT 6510 werden 20-30kg/ha*a angegeben, welche im Nahebereich des streitgegenständlichen Vorhabens daher eingehalten werden. Der weiter entfernte LRT 6210 („Naturnahe Kalk-Trockenrasen“) sowie mehrere Laubwaldtypen werden durch das streitgegenständliche Vorhaben unterhalb des Abschneidekriteriums für die trockene N-Deposition mit < 0,3kg/ha*a beaufschlagt und daher aus fachlicher Sicht lediglich irrelevant beeinflusst.
3.3. Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser:
3.3.1. Besonders geschützte Gebiete wie Grundwasserschutz- oder -schongebiete werden durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht berührt. Eine Beeinflussung des grundwasserwirtschaftlich bedeutenden Tiefengrundwasserkörpers ist aufgrund der hydrogeologischen Eigenschaft der Lage des streitgegenständlichen Vorhabens auszuschließen.
3.3.2. Auch auf die Berührung ökologisch sensibler Flächen ist nach dem projektierten Vorhaben nicht zu schließen.
3.3.3. Eine grundsätzliche Gefährdung für das Grundwasser ist aufgrund der Errichtung oder des Betriebs des streitgegenständlichen Vorhabens, insbesondere durch die Lagerung und Leitung von Stoffen wie auch die Ausbringung des anfallenden Wirtschaftsdüngers, nicht abzuleiten.
3.4. Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt:
3.4.1. In einer Entfernung von ungefähr 100m bis ungefähr 250m zum Vorhabensstandort befinden sich zwei Flächen des LRT 6510. Darüber hinaus liegen in einer Entfernung von ungefähr 0,5km bis 1km weitere Flächen dieses Lebensraumtyps sowie eine Fläche des LRT 6210 („Naturnahe Kalk-Trockenrasen“) und mehrere Flächen verschiedener Laubwald-Lebensraumtypen.
3.4.2. Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens kommt es zu keinem Verlust oder der Entwertung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen oder der Beeinträchtigung eines Schutzgebiets.
4. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation.
III. Beweiswürdigung:
1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben:
1.1. Die Feststellungen zur Lage sowie zur baulichen Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens (II.1.1. bis II.1.4.) gründen auf den diesbezüglich insbesondere im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bestehend aus der Baubeschreibung, der Beschreibung zum Betriebsablauf, der technischen Beschreibung und dem Einreichplan (s. die einen Bestandteil des angefochtenen Bescheids bildenden Beilagen 1 bis 8) sowie auf der Äußerung zum Mängelbehebungsauftrag und einer Stellungnahme zum Parteiengehör im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (s. OZ 11 und OZ 27 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakts). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere der Vernehmung des Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [in Folge: „VHS“], OZ 30 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt, S. 10f), ergab sich kein Anhaltspunkt für das erkennende Gericht, wonach dessen Wille nicht auf Errichtung und Betrieb des in den Einreichunterlagen beschriebenen Vorhabens gerichtet wäre.
1.2. Die Lage des streitgegenständlichen Vorhabens ergibt sich aus einer Einsicht in den Grundstückskataster sowie den geltenden Flächenwidmungsplan und war nicht strittig. Die Feststellung wonach das streitgegenständliche Vorhaben weder in einem Wasserschutz noch in einem Wasserschongebiet gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 liegt, gründet auf der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 14.01.2019 (OZ 4 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt). Die Feststellung, dass das Vorhaben in keinem Siedlungsgebiet gelegen ist, beruht auf einer Stellungnahme des Referats Bau- und Raumordnung (OZ 5 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt) sowie der Marktgemeinde XXXX (OZ 23 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt).
