TE Bvwg Beschluss 2020/9/23 W204 2139201-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2020
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Entscheidungsdatum

23.09.2020

Norm

AVG §13 Abs7
BaSAG §3 Abs1
BaSAG §50 Abs1 Z2
BaSAG §58 Abs1 Z10
BaSAG §86
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
FMABG §22 Abs2a
VwGG §33 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W204 2139201-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Mag. Elisabeth Maria SCHMUT, LL.M., als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX AG, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt:

I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides I erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs („Moratorium“) an.

Dieser Mandatsbescheid I wurde der HETA sowie den Gläubigern der im Spruch erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, damit auch der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), gemäß § 116 Abs. 2 BaSAG am 01.03.2015 einerseits elektronisch zugestellt und andererseits mittels Edikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht.

Mit Datum vom 29.05.2015 erhob die BF gegen diesen Mandatsbescheid I das Rechtsmittel der Vorstellung.

I.2. In Bestätigung des Mandatsbescheides I vom 01.03.2015 erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Vorstellungsbescheid (im Folgenden: Vorstellungsbescheid I) vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, und ordnete in Spruchpunkt I. an, dass die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, – sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt worden seien – gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert würden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben seien, sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handle, die gemäß § 86 Abs. 2 BaSAG nicht berücksichtigungsfähig seien. Diese Änderung der Fälligkeiten und der Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, betreffe insbesondere die in Spruchpunkt II. des Vorstellungsbescheides I angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten sowie die auf diese entfallenden Zinsen, sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde.

Mit den Spruchpunkten III. und IV. wies die FMA sonstige Anträge in den erhobenen Vorstellungen sowie Anträge der Parteien in den Stellungnahmen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab.

Dieser Vorstellungsbescheid I wurde der HETA sowie den vom „Moratorium“ Betroffenen, darunter die BF, gemäß § 116 Abs. 11 BaSAG am 10.04.2016 elektronisch zugestellt und mittels Vorstellungsedikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht. Zusätzlich wurde der BF mit Schreiben vom 10.04.2016 der Vorstellungsbescheid zur Information übermittelt.

I.3. Mit einem weiteren Mandatsbescheid der FMA ebenfalls vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016 (im Folgenden: Mandatsbescheid II), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an – im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten, einen Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten, Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023.

I.4. Gegen den Vorstellungsbescheid I erhob die BF mit Schreiben vom 09.05.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.05.2016, die hier vorliegende Beschwerde und monierte, dass der Vorstellungsbescheid I und ein diesem Bescheid zu Grunde gelegtes Bewertungsgutachten („Bericht über die Validierung der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG“ vom 21.01.2016) rechtswidrig seien.

Begründend brachte die BF im Wesentlichen vor, dass – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde –

-        die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) auf die HETA keine Anwendung finde;

-        im Falle der HETA die Abwicklungsvoraussetzungen des BaSAG nicht vorlägen;

-        keine Feststellungen zum Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Vorstellungsbescheides I getroffen worden seien;

-        die Voraussetzungen für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nicht vorgelegen hätten;

-        die Abwicklungsmaßnahmen in unzulässiger Weise angewandt worden seien;

-        das angeordnete Moratorium nicht geeignet, erforderlich und angemessen sei, um das verfolgte Abwicklungsziel zu erreichen;

-        die Liste der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten letztlich nicht vollständig sei.

Die BF beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides I sowie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.5. Mit Schreiben vom 26.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016 eingelangt, legte die FMA die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.

Mit Schreiben vom selben Tag erstattete die FMA eine Stellungnahme zu den Beschwerden, in der unter anderem ausgeführt wurde, die Beschwerden seien gegenstandslos, da die BF durch die angestrebte aufhebende Entscheidung nicht günstiger gestellt sein könne, als dies ohne meritorische Entscheidung der Fall sei. Diese Stellungnahme wurde der BF mit Schreiben vom 24.11.2016 zur Äußerung übermittelt.

