TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/3 I416 2214278-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2020
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Entscheidungsdatum

03.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2214278-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. UGANDA, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 02.07.2018 erstbefragt und am 06.12.2018 niederschriftlich einvernommen wurde.

Seinen Antrag begründete er zusammengefasst damit, Mitglied der Oppositionspartei FDC (Forum for Democratic Change) zu sein und aufgrund seiner Zuständigkeit für die Wahlkampagnen im Zuge der Präsidentenwahlen 2016 von der Polizei verhaftet, für mehrere Tage festgenommen und misshandelt worden zu sein. Er sei gegen Leistung einer Kaution durch einen Freund entlassen worden und habe daraufhin beschlossen, das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, verhaftet und getötet zu werden. Der Beschwerdeführer legte einen Personalausweis und einen Parteiausweis vor und übermittelte per E-Mail die Kopie eines Schreibens der Partei FDC vom 24.08.2016, sowie die Kopie einer Bestätigung der ugandischen Polizei vom 22.02.2016 über seine Entlassung gegen Kaution.

2.       Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.01.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Uganda zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde gewährte „gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).

3.       Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 04.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4.       Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 05.02.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Die belangte Behörde habe dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen und nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen des Beschwerdeführers und der Länderberichte herausgeklaubt, die ihrer Argumentation zuträglich seien. Der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr intensiv in Gefahr, entweder erneut asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, oder in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, dies gerade auch aufgrund der weiterhin bestehenden sehr bedenklichen Menschenrechtslage in Uganda. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat kein soziales bzw. familiäres Auffangnetz mehr und führe in Österreich hingegen ein ausgesprochen intensives Privat- und Familienleben. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zusprechen; allenfalls subsidiären Schutz gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückverweisen; aufschiebende Wirkung gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Uganda befasse; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; allenfalls die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Uganda feststellen.

5.       Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2019 vorgelegt.

6.       Am 15.07.2020 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. In dessen Verlauf wurden seitens des Beschwerdeführers folgende nachstehende Unterlagen vorgelegt: 5 personalisierte Unterstützungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 22.08.2019, Teilnahmebestätigung an einem Modul „Sicherheit und Polizei“ vom Oktober 2019, Bestätigung Club für Interkulturelle Begegnung vom 29.06.2020 über die abgelegte Integrationsprüfung A2, Schreiben der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten vom 26.06.2020, Einstellungszusage der Fa. XXXX GmbH vom 07.07.2020 und die Kopie eines in Englisch gehaltenes Schreibens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig, kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe Muganda, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten an. Seine Muttersprache ist Luganda, außerdem spricht er Englisch und Suaheli.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat die Grundschule und die Mittelschule besucht. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer ein polytechnisches Diplom in Elektrotechnik gemacht hat, bzw. ob er zwei Jahre lang auf der Universität IT studiert hat.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat seinen Lebensunterhalt als Tischler bestritten und zusammen mit seinem Onkel in einer Tischlerwerkstätte gearbeitet.

In Uganda leben noch Familienangehörige des Beschwerdeführers zu seiner Schwester und Freunden, hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 14.6.2018 im Schengengebiet und zumindest seit 01.07.2018 in Österreich auf.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen privaten Beziehungen oder soziale Kontakte auf.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration personalisierte Empfehlungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, eine Bestätigung eines vom ÖIF nicht anerkannten Instituts - Club für interkulturelle Begegnung - betreffend der Ablegung einer Integrationsprüfung A2, eine Teilnahmebestätigung am Modul „Sicherheit und Polizei“, eine Bestätigung der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten über den regelmäßigen Besuch von Gottesdiensten und eine Einstellungszusage einer XXXX Firma als Fliesenleger Hilfsarbeiter, vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Deutschkenntnisse aufweist und während der gesamten Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat an keinen sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist in keinem österreichischen Verein oder einer Organisation als Mitglied tätig. Der Beschwerdeführer hat keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt.

Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Vorsitzender einer Gruppe von im Ausland lebenden Staatsangehörigen Ugandas. Es handelt sich um keinen Verein, sondern um eine Whats-App-Gruppe.