2. Zu den Feststellungen zu anderen Vorhaben in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens:
2.1. Die Feststellungen zu den weiteren gleichartigen, zu berücksichtigenden Vorhaben im räumlichen Umkreis von 1.500m vom streitgegenständlichen Vorhaben (II.2.1.1. bis II.2.1.4.) gründen auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der Standortgemeinde vorgelegten Unterlagen (OZ 7 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensakts) sowie der Einsicht in das steiermärkische Rauminformationssystem „GIS-Steiermark“. Die hinsichtlich der gleichartigen Vorhaben festgestellten Platzzahlen für einzelne Tierarten beruhen ebenfalls auf den von der Baubehörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten, vom Bundesverwaltungsgericht als plausibel und schlüssig anzusehenden Unterlagen (OZ 9 und OZ 16 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensakts). Die Rechtmäßigkeit des Betriebs aufgrund von vorhandenen Zulassungen (Genehmigungen, Bewilligungen) betreffend die Vorhaben von XXXX , junior und senior folgen auch aus deren dahingehend nicht als unglaubwürdig anzusehenden Aussagen zu den jeweils bereits bewilligten Tierhaltungszahlen im Zuge der jeweiligen Vernehmung als Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS, S. 13 und 16). Diese Feststellung blieb auch als solches unbestritten.
2.2. Insoweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde monierte, dass die von der Behörde festgestellten Platzzahlen hinsichtlich der Vorhaben XXXX , senior und junior, von den vom Erstmitbeteiligten angegebenen Zahlen in einer im Jahr 2016 von diesem verfassten „Diplom-/ Maturaarbeit“ abweichen würden – in dieser seien insbesondere mehr Mastschweinplätze angeführt worden – ist auszuführen, dass hinsichtlich der Tierplatzzahlen vom legalisierten (konsentierten) Tierbestand auszugehen ist. Dieser Bestand wurde von einer öffentlichen Stelle, hier der Baubehörde, im Rahmen der Amtshilfe mitgeteilt. Davon abweichende Angaben in einer wissenschaftlichen Arbeit allein veranlassen demgegenüber fallbezogen nicht dazu, anderslautende Feststellungen zu treffen oder noch weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen.
2.3. Die festgestellten Tatsachen zum Zusammenhang des streitgegenständlichen Vorhabens mit den Vorhaben von XXXX , junior und senior, (II.2.2.), beruhen auf den diesbezüglichen, kontradiktorischen Vernehmungen des Erstmitbeteiligten sowie der Zeugen XXXX , senior und junior, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sowohl der Erstmitbeteiligte als auch die Zeugen legten bei getrennter Vernehmung übereinstimmend und auch sonst unter Fehlen von Gründen, die das erkennende Gericht an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen zu Zweifeln veranlasst hätte dar, dass das streitgegenständliche Vorhaben eigenständig geführt werden sollen. Es sei weder eine gemeinsame betriebliche Nutzung von Flächen oder Maschinen noch von Infrastruktur geplant. So sei für das streitgegenständliche Vorhaben eine autonome Infrastruktur geplant, eine Zusammenarbeit, etwa durch gemeinsame Maschinennutzung oder den Austausch von Geräten sei nicht vorgesehen bzw. würden benötigte Maschinen allenfalls über den Maschinenring gemietet werden, wie dies allgemein in der Landwirtschaft üblich sei. Der Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens könne unabhängig von den Tierhaltungsbetrieben von XXXX , senior und junior, geführt werden (s. VHS S. 10f, 14, 17f). Auch ergab sich aus den Aussagen des vernommenen Erstmitbeteiligten wie auch seinem als Zeugen einvernommenen Vaters schlüssig und nachvollziehbar, dass es dem Erstmitbeteiligten darum gehe, sich selbst einen wirtschaftlich eigenständigen Betrieb aufzubauen („eigene Existenz im Beruf Bauer“, VHS, S. 10, „soll er selbstständig sein“, VHS, S. 17).
