Index
41/03 Personenstandsrecht;Norm
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6 idF 1995/025;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin OKoärin. Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dipl.Ing. G P in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. November 1995, Zl. MD-VfR - P 2/95, betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Partei A I in W, vertreten durch die Mutter Dr. I I, ebendort, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 28. Februar 1989 geborene Mitbeteiligte entstammt der mittlerweile rechtskräftig geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit Dr. I I, welche nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen angenommen hat. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, der aufgrund des im Zuge des Scheidungsverfahrens am 4. Juni 1992 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien geschlossenen Vergleiches die Obsorge allein zukommt.
Der von der Mutter für den Mitbeteiligten gestellte Antrag auf Änderung des Familiennamens von "P" in "I" wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. Jänner 1995 abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. November 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG die beantragte Namensänderung bewilligt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Vaters des Minderjährigen, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß dem durch das Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 25/1995, eingefügten Abs. 2a des § 10 Namensänderungsgesetz (NÄG) sind Verfahren, die vor dem 1. Mai 1995 eingeleitet worden sind, nur auf Antrag des Antragstellers und der Personen, auf die sich die Wirkung der Namensänderung erstreckt, nach den bisher geltenden Vorschriften fortzuführen. Da im vorliegenden, am 27. Jänner 1994 eingeleiteten Verfahren ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde, hat die belangte Behörde zu Recht die durch das am 1. Mai 1995 in Kraft getretene Namensrechtsänderungsgesetz geschaffene neue Rechtslage angewendet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, kommt dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil auch nach dieser neuen Rechtslage die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung, die nur zu berücksichtigen ist, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht, eingeschränkte Parteistellung zu.
Der Beschwerdeführer ist daher - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG in der anzuwendenden Fassung liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG in dieser Fassung darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Namensrechtsänderungsgesetz, nach der die Änderung des Familiennamens zur Herstellung der Namensgleichheit eines Minderjährigen mit der obsorgeberechtigten Person erforderte, daß das Wohl des Minderjährigen ohne diese Änderung gefährdet wäre (§ 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG in der Fassung vor der Novellierung durch das Namensrechtsänderungsgesetz), genügt es nunmehr, daß die Änderung des Namens dem Wohl des Minderjährigen nicht abträglich ist. Mit Aussicht auf Erfolg können daher nur mehr solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorgebracht werden, aus denen sich ergibt, daß die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre. Dies entspricht dem - oben dargestellten - Umfang der Parteistellung des ehelichen, nicht obsorgeberechtigten Elternteiles.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, daß er den Mitbeteiligten, sein einziges Kind, mindestens einmal wöchentlich sehe und einen sehr guten Kontakt zu ihm habe. Der Minderjährige sei in seiner Familie und im Freundeskreis unter seinem bisherigen Familiennamen bekannt. Sollte sich dieser Name ändern, würden diese Personen nachfragen, wieso es zur Änderung gekommen sei. Die Änderung des Namens sei überhaupt nicht begründet, da es nicht die geringsten Probleme zwischen Vater und Sohn gebe. Der Beschwerdeführer sei sehr stolz auf seinen Sohn und möchte, daß dieser in seine "Fußstapfen" trete. Dies gelte insbesondere für eine eventuelle Nachfolge in der Geschäftsgebarung der Familie des Beschwerdeführers. Lediglich der Wunsch der Mutter, die in der Zwischenzeit ein anderes Kind geboren habe, könne nicht ausreichen, den Familiennamen des Mitbeteiligten zu ändern. Der Beschwerdeführer hege den Verdacht, daß die Mutter im Bezug auf die Namensänderung nur ihre eigenen Interessen verfolge.
Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, daß diese Einwendungen vor allem die ablehnende Haltung des Vaters gegen die beantragte Namensänderung wiedergäben, jedoch nicht geeignet seien darzutun, daß die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Kindeswohl besser entspreche. Sie hat dabei zu Recht auf die hg. Judikatur zur Rechtslage vor dem Namensrechtsänderungsgesetz verwiesen, wonach die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maße dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens (vgl. etwa das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121). Da durch das Namensänderungsgesetz, wie dargestellt, - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine erleichterte Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten geschaffen wurde, ist diese Judikatur jedenfalls insofern weiter anwendbar, als die Namensänderung in Fällen, in denen sie bereits bisher zu bewilligen war, auch weiterhin möglich ist.
In der Beschwerde führt der Vater aus, daß der Mitbeteiligte auch zu den Großeltern väterlicherseits - anders als zu den Großeltern mütterlicherseits - guten Kontakt habe und eine Änderung des Familiennamens vom Minderjährigen so verstanden würde, daß die väterliche Verwandtschaft "etwas gegen ihn hätte". Überdies sei das Kind mittlerweile auch in der Schule unter seinem bisherigen Namen integriert. Der Minderjährige solle einmal die Position seines Vaters in einer namentlich genannten Ges.m.b.H. übernehmen, "wo er und die Großmutter Anteile besitzen". Diese Firma habe sich im Geschäftszweig bereits einen Namen gemacht, welcher auch mit dem Namen "P" verbunden sei.
Dem ist zu entgegnen, daß dem Weiterbestehen eines guten Kontaktes zwischen dem Vater bzw. dessen Verwandten und dem Kind die Änderung des Familiennamens nicht entgegensteht und es am Vater und dessen Verwandten liegen wird, beim Kind nicht das Gefühl aufkommen zu lassen, es sei wegen des geänderten Familiennamens weniger erwünscht. Auch der mittlerweile erfolgte Schuleintritt des Minderjährigen unter dem Namen "P" führt nicht zu ins Gewicht fallenden negativen Auswirkungen der beantragten Namensänderung auf das Kindeswohl, zumal der Schuleintritt nur etwa drei Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Übernahme einer "Position" in einer Ges.m.b.H. durch den Mitbeteiligten ist - abgesehen davon, daß es noch nicht abzusehen ist, ob diese berufliche Laufbahn auch den Wünschen des Sohnes entsprechen wird -, entgegenzuhalten, daß es bei einer Kapitalgesellschaft regelmäßig nicht entscheidend auf den Namen des Geschäftsführers bzw. des Gesellschafters ankommt.
Da es dem Beschwerdeführer somit auch in der Beschwerde nicht gelungen ist, Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, daß die Namensänderung dem Wohl des Minderjährigen abträglich ist, hat er die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel (Unterlassung der Einholung einer weiteren Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers und Verletzung des Parteiengehörs) nicht dargetan.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010008.X00Im RIS seit
20.11.2000