Eine entscheidungsrelevante Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben in Österreich kann weder durch seine integrativen Schritte noch in Bezug auf seine Aufenthaltsdauer von rund zwei Jahren festgestellt werden.

Er ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass diesem in Uganda eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht.

Dem Beschwerdeführer droht in Uganda keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung/Verfolgung durch den Staat aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei FDC kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Weder konnte ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden noch, dass der Beschwerdeführer Uganda aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Uganda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Dem Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr nach Uganda auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Dies insbesondere, da er in Uganda noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und regelmäßigen Kontakt zu dieser hat.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Uganda:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Uganda übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:

Politische Lage

Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 6.2017a). Nach den TerrorRegimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wieder eingeführt (AA 8.2017a). Am 18.2.2016 hat die Bevölkerung den amtierenden Präsidenten Yoweri Museveni ein weiteres Mal gewählt, wie auch schon im Jahr 2011 oder bei der ersten Mehrparteienwahl seit 26 Jahren im Jahr 2006. Wie schon in den Wahljahren zuvor, wurde auch bei den aktuellen Wahlen von allen beteiligten Parteien ein heißer Wahlkampf geführt. In der Wahlwoche wurde der aussichtsreichste Oppositionskandidat, Kizza Besigye vom Forum for Democratic Change (FDC), mehrfach kurz verhaftet. Am Wahltag verzögerte sich die Anlieferung der Wahlunterlagen in einigen Wahllokalen der Hauptstadt, ansonsten verlief die Wahl vorwiegend friedlich (GIZ 6.2017a). Bei einer Wahlbeteiligung von 63,5% erreichte Präsident Museveni mit seiner NRM-Partei 60,6% der Stimmen (2011: 68,38%; 2006: 59,28%). Sein Herausforderer und früherer Leibarzt Kizza Besigye, kam an die zweite Stelle mit 35,4% (2011: 26,01%; 2006: 37,36%). Als aussichtsreicher unabhängiger Kandidat galt der ehemalige Premierminister Amama Mbabazi, er erzielte jedoch nur 1,43% der Stimmen. Alle weiteren Kandidaten erzielten weniger als ein Prozent der Stimmen (GIZ 6.2017a). Ugandas Kabinett gilt mit 81 Mitgliedern als drittgrößtes weltweit, nur Nordkorea und Kenia haben mehr Minister (GIZ 6.2017a). Die nächsten Wahlen werden Anfang 2021 stattfinden. Die NRM des amtierenden Präsidenten Museveni, bereitet sich bereits darauf vor (GIZ 5.2019a). Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben. Allerdings durfte ein Kandidat nicht älter als 75 Jahre sein, was eine erneute Kandidatur Musevenis bei den nächsten Wahlen 2021 ausgeschlossen hätte (AA 10.2017a). Damit Präsident Museveni 2021 wieder antreten kann, war also eine Verfassungsänderung notwendig, die Altersgrenze von 75 Jahren für das Amt des Präsidenten wurde gekippt. Im Parlament führte die Diskussion über eine Aufhebung der Altersgrenze zu heftigen Diskussionen. Dies ging allerdings nicht friedlich von statten, bereits bei der Anhörung im Parlament kam es zu Handgreiflichkeiten unter den Parlamentariern. Schließlich bestätigte das Gericht die Aufhebung der Altersgrenze als rechtmäßig, nicht aber die Verlängerung der Legislaturperiode der Parlamentarier von fünf auf sieben Jahre. Allerdings ist die Opposition auch nicht untätig. Anfang April 2019 verkündetet der Parlamentarier und Musiker Bobi Wine, dass er sich als Präsidentschaftskandidat bewerben möchte (GIZ 5.2019a). Zeitgleich zu den Präsidentschaftswahlen wurden die Abgeordneten des 10. Parlaments gewählt. Im Parlament hat die NRM mit 293 Sitzen die deutliche Mehrheit, gefolgt von der FDC mit 36, der DP mit 15 und der UPC mit 6 Sitzen. An unabhängige Kandidaten gingen 10 Sitze und an die UPDF 10. Das Parlament hat sich um 51 Sitze vergrößert und besteht jetzt aus 426 Mitgliedern (GIZ 6.2017a). Die Verfassung von 1995, geändert und ergänzt 2005, enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter Versammlungs- und Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Religions- und Informationsfreiheit sowie Schutz für Frauen, Kinder, Behinderte und ethnisch-religiöse Minderheiten. Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben (AA 8.2017a). Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit; Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit; finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2017