2.4. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Umstände, es widerspreche der „Lebenserfahrung und landwirtschaftlichen Praxis“, dass es zu einer Hofneugründung „direkt neben“ (bzw. nur wenige Meter entfernt) vom Stall des Bruders käme, vermochten das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht zu anderslautenden Feststellungen zu veranlassen. So ist für dieses Gericht keine derartige (allgemeine, typische) Lebenserfahrung ersichtlich. Auch stehen dieser Behauptung die – wie zuvor erwähnt – schlüssigen Ausführungen zum Ziel des Aufbaus einer eigenen wirtschaftlichen Existenz, also unabhängig von Vater und Bruder, durch den Betrieb entgegen. Weder die Hinweise in der Beschwerde auf eine durch die eigenständige Betriebsgründung u.U. ermöglichte Inanspruchnahme einer Förderleistung der öffentlichen Hand („Junglandwirte-Förderung“), allenfalls noch nicht vorhandene Betriebsmittel für die Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens noch die Existenz der „ XXXX “ und die Geschäftsführerfunktion von XXXX junior, in dieser vermochten das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstmitbeteiligten sowie der vernommenen Zeugen zu den zu einer möglichen betrieblichen Kooperation angegebenen Tatsachen überzeugen.
2.5. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass der Erstmitbeteiligte noch gar kein Landwirt sei und über keine Betriebsmittel verfüge ist festzuhalten, dass dieser in nicht unglaubwürdiger Weise angab, bereits als Krenbauer – also Landwirt – tätig zu sein, aber eben seinen Tätigkeitsumfang im Hinblick auf die Marktgegebenheiten bei Kren („Preisdruck“) erweitern zu wollen.
3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens:
3.1. Der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mitwirkende Amtssachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltung und Geruch wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts erneut beigezogen und mit der (ergänzenden) fachlichen Beurteilung des Vorhabens und dessen Auswirkungen beauftragt.
3.2. Das erkennende Gericht sah sich ob der unbestritten gebliebenen Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für den Fachbereich Lärmschutz, welche außerdem als vollständig und nicht ergänzungsbedürftig anzusehen sind, nicht veranlasst, den Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neuerlichen beizuziehen. Dessen gutachterliche Ausführungen wurden jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut als Beweismittel aufgenommen (VHS, S. 8f).
3.3. Da das erkennende Gericht aber schutzgutbezogen, insbesondere aufgrund der Situierung des streitgegenständlichen Vorhabens nahe ökologisch sensibler Flächen, auch darüberhinausgehende Ermittlungsmaßnahmen als erforderlich erachtete, zog es außerdem einen Amtssachverständigen für die Fachgebiete Boden und Wasser bei und bestellte einen nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Biologische Vielfalt und beauftragte diese ebenfalls mit der fachlichen Beurteilung des Vorhabens und dessen Auswirkungen.
3.1. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Schallemissionen:
3.1.1. Der Amtssachverständige gab in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 10.09.2019 (OZ 29 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt) nachvollziehbar an, dass bei einem Mastgeflügelstall grundsätzlich die schalltechnisch relevanten Emissionen von der Lüftungsanlage ausgingen. Für die computerunterstützte Berechnung mit dem Programm „CadnaA 2019“ seien die im Projekt angegebenen schalltechnischen Daten herangezogen worden. In Entsprechung dieser Berechnung sei für die Beurteilung einer Kumulierung mit umliegenden Betrieben als Grenzwert für den Untersuchungsraum 35dB gewählt worden. Dieser Wert ergebe sich aus der ortsüblichen Situation in ländlichen Gebieten in den Nachtstunden in schaltechnisch vergleichbarer Lage, in welcher ein LAeq von rund 35dB vorherrsche sowie mit dem Grenzwert für Dauergeräusche im Raum gemäß WHO von 30dB, was einem Außenpegel von 35-37dB bei geöffnetem Fenster entspräche.
