Entscheidungsdatum
09.10.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W134 2234942-1/16E
W134 2234942-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER aufgrund der Anträge der XXXX , vertreten durch RA Dr. Christian Fink, Salztorgasse 2/15, 1010 Wien, vom 10.09.2020 betreffend das Vergabeverfahren „Ausweisplattform, GZ BRZ 2020-0.186.733“ der Auftraggeberin Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Schiefer Rechtsanwälte GmbH, Rooseveltplatz 4-5/5, 1090 Wien, folgenden Beschluss:
A)
Die Verfahren werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Am 10.09.2020 beantragte die Antragstellerin ua. die Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers auf Nicht-Zulassung der Antragstellerin zur Teilnahme an der zweiten Verfahrensstufe vom 01.09.2020 und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
2. Mit Schreiben vom 08.10.2020 zog die Antragstellerin vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung sämtliche Anträge vom 10.09.2020 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Einstellung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag, Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 08.10.2020 vor Durchführung der mündlichen Verhandlung alle verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen. Die Verfahren sind somit beendet.
Die entsprechende Pauschalgebührenrückerstattung gem. § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 wird veranlasst.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W134.2234942.2.00Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021