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017

- AA - Auswärtiges Amt (7.5.2019): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 7.5.2019

- AA - Auswärtiges Amt (5.2017a): Uganda - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/uganda-node/-/208814, Zugriff 13.5.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017

Sicherheitslage

Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Zum Beispiel haben im August 2018 gewaltsame Ausschreitungen in Kampala Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.5.2019). Aufgrund der Militärpräsenz Ugandas in Somalia (AMISOM), besteht das Risiko von Anschlägen durch die somalische Terrororganisation al Shabaab (EDA 7.5.2019; vgl. BMEIA 7.5.2019). Aktivitäten terroristischer Gruppen können somit nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 7.5.2019; vgl. FD 7.5.2019).

Das österreichische Außenministerium nennt ein hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 3 von 6) in den grenznahen Gebieten der Regionen Karamoja (Distrikte Kaabong, Kotido, Moroto, Nakapiripirit), West Nile (vor allem Distrikte Yumbe, Koboko, Moyo und Adjumani), auf dem Albertsee und im Südwesten und Westen aus und rät von Reisen in diese Regionen ab. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Stufe 2 von 6) gilt für den den Rest des Landes. Vor allem in den Distrikten Bundibugyo, Kasese und Ntoroko kommt es mitunter zu ethnischen Konflikten, die Militäreinsätze nach sich ziehen. Gelegentlich kommt es zu Flüchtlingsströmen aus der Demokratischen Republik Kongo in den Westen und Südwesten Ugandas. Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 7.5.2019). Seit Ende 2013 ist das Verhältnis zum Nachbarland Südsudan besorgniserregend. Dieser Konflikt hat bis heute massive Auswirkungen auf Uganda. Im August 2018 wurde ein Friedensvertrag zwischen den Konfliktparteien im Südsudan unterschrieben (GIZ 5.2019a).

Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden nach wie vor gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht und es besteht das Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo (FD 7.5.2019; vgl. EDA 7.5.2019). Im August 2018 brach eine Ebola Epidemie im Ostkongo in den Regionen Ituri und Nordkivu, beide an Uganda angrenzend, aus. Die Krankheit konnte bislang nicht eingedämmt werden. Im Mai 2019 wurden bereits über 1.000 Tote gezählt (GIZ 5.2019a). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Das Gebiet im Norden Ugandas birgt keine besonderen Risiken mehr, obwohl immer wiederkehrende Spannungen zwischen den Kommunen mit der südsudanesischen Grenze im Bezirk Moyo gemeldet werden. Zusätzlich zu den Risiken, die mit dem Straßenverkehr verbunden sind, gilt die Achse nach Juba im südlichen sudanesischen Teil zwischen Nimule und der Hauptstadt des Südsudan als gefährlich (FD 11.9.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (11.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2017

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.9.2017): Uganda - Reiseinformation (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, http://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 11.9.2017

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 11.9.2017

- FD - France Diplomatie (11.9.2017): Ouganda - Conseils aux voyageurs, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda12331/, Zugriff 11.9.2017

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (7.5.2019): Uganda - Reiseinformation (7.5.2019): Uganda - Reisehinweise, http://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 7.5.2019

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.5.2019): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 7.5.2019