3.1.2. Der Amtssachverständige kam schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass außerhalb der 35dB Isophone keine Kumulierung mit anderen Betrieben zu erwarten sei, weil sich die zu erwartenden zusätzlichen Emissionen nicht mehr wesentlich von den Umgebungsgeräuschen abheben würden. Dies außerdem, weil es durch den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb von XXXX junior zu einer Abschirmung komme, welche dazu führe, dass die zusätzlichen Emissionen des gegenständlichen Vorhabens sich ausschließlich in Richtung Norden ausbreiten würden, wo sich kein Siedlungsgebiet befinde, ein schalltechnisch relevanter Zusammenhang jedoch nur Schutzgut bezogen sein könne. Dementsprechend sei der schalltechnische Zusammenhang des streitgegenständlichen Vorhabens mit dem Betrieb von XXXX junior nicht relevant. Die sachverständigen Ausführungen blieben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten.
3.1.3. Vor diesem Hintergrund waren entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (II.3.1.1. bis II.3.1.4.).
3.2. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Geruchsemissionen und zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Luft:
3.2.1. Die Feststellungen unter II.3.1.5. bis II.3.1.7. zu Auswirkungen durch Geruchsemissionen aus dem streitgegenständlichen Vorhaben sowie weiterer zu berücksichtigender Vorhaben folgen aus den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten, und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten gutachterlichen Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltung (OZ 28 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt und OZ 20 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt). Darin legte er in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise insbesondere dar, dass er für die Ermittlung der relevanten Geruchs-, Ammoniak- und/oder Feinstaubbelastungen einen Untersuchungsbereich von 1.500m um das streitgegenständliche Vorhaben beachtete. Weiters stellte er plausibel die von ihm herangezogenen fachlichen Grundlagen und Prämissen dar; in ebensolcher Weise, wie er bei der Modellierung der Emissionsausbreitung vorging und welche andere Vorhaben er in seine Beurteilung einbezog. Schließlich waren die im Hinblick auf Geruchsauswirkungen gezogenen Schlussfolgerungen als schlüssig anzusehen.
3.2.2. Soweit in der Beschwerde unrichtige Angaben zu den Vorhaben moniert wurden, wurden diese nach neuerlicher Sichtung durch den Sachverständigen für Luftreinhaltung in nachvollziehbarer Weise richtiggestellt (s. die Ausführungen in der Beschwerdevorlage, S. 2).
3.2.3. Die sachverständigen Ermittlungsergebnisse blieben auch im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte sich der Amtssachverständige noch nachvollziehbar dahingehend, dass mindernde Faktoren – wie etwa die Fußbodenheizung des streitgegenständlichen Projektes – in der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt worden seien (vgl. VHS, S. 20, s. auch OZ 20, S. 7).
3.2.4. Die Feststellungen unter II.3.2.1. zu den Auswirkungen durch Feinstaubemissionen beruhen auf den ebenfalls schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung – wobei hinsichtlich der grundsätzlichen Herangehensweise der Auswirkungsermittlung auf obige Erwägungen verwiesen werden kann – in seinem, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtensergänzungen (OZ 20 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakts, S. 28 und 31f). Er hat dabei insbesondere auch in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass angesichts des Unterschreitens des Werts von 0,28µg/m³ auf Detaildarstellungen der Zusatzbelastung durch weitere Vorhaben verzichtet werden könne.
3.2.5. Die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung zu Feinstaubemissionen blieben im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Sachverständige auf Nachfrage auch noch nachvollziehbar darstellen, aus welchen betrieblichen Prozessen die Emissionen stammen (VHS, S. 20).
3.2.6. Schlüssig und nachvollziehbar waren – zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der fachlichen Grundlagen und herangezogenen Prämissen kann erneut auf obige Ausführungen betreffend die Feststellungen zu den Geruchsauswirkungen verwiesen werden – auch die Ausführungen zu den Auswirkungen durch Ammoniak auf identifizierte stickstoffempfindliche Ökosysteme und betroffene Gebüsch- und Waldstreifen (II.3.2.2.).
3.2.7. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten blieben im weiteren Verfahren als solches unbestritten. Lediglich auf Nachfrage der beschwerdeführenden Umweltorganisation stellte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung noch einmal nachvollziehbar die Gründe für seine Schlussfolgerungen, wonach der Grenzwert nach der Forst-VO von 300µg/m³ eingehalten werde, dar. Er führte dabei auch schlüssig aus, warum er die Auswirkungen aus seiner Sicht als irrelevant beurteilt (VHS, S. 21f).
