TE Bvwg Beschluss 2020/6/22 I405 2231595-1

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Veröffentlicht am 22.06.2020
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Entscheidungsdatum

22.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I405 2231595-1/6EZ

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2020, Zl. 1171244807-200113878:

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit angefochtenem Bescheid vom 09.03.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.). sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) Schließlich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 28.05.2020 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Schreiben vom 02.06.2020 teilte eine Mitarbeiterin der Diakonie dem erkennenden Gericht mit, dass der BF wegen einer Gehirnblutung auf der Intensivstation eines Krankenhauses behandelt werde.

Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 05.06.2020 wurde der Beschwerde aufgrund des Gesundheitszustands des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 15.06.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass der BF am 11.06.2020 verstorben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A):

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - einer natürlichen Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Über die Beschwerde einer verstorbenen natürlichen Person kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben ist und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 5).

Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 13.02.2013, Zl. 2013/01/0023 mwN).

Da sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz richtete und es sich dabei um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, handelte, scheidet auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen aus (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142 mwN und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152 mwN).

Sohin ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdeführer verstorben Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gegenstandslosigkeit höchstpersönliche Rechte subjektive Rechte subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2231595.1.01

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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