- FD - France Diplomatie (7.5.2019): Ouganda - Conseils aux voyageurs, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda12331/, Zugriff 7.5.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a, AA 8.2017a), allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Aufgrund nicht besetzter Stellen bei diesen Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei Verfahren. Manchmal verhindert die mangelnde Beschlussfähigkeit der Gerichte die Weiterführung von Verfahren (USDOS 3.3.2017). Das Centre for Public Interest Law (CEPIL) berichtet im August, dass Korruption vorwiegend in Form von Bestechungsgeldern für Beamte und Richter auftritt, um sich dadurch eine Vorzugsbehandlung zu erkaufen. Der Bericht von CEPIL stellt fest, dass "systemische Korruption innerhalb des Justizsystems die Menschenrechte und das öffentliche Vertrauen untergräbt". In mehreren Fällen wurde davon berichtet, dass die Polizei korrupte Justizbedienstete unterer Instanzen verhaftet hat. Bei höheren Gerichten kam es zu keinen derartigen Verhaftungen (USDOS 3.3.2017). Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 8.2017a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 8.2017a). Vor allem finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/ Zugriff 13.9.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 13.9.2017

Sicherheitsbehörden

Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People’s Defense Forces – UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen (USDOS 3.3.2017). Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte „crime preventers“, mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Vehaftungsbefugnis ausgestattet sind (USDOS 3.3.2017). Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 6.2017a), schlechte Bezahlung (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 6.2017a).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten (USDOS 3.3.2017). Ugandas Polizei kam massiv in die Schlagzeilen, nachdem bekannt wurde, dass nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Bürger ausgeübt, sondern auch immer wieder Folter angewendet wurde (GIZ 6.2017a). Es gab mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppen, einschließlich der ACTV, dass die Regierung oder ihre Beamten (Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal) willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, auch als Folge von Folter (USDOS 3.3.2017). Der Präsident sprach sich gegen diese brutalen Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 6.2017a). Die Menschenrechtskommission (UHRC) veranstaltet Ausbildungsmaßnahmen zu Menschenrechten für Sicherheits- und Verwaltungsbehörden (USDOS 3.3.2017). Das African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims (ACTV) registrierte im Zeitraum Jänner-Juni 2016 856 Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte. ACTV bot 142 Folteropfern Rechtshilfe und reichte in drei Fällen Klage ein. Die Menschenrechtskommission UHRC vergab im Zeitraum Jänner-Juni 2016 10.450 US-Dollar an Kompensationszahlungen für Folter- und andere Opfer (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem. Medien berichteten über zahlreiche Fälle von Korruption in der Regierung. Die Polizei verhaftete und suspendierte mehrere Polizeibeamte, die in Bestechung, Erpressung und Korruption verwickelt waren. Die Behörden verhafteten mehrere Richter und Justizbeamte wegen Fälschung und Bestechung (USDOS 3.3.2017). Korruption ist in Uganda ein sehr aktuelles Thema, in das sich selbst Präsident Museveni aktiv einbringt und zu dem sich auch die Presse freimütig äußert. Nach dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 151 von 176 untersuchten Ländern (GIZ 10.2019a; TI 2018) und erzielte damit erstmals seit Langem eine kleine Verbesserung (GIZ 5.2019a). Wegen Korruption, politischen Interessen und schwacher Rechtsstaatlichkeit bleiben die Mechanismen der Regierung zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch ineffektiv und Straffreiheit bleibt weit verbreitet (USDOS 13.3.2019). Im Alltag ist Korruption allgegenwärtig, dabei führt die Polizei, die selbst im ostafrikanischen Vergleich Platz Nr. 1 als korrupteste Institution einnimmt (GIZ 5.2019a). 2018 wurde ein Korruptions- und Betrugsskandal aufgedeckt: Die Flüchtlingszahlen wurden als zu hoch angegeben, Land für andere Zwecke verwendet, Gelder unterschlagen, Flüchtlinge sollen sogar verkauft worden sein. Die Regierung Ugandas hat Konsequenzen gezogen und Verantwortliche entlassen (GIZ 10.2019a).