3.2.8. Auch im Hinblick auf die Ermittlung von Stickstoffdepositionen aus dem streitgegenständlichen Vorhaben legte der Sachverständige für Luftreinhaltung für das erkennende Gericht plausibel dar, dass zur Beschreibung der Gesamtdeposition einer betrachteten Komponente in ein Ökosystem sowohl die Nasse Deposition als auch die Eintragswege über Trockene Deposition und die Okkulte Deposition zu berücksichtigen seien: So orientiere sich die Beurteilung von eutrophierenden und versauernden Stickstoffeinträgen bei der trockenen und der nassen Deposition am „Critical Loads“-Konzept. Ebenso führte er schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es in Österreich keinen einheitlichen Leitfaden für den Umgang mit Stickstoffeinträgen gebe, weswegen sich seine Berechnung und Beurteilung der Stickstoffeinträge am – als dem Stand der Technik entsprechenden – deutschen Bundes-Immissionsschutzgesetz-Stickstoffleitfaden vom 19.02.2019 orientiere, welcher ein „Abschneidekriterium“ von 0,3kg/ha*a vorsehe. Die fachlichen Erkenntnisse und Empfehlungen dieses Leitfadens würden für das westlich des streitgegenständlichen Vorhabens gelegene Natura 2000-Schutzgebiet Nr. 14 und den darin ausgewiesenen Lebensraumtyp 6510 angewendet werden.
3.2.9. Auch die in der Folge aufgrund der erwähnten Grundlagen und Prämissen getroffenen Schlussfolgerungen zu den Stickstoffdepositionen erweisen sich, einschließlich der – aus fachlicher Sicht vorgenommenen – Irrelevanzbeurteilung, als schlüssig und nachvollziehbar und waren daher festzustellen (II.3.2.3.).
3.2.10. Die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen für Luftreinhaltung blieben im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren als solches von den Verfahrensparteien unbestritten.
3.3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser:
3.3.1. Die Feststellungen II.3.3.1. bis II.3.3.3. beruhen auf dem vom beigezogenen Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 24.03.2020 (OZ 19 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt). Dieser legte darin – auch unter Hinweis auf den Grobprüfungscharakter des gegenständlichen Verfahrens – in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass das streitgegenständliche Vorhaben im (oberflächennahen) Grundwasserkörper GK100183 gelegen sei. So stellte er dar, dass eine Grundwassergefährdung bzw. -beeinträchtigung bei der Errichtung eines Vorhabens wie dem gegenständlichen durch die unsachgemäße Lagerung und Leitung von wassergefährdenden Stoffen (Mineralölen), durch Stoffe, welche bei Eindringen in das Grundwasser wassergefährdend wirken können (Wirtschaftsdünger) oder die übermäßige Verwendung bzw. Ausbringung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) eintreten könne.
3.3.2. Der Sachverständige kam in weiterer Folge in seinen gutachtlichen Ausführungen jedoch schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine grundsätzliche Gefährdung für das Grundwasser durch das streitgegenständliche Vorhaben anhand der Projektunterlagen sowohl für die Lagerung und Leitung von Stoffen als auch für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers nicht abgeleitet werden könne. Auch sei eine Beeinflussung des grundwasserwirtschaftlich bedeutenden Tiefengrundwasserkörpers aufgrund der hydrogeologischen Eigenschaften im Vorhabensgebiet auszuschließen. Da besonders geschützte Gebiete wie Grundwasserschutz- oder -schongebiete nicht vorhanden seien, könnten solche auch nicht berührt werden. Unter der Prämisse der Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Regelungen sei, weil eben durch das streitgegenständliche Vorhaben keine zusätzlichen Bodenflächen in Anspruch genommen würden, sondern die bestehenden genutzt würden – auf diesen Umstand wies der Amtssachverständige auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals explizit hin (vgl. VHS S. 19) – auch die Berührung ökologisch sensibler Flächen nicht erwartet.