I.6. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.08.2016 zu W204 2130953-1/2E abgewiesen.

I.7. Am 14.11.2016 langte ein ergänzendes Vorbringen der BF ein, wonach § 162 Abs. 6 BaSAG unionsrechtswidrig sei. Es wurde weiters angeregt, das Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit dem Verfahren zu GZ W230 2121559-1 zu verbinden. Dieses Verfahren wurde mittlerweile mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.12.2016 infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

I.8. Am 14.12.2016 erstattete die BF ein weiteres ergänzendes Vorbringen zu einem möglichen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH und legte dazu Vorlagebeschlüsse des HG Wien und des LG Frankfurt/Main vor.

I.9. Nachdem die BF gegen den Mandatsbescheid II das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und die FMA das entsprechende Ermittlungsverfahren durchgeführt hatte, erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde am 02.05.2017, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, einen weiteren Vorstellungsbescheid (im Folgenden: Vorstellungsbescheid II) und ordnete in dessen Spruchpunkt I an, dass die Posten des harten Kernkapitals (Spruchpunkt I.1) sowie der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals (Spruchpunkt I.2) jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf 0 (herab-)gesetzt werden.

In Spruchpunkt II. wurde verfügt, dass der Nennwert der von Spruchpunkt I.2 nicht erfassten nachrangigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen ebenfalls auf null (Spruchpunkt II.1) und der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag der restlichen gemäß § 86 BaSAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen (Spruchpunkte II.2 und im Wesentlichen auch II.3.) herabgesetzt wird.

In Spruchpunkt III. ordnete die Abwicklungsbehörde an, dass der Zinssatz auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA und relevante Kapitalinstrumente der HETA gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung ab 01.03.2015 auf null gesetzt wird (Spruchpunkt III.1.) und dass die Fälligkeit der von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG dahingehend geändert werden, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach § 84 Abs. 9 BaSAG, jedoch spätestens am 31.12.2023 eintritt. Dies umfasst alle berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 71 BaSAG oder ausstehenden Restbeträge der HETA, insbesondere jene, die entweder vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, GZ: G239/2014 u.a.; V 14/2015 u.a., erfasst seien oder deren Fälligkeit ansonsten seit dem 01.03.2015 bereits eingetreten wäre oder in Zukunft eintreten würde (Spruchpunkt III.2.).

Die mit den bestehenden Anteilen und anderen Eigentumstiteln der HETA iSd § 2 Z 61 BaSAG verbundenen Rechte und Pflichten – wie insbesondere das Recht auf Gewinnbeteiligung (§§ 53 ff AktG), das Bezugsrecht (§§ 153 ff AktG) sowie das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös (§ 212 AktG) – wurden mit Ausnahme der in Spruchpunkt V. genannten Rechte gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm „§ 58 Abs. Z 8“ und § 89 Abs. 1 Z 1 BaSAG gelöscht (Spruchpunkt IV.) und die FMA übernahm die Kontrolle gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 BaSAG (Spruchpunkt V.).

I.10. Gegen den Vorstellungsbescheid II erhob die BF am 01.06.2017 vollumfänglich Beschwerde. Darin behauptete sie – dies weitgehend gleichlautend zur vorliegenden Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid I – im Wesentlichen Mängel in den Feststellungen zu den gutachterlichen Grundlagen, betreffend zusätzliches Kapital, betreffend Vermögenswerte und den Insolvenzvergleich sowie die mangelnde Bestimmtheit der Spruchpunkte II.1.1.1, II.3.1 und III.2. Insbesondere seien die BRRD sowie das BaSAG auf die HETA nicht anwendbar, lägen die Abwicklungsvoraussetzungen im Fall der HETA nicht vor, seien mangelhafte Feststellungen zum Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen getroffen worden und würden die Abwicklungsmaßnahmen in unzulässiger Weise angewendet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2020 zu W276 2166062-2/12E wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der FMA am 10.09.2020 zugestellt und gelangte am selben Tag in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertreterin der BF.