Neben dem Staat bemühen sich jetzt auch immer mehr internationale Geberländer und NGOs, wie die Anticorruption Coalition Uganda, um eine Reduzierung der Korruption. Erstmals erarbeitet eine Aufsichtsbehörde der Regierung – das Inspectorate of Government - einen eigenen Korruptionsreport, der Fakten und Werkzeuge aufzeigt um Korruption zu bekämpfen. Eine neue Smartphone App soll nun den Bürgern selber die Möglichkeit geben die Korruption zu bekämpfen. Auf dem Handy kann ersehen werden welche Schule oder Krankenstation wie viel Geld für welchen Zweck vom Staat erhalten haben. Bei Korruptionsverdacht kann der Bürger direkt einen Alarm abschicken (GIZ 6.2017a).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017

- TI - Transparency International (2016), https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 14.9.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004232.html, Zugriff 13.5.2019

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten (USDOS 3.3.2017). Die Regierung beschränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Während die Verfassung die Versammlungsfreiheit vorsieht, respektiert die Regierung dieses Recht nicht (USDOS 13.3.2019). Das im November 2013 verabschiedete Gesetz - The Public Order Management Act (POMA) - ermöglicht es weiterhin politische Versammlungen zu verbieten bzw. aufzulösen (GIZ 5.2019a). Die Regierung schränkt die Tätigkeit von oppositionellen politischen Parteien, wie auch von lokalen NGOs ein, insbesondere solcher, die sich mit bürgerlichen und politischen Rechten befassen (USDOS 13.3.2019).

Bei Demonstrationen kommt es immer wieder zum Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt seitens der Polizei (AA 10.2017a). Eine Veranstaltung zur Nachwahl eines Parlamentariers in Arua geriet Mitte August 2018 komplett außer Kontrolle (GIZ 5.2019a). Am 20.8.2018 feuerte die Polizei mit scharfer Munition und Tränengas auf Demonstranten, um eine Menge zu zerstreuen, die die Freilassung des inhaftierten Parlamentariers, Musikers und Regierungskritikers Bobi Wine alias Kyagulanyi Ssentamu forderten (HRW 17.1.2019). Sicherheitskräfte griffen ein, ein Mensch wurde getötet, viele verletzt, darunter auch Boby Wine, der sich für die junge Generation einsetzt und in letzter Zeit immer mehr an Popularität gewonnen hat. Mehrere Tage blieb er in Haft, der Vorwurf der Folter wurde immer lauter. Vom Militärgericht freigesprochen wegen Waffenbesitz und sofort wieder wegen Hochverrats angeklagt bzw. verhaftet, konnte er jedoch auf Kaution freikommen und zur Behandlung ins Ausland fliegen (GIZ 5.2019a).

Presse- und Meinungsfreiheit sind im Großen und Ganzen gewährleistet; kritische Berichterstattung ist möglich, bleibt jedoch riskant (AA 10.2017a; vgl. USDOS 13.3.2019). Verstöße gegen das Recht auf Meinungsfreiheit gibt es weiterhin (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Journalisten und andere, die den Präsidenten oder seine Familie kritisierten, wurden festgehalten, verhaftet und schikaniert (AI 22.2.2019). Es kommt zu Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 5.2019a). Berichterstattung und Inhalte der Medien werden direkt und indirekt von der Regierung eingeschränkt. Die Behörden verwenden das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritik an der Regierungspolitik einzuschränken. Die Abteilung für Medienkriminalität (Media Crimes Unit) der Polizei überwacht alle Radio-, Fernseh- und Printmedien. Es kam auch zu Beschränkungen vieler privater ländlicher Radiosender. Medienschaffende berichteten, dass die Regierung und ihre Sicherheitskräfte gelegentlich Redakteure kontaktieren, um die Veröffentlichung von Berichte zu verhindern, die die Regierung negativ darstellten würde (USDOS 13.3.2019). Die Regierung beschränkt bzw. unterbricht auch den Zugang zum Internet und zensierte Online-Inhalte (USDOS 13.3.2019).

