Entscheidungsdatum
26.08.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W148 2224446-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer in dem Verfahren über die Beschwerde der XXXX GmbH in XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 13.09.2019, FMA- XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt:
Mit Vorstellungsbescheid der FMA vom 13.09.2019, FMA- XXXX , ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA) folgende Maßnahmen an:
I. Der mit Spruchpunkt II.2. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 02.05.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der restlichen gemäß § 86 BaSAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 86,32 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen aufzuwerten.
II. Hinsichtlich der von Spruchpunkt II.3. des Vorstellungsbescheides vom 02.05.2017 erfassten sonstigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, deren Sachverhalt zum 01.03.2015 bereits begründet war, deren Eintritt oder Höhe jedoch ungewiss ist, ordnete die FMA an:
1. Der mit Spruchpunkt II.3.1. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 02.05.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aus Gerichtsverfahren gegen die HETA oder der sonstigen strittigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 86,32 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufzuwerten.
2. Der mit Spruchpunkt II.3.2. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 02.05.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA aufgrund von nicht entrichteten Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträgen aus Veranlagungszeiträumen vor dem 01.03.2015, jeweils einschließlich aller Zuschläge und der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 86,32 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufzuwerten.
3. Der mit Spruchpunkt II.3.3. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 02.05.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des von der HETA zu zahlenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA aus den von der HETA übernommenen oder abgegebenen Garantien, Bürgschaften und Akkreditiven, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 86,32 von Hundert des von der HETA zu zahlenden Betrages aufzuwerten.
4. Der mit Spruchpunkt II.3.4. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 02.05.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA aus dem Aktienkaufvertrag vom 08.09.2014 samt Änderungsverträgen vom 24.10.2014 und 28.10.2014, abgeschlossen zwischen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (nunmehr HETA) und der HBI-Bundesholding AG, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 86,32 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufzuwerten.
5. Der mit Spruchpunkt II.3.5. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 02.05.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit der HETA für den potentiellen Kaufpreis im Zusammenhang mit der Veräußerung des SEE-Netzwerkes aus dem Aktienkaufvertrag vom 18./25.11.2014 samt Nachträgen, abgeschlossen zwischen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (nunmehr HETA) und der Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 86,32 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufzuwerten.
6. Der mit Spruchpunkt II.3.6. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 02.05.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit der HETA gegenüber der Republik Österreich und der Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes für ein Pönale im Zusammenhang mit Punkt 7 Abs. 1 lit. a der Grundsatzvereinbarung vom 23.12.2008 samt Nachträgen, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 86,32 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufzuwerten.
7. Der mit Spruchpunkt II.3.7. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 02.05.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA gegenüber dem Land Kärnten im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 Z 4 des Gesetzes vom 13.12.1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 86,32 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufzuwerten.
8. Der mit Spruchpunkt II.3.8. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 02.05.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit der HETA gegenüber der HETA Immobilien- und Bauconsult GmbH (vormals: HYPO Immobilien- und Bauconsult GmbH) aus der Vereinbarung eines Andienungsrechts in Zusammenhang mit dem Headquarter Alpe Adria Center Klagenfurt vom 19.09.2011, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 86,32 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufzuwerten.
III. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 118 Abs. 1 BaSAG ausgeschlossen.
Gegen Vorstellungsbescheid der FMA vom 13.09.2019, FMA- XXXX , erhob die XXXX GmbH in XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, mit Schreiben vom 10.10.2019 Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Vorstellungsbescheid dahingehend abändern, dass die Verbindlichkeiten der HETA gegenüber der Beschwerdeführerin auf Auszahlung des Bankguthabens als nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit eingestuft und somit von der Wirkung der im Vorstellungsbescheid vom 13.09.2019 angeordneten Herabsetzung auf einen Betrag iHv 86,32 von Hundert ausgenommen werde.
Mit einem mit 28.07.2020 datierten, durch ihre anwaltliche Vertretung eingebrachten und beim Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2020 eingelangten Schriftsatz erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie die Beschwerde zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Vorstellungsbescheid durch ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 28.07.2020 zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Es haben sich keinerlei Zweifel aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch nicht aus der Beschwerderückziehung ergeben, weswegen ihnen zu folgen war. Die Beschwerderückziehung wurde unzweifelhaft durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin (Rechtsanwalt-GmbH) eingebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013, ist gegenständlich Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).
Durch den mit Schreiben vom 28.07.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2020, unmissverständlich durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Abwicklung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Finanzmarktaufsicht Sanierungsmaßnahme Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W148.2224446.1.00Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021