TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/14 W114 2229551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.10.2020

Norm

MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W114 2229551-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX vom 06.11.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.10.2019, AZ II/4/17-13682081010, betreffend „Investitionen gemäß Weinmarktordnung – Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen“ nach Vorlageantrag vom 12.02.2020 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2020, AZ II/4/17-310992501, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, als der Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , stattgegeben wird und zusätzlich zur bereits gewährten Investitionsbeihilfe in Höhe von EUR XXXX eine Investitionsbeihilfe für den von Weintechnik XXXX gelieferten „Traubensortiertisch TVC 2000 mit Trichter TM 400 inkl. Zubehör“ entsprechend der Rechnung von XXXX , vom 07.05.2018, Rechnung Nr.: XXXX , unter Berücksichtigung des Bescheides des BMLFUW vom 03.10.2017, GZ BMLFUW-LE 2.2.11/09/10-II/7/2017, zu gewähren ist.

2. Der AMA wird aufgetragen, gemäß der Vorgabe in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Investitionsbeihilfe durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Marktordnung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Weinmarktordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2229551.1.00

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten