TE Bvwg Beschluss 2020/9/8 W118 2229777-1

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2229771-1/3E

W118 2229777-1/3E

W118 2229778-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.09.2019, XXXX , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie über die Beschwerden des XXXX gegen die Bescheide des Vorstands für den GB II der AMA vom 12.09.2019, XXXX , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und vom 12.09.2019, XXXX , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten elektronisch Mehrfachanträge-Flächen für die Antragsjahre 2015 – 2017 und beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie und die Gewährung von Direktzahlungen.

2. Nach Durchführung eines Abgleichs der in den Jahren 2015 – 2017 beantragten Flächen mit den im Jahr 2018 beantragten Flächen kam es nach Einschätzung der AMA im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 zu einer Unterschreitung der Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha, zur Wiedereinziehung der bereits zugewiesenen Zahlungsansprüche und zur Rückforderung der gewährten Prämien. Mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 wurden auch die für die Antragsjahre 2016 und 2017 gewährten Prämien rückgefordert.

3. Dagegen wurden mit Datum vom 03.10.2019 inhaltsgleiche Beschwerden erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Jahr 2015 sei mit dem Bau einer Garage begonnen worden. Die betroffene Fläche sei bis zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 versehentlich beantragt worden. Daher sei diese Fläche rückwirkend per Korrektur aus den Anträgen 2015 - 2017 genommen worden. Die verbleibende Gesamtfläche des Betriebs betrage dennoch über 1,5 ha. Da durch das Herauszeichnen der Garage die Fläche nicht mehr zusammenhängend sei, sei ein neues Feldstück Nr. 1 entstanden. Die übrige Fläche sei bis inkl. 2017 immer landwirtschaftlich genutzte Fläche gewesen. Es handle sich dabei um einen alten, näher beschriebenen Obstbaumbestand, unter dessen Überhang stets eine landwirtschaftliche Nutzung des Grünlands bis zum Stamm erfolgt sei. Den Beschwerden wurden entsprechende Fotografien angeschlossen.

4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage mit Datum vom 20.03.2020 führte die belangte Behörde insbesondere aus, in der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die ermittelten Flächenabweichungen aufgrund der Beschwerde aufgehoben werden könnten und sich die Anzahl der zugewiesenen ZA wieder erhöhen würde. Seitens der AMA würde es zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde kommen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

5. Mit Datum vom 08.05.2020 übermittelte die AMA den aktuellen Berechnungsstand, der im Wesentlichen der Aufhebung der ausgesprochenen Rückforderungen entspricht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Aus dem Schreiben der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass davon auszugehen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn die AMA für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde die beihilfefähige Fläche abschließend zu ermitteln und das Ergebnis den Beschwerdeführern mitzuteilen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Prämiengewährung Rückforderung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2229777.1.00

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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