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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen gemäß dem MietrechtsG erlassenen Bescheid mangels Legitimation infolge Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Anrufung des Gerichtes gegen solche BescheideSpruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
III. Der Antrag auf Bewilligung
der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter Beschwerde gegen den gem. §39 MietrechtsG erlassenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 8. März 1995, mit dem festgestellt wird, daß ihm sein Verfahrensgegner eine verbotene Ablöse im Sinne des §27 Abs1 MietrechtsG geleistet habe, und er gemäß §37 Abs4 leg.cit. zu deren Rückerstattung verpflichtet wird, und beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 4266/1962, vgl. auch VfSlg. 5941/1969, 9630/1983 und VfGH 14.12.1994, B886/93) ist die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dann nicht gegeben, wenn die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt wird. Parteien, die es unterlassen, im Wege eines von der Rechtsordnung eingeräumten Mittels einen Bescheid außer Kraft zu setzen, gelten als diesem Bescheid zustimmend. Sie können daher durch ihn in keinem Recht verletzt werden. Wer aber durch ein konkreten Bescheid in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein kann, ist auch nicht legitimiert, den Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG anzufechten.
Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Einschreiter zu:
Gemäß §40 Abs1 MietrechtsG kann die Partei, die sich mit einer Entscheidung der Gemeinde gemäß §39 MietrechtsG nicht zufrieden gibt, die Sache bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft.
Die Beschwerde ist daher wegen fehlender Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2. Der unter einem gestellte Antrag, die Beschwerde in eventu an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VerfGG nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vorgesehen ist, daß der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnt oder in der Sache selbst abweislich erkennt, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde.
3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).
III. Diese Beschlüsse konnten
gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Mietenrecht, Kompetenz sukzessiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1163.1995Dokumentnummer
JFT_10049074_95B01163_00