TE Bvwg Beschluss 2020/10/9 W270 2204219-1

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Veröffentlicht am 09.10.2020
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Entscheidungsdatum

09.10.2020

Norm

UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGG §30 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W270 2204219-1/171Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über den Antrag

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alle vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, Zl. W2204219-1/158E, betreffend Genehmigung der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ gemäß Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung, mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3/2, 1010 Wien) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.


Text


Begründung:

1. Mit der durch die Revision angefochtenen, teilweise in Form von Beschlüssen und einem Erkenntnis ergangenen Entscheidung wurde der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe einer Antragstellerin sowie eine Beschwerde einer Antragstellerin zurückgewiesen (Spruchpunkte A) I.1. und A) I.2.), im Übrigen den Beschwerden der Antragsteller teilweise Folge gegeben und der Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung und Errichtung und Betrieb zweier Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge auch: „UVP-G 2000“) erteilt worden war, abgeändert (Spruchpunkt A) II.). Das Bundesverwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gegen Spruchpunkt A) I.2. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, gegen die Spruchpunkte A) I.1. und A) II. hingegen zulässig ist.

2. Gegen diese Entscheidung erhoben die Antragsteller eine Revision, wobei sie darin u.a. erklärten, „das Erkenntnis“ seinem gesamten Inhalt und Umfang nach anzufechten. Sie beantragten auch, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Begründend führten die Antragsteller zusammengefasst aus, dass der Revision die aufschiebende Wirkung jedenfalls zuerkannt werden müsse, da sonst das Vorhaben realisiert und unwiederbringliche Schäden für die Umwelt vorlägen. Es stünden der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Hingegen würde der Vollzug für die Revisionswerber unverhältnismäßige Nachteile bewirken, es würde den Revisionswerbern ein starker Nachteil drohen. Dieser bestehe darin, dass das Vorhaben bereits realisiert würde und unwiederbringliche Eingriffe in die Natur bereits stattfinden würden, darunter solche deren Umweltauswirkungen nicht untersucht worden seien.

4. Durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung entstehe auch kein Schaden für einen Dritten, da es im Interesse aller Beteiligten sei, Rechtssicherheit zu erlangen bzw. nicht fürchten zu müssen – dies sei durchaus realistisch –, dass die Genehmigung aufgrund der zahlreichen formalen dargestellten Mängel aufgehoben werde. Dies entspreche auch den wesentlichen Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns.

5. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der belangten Behörde sowie den mitbeteiligten Parteien die Gelegenheit ein, sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.

6. In einer in der Folge erstatteten Äußerung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Ausführungen der Antragsteller die formellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllen würden und auch materiell unberechtigt seien. So seien nur bestimmte Revisionswerber überhaupt zur Geltendmachung der Beeinträchtigung von Umweltschutzvorschriften berechtigt. Auch würde kein unmittelbarer Vollzug wie durch Baumaßnahmen drohen. Der bloße Eintritt einer Rechtswirkung, wobei damit wohl der Eintritt der Rechtskraft gemeint sei, sei ohne weitere Sachverhaltselemente nicht geeignet, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stützen. Den Antragstellern sei es nicht gelungen, im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit der Ausübung der Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

7. Der allgemeine Hinweis, dass bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung unwiederbringliche Eingriffe in die Natur stattfinden würden genüge der Konkretisierungspflicht nicht. Es müsse sich auch um Beeinträchtigungen handeln, die nicht bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung und der angefochtenen Entscheidung gewesen seien. Auch sei von den Antragstellern zu konkretisieren, inwieweit die Folgen des Eingriffs im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids beseitigt werden könnten.

8. Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Äußerung auch vor, dass der Zuerkennung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden. So werde mit dem Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ das Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verbesserung der Verkehrsqualität im niederrangigen Netz verfolgt. Auch solle die Anbindung eines neuen Stadtentwicklungsgebiets an das hochrangige Straßennetz ermöglicht werden und zugleich auch eine Verkehrsberuhigung umliegender Siedlungsgebiete. Die mitbeteiligte Partei verwies auch auf den „Masterplan Verkehr Wien 2003“ sowie auf eine Evaluierung und Fortschreibung aus dem Jahr 2003 und darin enthaltene nähere Ausführungen. Ebenso sei das erwähnte Vorhaben im Stadtentwicklungsplan 2025 sowie im Strategieplan zum Zielgebiet U2-Donaustadt enthalten.

9. § 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet samt Überschrift:

„Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

10. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

11. In Anbetracht des sich auf das „Erkenntnis“ beziehenden Antragswortlauts geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag nur darauf gerichtet ist, der Revision gegen die durch Spruchpunkt A) II. der angefochtenen Entscheidung eingeräumte Berechtigung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die Vollzugstauglichkeit der übrigen Spruchpunkte ersichtlich (bzw. die Möglichkeit einer Partei, diese als Berechtigung auszuüben).

