TE Bvwg Beschluss 2020/9/22 W249 2231925-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2020
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Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3
RGG §4
RGG §6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W249 2231925-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an. Weiters gab XXXX an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen und Nachweise angeschlossen:

?        Mitteilung über einen Leistungsanspruch (Notstandshilfe bis zum XXXX ) des XXXX aus dem Jahr XXXX

?        Bescheid über eine Invaliditätspension der im Haushalt lebenden Person vom XXXX

I.2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an XXXX folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruchsgrundlage und Einkommen (AMS Taggeldbestätigung mit Höhe und Dauer nach dem XXXX , Mindestsicherung, Pension) von XXXX und Einkommen (aktuellen Pensionsbescheid) von XXXX nachreichen. 

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

I.3. Hierauf langten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine weiteren Unterlagen des XXXX bei der belangten Behörde ein.

I.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des XXXX zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (AMS Taggeldbestätigung mit Höhe und Dauer nach dem XXXX , Mindestsicherung, Pension) von XXXX und Einkommen (aktuellen Pensionsbescheid) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“

I.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der XXXX (in der Folge „Einschreiterin“) erklärte, dass XXXX das Schreiben der belangten Behörde, wonach Unterlagen fehlen würden, nicht erhalten habe und somit nicht rechtzeitig habe reagieren können. Im Anhang würden sich die aktuellen, gewünschten Unterlagen (Bescheid über eine Alterspension des XXXX vom XXXX und Bescheid über eine Invaliditätspension der im Haushalt lebenden Person vom ebenfalls XXXX ) befinden.

I.6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass bis zum XXXX eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe.

I.7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die Einschreiterin auf, eine Vertretungsvollmacht binnen einer Woche nachzuweisen. Diese ließ die Frist fruchtlos verstreichen und kam dem der Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht nach.

I.8. Mit Parteiengehör vom ebenfalls XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zum Vorbringen, XXXX habe die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht bekommen, Stellung zu nehmen.

I.9. Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom XXXX als Brief ohne Zustellnachweis versandt worden sei und somit der korrekte Erhalt des Schriftstückes nicht bewiesen werden könne.

I.10. Am XXXX meldete sich die Einschreiterin telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge des Telefonates wurde diese über den Mängelbehebungsauftrag und die Einbringungsmöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht aufgeklärt. Die Einschreiterin vermeinte daraufhin, dass sie niemals Beschwerde erhoben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Außerdem wird festgestellt, dass Adressat des angefochtenen Bescheides XXXX ist und die Beschwerde von der Einschreiterin ohne Vorlage einer Vollmacht eingebracht wurde.

II.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerde ursprünglich keine Vollmacht beigelegt war und ein etwaiges Vollmachtverhältnis zwischen XXXX und der Einschreiterin auch nachträglich – trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht nachgewiesen wurde.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 28, K 3).

II.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Nach Abs. 4 leg. cit. kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem/r Einschreiter/in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Einschreiter/in ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem/r einschreitenden Vertreter/in zuzurechnen, sofern diese/r eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den/die einschreitende/n Vertreter/in zu richten und diesem/r zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

II.3.3. Es ergaben sich weder aus der Beschwerde, noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Einschreiterin um eine amtsbekannte Angehörige iSd § 36a AVG oder eine sonst zur Vertretung von XXXX befugte Person handelt. Dementsprechend wurde dieser die Gelegenheit mittels Mängelbehebungsauftrag geben, eine Vertretungsvollmacht nachträglich vorzulegen. Die Einschreiterin ließ die angemessene Frist zur Verbesserung jedoch ungenützt verstreichen.

Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen von XXXX im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde damit nicht XXXX zugerechnet werden.

II.3.4. Eine Eingabe ist zwar bis zum Nachweis der Bevollmächtigung der Einschreiterin zuzurechnen und als von der Einschreiterin im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Der Einschreiterin fehlt jedoch mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren, weil diese nicht Adressatin des von ihr angefochtenen Bescheides ist, die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.

II.3.5. Der Einschreiterin kommt daher im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch hat diese eine Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen von XXXX dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittels auch nach erteiltem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Verbesserungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung von XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

Zu B)

II.3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Bevollmächtigter Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Parteistellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Vorlagepflicht Zurechenbarkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2231925.1.00

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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