Es gibt Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Zivilisten anwenden, sondern dass es auch immer wieder zu Folter kommt (GIZ 5.2019a; vgl. USDOS 13.3.2019). Außerdem es kommt es zu willkürlichen Festnahmen (HRW 17.1.2019). Der Präsident sprach sich gegen diese brutalen Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 5.2019a). Trotz verschiedener staatlicher Zusagen, die Sicherheitskräfte für ihr Verhalten verantwortlich zu machen, blieben Ermittlungen in vielen Fällen von durch Armee oder Polizei gegenüber Zivilisten angewandter Gewalt aus (HRW 17.1.2019). Die Uganda Human Rights Commission (UHRC) berichtete, dass sie Mitarbeiter von Polizei und Armee in Menschenrechtsfragen in Bezug auf die Versammlungsfreiheit, die Freiheit von Folter und die Rechte von Häftlingen schult. Die UHRC berichtet, dass im Jahr 2017 rund 213.000 US-Dollar an Opfer von Folter als Kompensation ausbezahlt wurden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung Ugandas fördert derzeit die Bergbauindustrie zum Goldabbau in Karamoja. Laut Verfassung gehört das Land in Karamoja seinen Bewohnern; diese fürchten nun um ihre Lebensgrundlage (GIZ 5.2019a). Der Gesetzentwurf zur Reform der verfassungsmäßigen Bestimmungen über Landrechte räumte der Regierung erweiterte Befugnisse zur Enteignung privaten Landes ein (AI 22.2.2019). Berichten zufolge haben die Behörden Gewalt angewendet, um die ethnische Gemeinschaft zu vertreiben (USDOS 13.3.2019). Im Juli 2017 brachte die Regierung einen Gesetzentwurf zur Reform von Artikel 26(2) der Verfassung auf den Weg. Sollte das Gesetz beschlossen werden, könnte die Regierung Privatgrundstücke zum Zwecke der Errichtung von Infrastrukturprojekten zwangsenteignen, ohne die Eigentümer vorab, unverzüglich und fair zu entschädigen. Auch könnten Enteignungen bereits stattfinden, während noch Verhandlungen über eine Entschädigung im Gange sind (AI 22.2.2019). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 3.3.2017), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 3.3.2017). Die Menschenrechtskommission UHRC, eine verfassungsrechtlich beauftragte Institution mit quasi-gerichtlichen Befugnissen, ist befugt, Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die Freilassung von Insassen zu veranlassen und Entschädigung für die Opfer von Missbrauch zu vergeben (USDOS 3.3.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen (GIZ 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017). Uganda verfügt über eine breite und vielfältige Medienlandschaft und seit der Machtübernahme Musevenis erfreut sich das Land einer relativ freien und teilweise regierungskritischen Presse. Im Februar 2015 kam das Lesben- und Schwulenmagazin Bombastic heraus. Ein gewagtes Unterfangen in einem Land, in dem Homosexualität illegal ist. Sehr populär und zugleich die wichtigste Informationsquelle der Bevölkerung ist in Uganda das Radio. Auch das Fernsehen wird, vor allem im städtischen Bereich, immer beliebter. In einer mannigfaltigen unabhängigen Medienszene mit über zwei Dutzend Zeitungen und rund 100 Radio- und Fernsehsendern findet sich eine lebhafte politische Diskussion. Dennoch gibt es immer wieder Einschränkungen, so z.B. Verhaftungen von Journalisten, Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten und auch Angriffe auf Journalisten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 6.2017a). Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 3.3.2017). Während und vor den Wahlen 2016 schränkte die Polizei, die Rechte der politischen Opposition auf Vereinigung und friedlicher Versammlung ein. Zudem benutzte die Polizei im Jahr 2016, unnötige und unverhältnismäßige Gewalt um friedliche Versammlungen und Demonstrationen zu zerstreuen, was manchmal zum Tod von Demonstranten und Umstehenden führte (AI 22.2.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit; Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit; finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.9.2017

- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 14.9.2017

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017

- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/463174_en.html, Zugriff 14.9.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017

- AI - Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446493.html, Zugriff 13.5.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017

- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002199.html, Zugriff 13.5.2019

- TI - Transparency International (2018), https://www.transparency.org/country/UGA, Zugriff 8.5.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004232.html, Zugriff 13.5.2019