12. Zu prüfen ist zunächst, ob unter Berücksichtigung der Ausführungen der mitbeteiligten Partei dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Dies ist zu verneinen:

13. So ist es richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof beim Eisenbahnvorhaben „Lainzer Tunnel“ ein der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingendes öffentliches Interesse in mehreren Entscheidungen bejaht hat, weil dieses Projekt die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien gewährleistet, die die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbindet, was wiederum erforderlich sei, weil die bestehenden Bahnen bereits überlastet seien (vgl. VwGH 29.06.2004, AW 2004/03/0015, m.w.N.). Er hat dabei jedoch, anders als dies die mitbeteiligte Partei vermeint, nicht ausgesprochen, dass der „Masterplan Verkehr Wien 2003“ bereits als solches – gemeint also in all seinen Zielsetzungen und vorgesehenen Maßnahmen – ein zwingendes öffentliches Interesse zum Ausdruck bringt. Vielmehr hat der Gerichtshof ein Vorbringen der damaligen Antragsteller, es wären erhebliche Änderungen in Bezug auf das Bestehen zwingender öffentlicher Interessen eingetreten, u.a. durch Hinweis auf den erwähnten Masterplan, der den Lainzer Tunnel bei den Investitionsvorhaben im Bereich Personenfernverkehr und Güterverkehr auf der Schiene an erster Stelle nennt, auch andere Anhaltspunkte wie einer Entscheidung des Europäischen Parlaments dargelegt, verneint.

14. Das einen Teil der angefochtenen Genehmigungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020 bildende Vorhaben „Stadstraße Aspern“ ist dem im Vorabsatz erwähnten Masterplan (darin als „Verlängerung A 23 + B3d bis Landesgrenze“ bezeichnet) deutlich weniger prioritär als das Vorhaben „Lainzer Tunnel“ gereiht (und soll zwischenzeitig überdies – wie auch die mitbeteiligte Partei selbst einräumt – nicht mehr dem höherrangigen Straßennetz angehören, was im Masterplan aus 2003 noch so vorgesehen ist). Auch aus dem von der mitbeteiligten Partei erwähnten Evaluierungs- und Fortschreibungsbericht aus 2008 ergibt sich keine Höherreihung oder ein sonstiger Anhaltspunkt für eine wesentlich andere Prioritätensetzung. Auch die Erwähnung im (aktuellen) Stadtentwicklungsplan (2025) wie auch dem Strategieplan zum Zielgebiet U2 Donaustadt und die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele in Form der Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsqualität, der Verkehrsberuhigung bestimmter Gebiete oder der Anbindung des Stadtentwicklungsgebiets „Aspern – Die Seestadt Wiens“ machen für das Bundesverwaltungsgerichts schon bei Gegenüberstellung mit den Zielen des „Lainzer Tunnel“ kein – auch „zwingendes“ – öffentliches Interesse aus.

15. Doch ist für die Revisionswerber mit der Ausübung der durch die Genehmigung des Vorhabens durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020 eingeräumten Berechtigung auch kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden:

16. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (etwa VwGH 08.10.2019, Ro 2019/04/0021, Rz. 12, m.w.N.).

17. Um die vom Gesetzgeber in § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich weiters erforderlich, dass die antragstellende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind dabei streng (vgl. etwa VwGH 04.02.2019, Ra 2018/04/0179, Rz. 10, m.w.N.).

18. Als ein „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG ist im Fall einer gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 bzw. Abs. 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen. Dies gilt auch für Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/06/0148, Rz. 12).

19. Auch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Im Fall des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien hat allein der Projektwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (dazu etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/05/0054, m.w.N.).

20. Fallbezogen haben die Antragsteller mit ihrer pauschalen Darlegung, dass durch das geplante Vorhaben „unwiederbringliche Schäden für die Umwelt“ und ein „starker Nachteil drohe“ (dieser bestehe ihrer Meinung nach darin, dass das Vorhaben bereits realisiert würde und unwiederbringliche Eingriffe in die Natur bereits stattfinden würden, darunter solche, deren Umweltauswirkungen nicht untersucht wurden) nicht ausreichend konkretisiert, dass und gegebenenfalls welche „unverhältnismäßigen Nachteile“ das geplante Vorhaben mit sich bringen würde. So haben sie insbesondere nicht vorgebracht, inwiefern eine wesentliche Beeinträchtigung der von ihnen wahrzunehmenden Interessen infolge Realisierung des genehmigten Vorhabens bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof konkret zu befürchten wäre und, insbesondere, inwiefern die Folgen eines solchen Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses allenfalls nicht wieder beseitigt werden könnten.

21. Irrelevant für die Zuerkennungsentscheidung ist auch, ob einem Dritten dadurch ein Schaden droht oder nicht.

22. Auf eine Abwägung mit den von der mitbeteiligten Partei – in nicht unschlüssiger Weise dargelegten – für das Vorhaben sprechenden Interessen kommt es damit nicht mehr an.

23. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Bewilligung Genehmigungsverfahren Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung öffentliche Interessen Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung unverhältnismäßiger Nachteil UVP-Pflicht Vollzugstauglichkeit zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2204219.1.01

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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