TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/15 W249 2213040-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §79
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W249 2213040-1/11E

W249 2213042-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER über 1. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX und 2. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt (in EUR):

i.       Kosten der Netzebene 1:   XXXX

ii.      Kosten der Netzebene 2:   XXXX

iii.    Kosten der Netzebene 3:   XXXX

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil alle Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am XXXX auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.

Schlagworte

Entgeltfestlegung Feststellungsbescheid gekürzte Ausfertigung Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2213040.1.00

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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