Entscheidungsdatum
21.10.2020Norm
VwGVG §24 Abs1Spruch
W179 2173012-1/11E
W179 2175251-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX , wohnhaft in XXXX , und 2. des XXXX , dieser vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen die Bescheide der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH) vom XXXX , beide zur Zahl: XXXX , betreffend Anordnung der Durchführung von Nachschulungsmaßnahmen, nach Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung am heutigen Tag, zu Recht erkannt:
A) Beschwerden
In Stattgabe der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide infolge Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil alle Parteien am XXXX auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.
Schlagworte
Austro Control Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung SchulungsmaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2173012.1.00Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021