3.3.3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte sich der beigezogene Sachverständige für Gewässerschutz und Boden noch in schlüssiger Weise zu einer Frage betreffend Auswirkungen durch Düngerausbringung (VHS, S. 19). Anderslautende oder ergänzende Feststellungen waren deshalb nicht zu treffen.
3.3.4. Ansonsten blieben die Ausführungen im Gutachten von den Verfahrensparteien unbestritten.
3.4. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt:
3.4.1. Die Feststellungen unter II.3.4.1. und II.3.4.2. beruhen auf einem Gutachten, das der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogene Sachverständigen für Naturschutz für das Bundesverwaltungsgericht erstattete (s. OZ 24 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt). Der Sachverständige legt darin zunächst schlüssig und nachvollziehbar dar, auf welche fachlichen Grundlagen er sich bei Befundung und Auswirkungsbeurteilung stützte und auf welche Informationen er betreffend die Lage von besonders geschützten Gebieten zurückgriff. Ebenso ging er auf die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen für Luftreinhaltung ein.
3.4.2. Der Sachverständige schlussfolgerte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass der LRT 6510 gegenüber einer Intensivierung der Düngung sensibel sei. In ebensolcher Weise stellte er dar, wo der „Critical Load“ für die Stickstoffdeposition in diesem Lebensraumtyp liege.
3.4.3. Weiters legte er, ebenso schlüssig und nachvollziehbar, dar, dass in einem Worst-Case-Szenario auch ein Wert von 30kg/ha*a überschritten werden könne.
3.4.4. Schließlich schlussfolgerte der Sachverständige in für das erkennende Gericht plausibler Weise, dass unter Berücksichtigung des Grobprüfungscharakters des gegenständlichen Verfahrens es insgesamt zu einer Stickstoffdeposition kommen könne, die sowohl unterhalb als auch oberhalb eines für den Lebensraumtyp langfristig verträglichen Werts liegen könne.
3.4.5. In einem weiteren Schritt stellte der Sachverständige in der Folge dar, dass dabei der isolierten Betrachtung jener Stickstoffdeposition, die das streitgegenständliche Vorhaben zur Gesamtbelastung beitrage, eine entscheidende Bedeutung zukomme. Er griff zu diesem Zweck – wie auch der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige (oben III.3.2.8.) – mangels einer eigenen österreichischen Regelung auf einen als aktuellen Stand der Technik heranzuziehen Ansatz in Deutschland zurück, welcher das „Abschneidekriterium“ verwendet.
3.4.6. Der Sachverständige kam schließlich unter den zuvor dargestellten Prämissen schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass durch die Errichtung oder den Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens nicht mit dem Verlust oder der Entwertung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen oder der Beeinträchtigung eines Schutzgebietes zu rechnen sei.
3.4.7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Sachverständige für Naturschutz an ihn gerichtete Fragen schlüssig und nachvollziehbar beantworten (VHS, S. 23f). Insbesondere legte er in ebensolcher Art und Weise dar, wie er den Zusammenhang zwischen dem Irrelevanzkriterium (gemeint nach § 20 Abs. 3 Z 1 IG-L) und dem „Abschneidekriterium“ sieht (VHS, S. 24). Die mündliche Erörterung in der Verhandlung veranlasste das erkennende Gericht im Ergebnis jedenfalls nicht dazu, anderslautende oder weitere Feststellungen zu treffen.
3.4.8. Auch sonst blieben die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutz im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren als solches unbestritten.
4. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Die Feststellung unter II.4. folgt aus der Bekanntgabe des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Stand 04.06.2020 (abrufbar hier: shorturl.at/muzGW, abgerufen am 04.08.2020).
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Rechtsgrundlagen:
1.1. Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, (in Folge: „UVP-G 2000“) lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2 […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[…]
(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.“
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3 (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
[…]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nich