I.11. Bereits am 27.08.2019 wurde – nachdem das Verfahren zunächst mit in der Zwischenzeit vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2018 wegen Klaglosstellung eingestellt worden war – das gegenständliche Verfahren mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes bis zur rechtskräftigen Entscheidung im damals noch zu W210 2166062-2 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2. Zu Spruchpunkt A)

II.2.1. Das mit Beschluss vom 27.08.2019 ausgesetzte Verfahren ist infolge der rechtskräftigen Beschwerdeabweisung im Verfahren zu W276 2166062-2 wiederaufzunehmen, zumal Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden (VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114). Dass, wie auch hier, noch die Frist für die Erhebung einer Revision offen ist, ändert daran nichts (VwGH 04.10.2019, Ra 2018/05/0268).

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann daher in Anlehnung an § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden. Die Einstellung hat gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 27.07.2017; Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).

Das rechtliche Interesse kann insbesondere durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art an der Entscheidung wegfallen (VwGH 27.02.2015, 2013/06/0117). Eine Partei hat keinen Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0010). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, wenn also die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die Rechtsfragen nur theoretische Bedeutung besitzen. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit ist das Verwaltungsgericht nicht berufen (statt vieler aus jüngerer Zeit VwGH 22.07.2020, Ra 2018/06/0117).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Im Verfahren zu W276 2166062-2 war zu klären, ob die FMA im Spruch ihres Vorstellungsbescheides II zu Recht den Nennwert des nachrangigen Schuldscheins der BF und die bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen sowie den Zinssatz mit Wirkung zum 01.03.2015 – und laufend – auf null gesetzt hat. Diese Frage wurde nunmehr durch das beschwerdeabweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2020 rechtskräftig bejaht.

Die Frage der Höhe des Nennwerts des hier gegenständlichen Schuldscheins zum 01.03.2015 und der Höhe der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen ist wiederum für das vorliegende Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit eines lediglich vom 01.03.2015 bis zum 31.05.2016 gültigen Moratoriums abzusprechen war, sowohl für die Beurteilung des Sachverhaltes als auch für die Feststellung eines Rechtschutzinteresses relevant.

Würde der gegenständlichen Beschwerde stattgegeben werden, so wäre daraus für die BF nichts zu gewinnen, weil der nunmehr rechtskräftige Vorstellungsbescheid II in Hinblick auf die betroffenen Titel, deren Nennwert, aufgelaufenen Zinsen und die verhängten Fristen um vieles weitergeht, als der vorliegend bekämpfte Vorstellungsbescheid I. Nicht nur wird der gesamte Zeitraum des Moratoriums vom materiell weitergehenden Vorstellungsbescheid II mitumfasst, vielmehr wurden auch die Ansprüche (samt deren Zinsen), deren Fälligkeit mit dem Vorstellungsbescheid I lediglich aufgeschoben worden war, auf null (herab-)gesetzt. Damit bleibt das Moratorium für die BF ohne Auswirkung und liegt „ein Lehrbuchbeispiel der ‚materiellen Klaglosstellung‘ vor“ (ZFR 2020/135), weil der Vorstellungsbescheid II den gesamten sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Vorstellungsbescheids I abdeckt, ja in den Rechtswirkungen darüber hinausgeht.

Im Gegensatz zum Zeitpunkt des ersten Einstellungsbeschlusses, der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden war, ist der Vorstellungsbescheid II gegenüber der BF durch die Beschwerdeabweisung nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind somit für das gegenständliche Verfahren nur mehr rein theoretischer Natur. Da die BF daher kein Rechtschutzinteresse mehr hat, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne mündliche Verhandlung ergehen, zumal lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und der Fall der Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar ist, für den § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG den Entfall der Verhandlung ausdrücklich erlaubt.

.

II.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier maßgeblichen Frage des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses liegt ausreichende, einheitliche höchstgerichtliche Judikatur vor, von der das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist.

Schlagworte

Abwicklung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Finanzmarktaufsicht Sanierungsmaßnahme Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W204.2139201.1.00

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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