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten blieben schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich. Zu den schwerwiegenden Problemen gehörten Überbelegung, körperlicher Missbrauch der Häftlinge durch Sicherheitspersonal und Mitgefangene, unzureichende Ernährung und Unterbesetzung. Lokale Menschenrechtsgruppen erhielten zahlreiche Berichte über Folter durch Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal. Auch Berichte über Zwangsarbeit gibt es weiterhin. Berichten zufolge betreibt der nationale Geheimdienst Internal Security Organization (ISO) auch inoffizielle Haftanstalten in und um Kampala, wo Verdächtige ohne Anklage festgehalten werden (USDOS 13.3.2019). Im April 2018 wurde die Haftanstalt Nalufenya in Jinja, Ostuganda, zu einer Standard-Polizeistation. Dies ist von Bedeutung, weil Nalufenya als Ort der Folter und der langfristigen Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren berüchtigt war (HRW 17.1.2019). Laut Uganda Human Rights Commission (UHRC) verstoßen die Behörden gegen das Gesetz, da in den besuchten Polizeistationen, Jugendliche im Alter von 11 bis 14 Jahren, in denselben Zellen wie Erwachsene festgehalten wurden (USDOS 13.3.2019). Die Behörden erlaubten eine unabhängige Überwachung durch den ACTV - The African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims. Gefängnisbesuche können mit Voranmeldung durchgeführt werden (USDOS 13.3.2019). Im Jänner 2018 berichtete das Uganda Prison Service (UPS), dass 706 neue Wärter rekrutiert worden sind. Dadurch hat sich die Zahl der UPS Mitarbeiter auf 9.787 erhöht, trotzdem fehlen noch fast 40.000 Mitarbeiter. Das UPS berichtete auch, dass sie den Bau von Zellen in drei Gefängnissen abgeschlossen habe, um die Überbelegung zu verringern (USDOS 13.3.2019).

Ethnische Minderheiten Berichten zufolge wenden die Behörden Gewalt an, um eine ethnische Gemeinschaft aus umstrittenem Land zu vertreiben. Nach Angaben lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen kam es Mitte März 2017 zur gewaltsamen Vertreibung der Acholi durch die Uganda Wildlife Authority und die Armee (UPDF). Lokale Medien berichteten, dass UPDFOffiziere mehr als 700 Hütten und anderes Eigentum in Brand gesetzt hatten. Eine Person wurde getötet. Lokale Organisationen berichteten, dass Soldaten Fahrräder und Lebensmittel der Acholi gestohlen haben. Die UPDF bestritt jegliches Fehlverhalten und sprach von einer friedlichen Räumung. Am 22.8.2018 berichteten die lokalen Medien, dass der Präsident einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer friedlichen Lösung des Landstreits ernannt habe, und dass die UPDF angewiesen wurde, die Räumungen einzustellen. Am 3.9.2018 berichteten die lokalen Medien jedoch, dass die Zwangsräumungen fortgesetzt wurden (USDOS 13.3.2019).

In Gefängnissen in Kampala sind medizinische Versorgung, fließendes Wasser sowie angemessene sanitäre Einrichtungen, Belüftung und Lichtverhältnisse gewährleistet. Doch diese Gefängnisse zählen zu den Überfülltesten. Schwerwiegende Probleme in Gefängnissen außerhalb von Kampala sind ein Mangel an Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung sowie schlechte sanitäre Einrichtungen. Langwierige Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit stellen weiterhin ein Problem dar. Gefängnisbeamte sollen Gefangene auf privaten Bauernhöfen und Baustellen angestellt haben. Männliche Häftlinge leisten oft mühselige körperliche Arbeit, während weibliche Häftlinge oft handelsfähige Kunsthandwerke, wie z. B. geflochtene Körbe, herstellen (USDOS 3.3.2017). In jedem Gefängnis gibt es einen zuständigen stellvertretenden Menschenrechtsbeauftragten, der Beschwerden untersucht und zwischen der Gefängnisleitung und den Häftlingen vermittelt. Die Strafvollzugsbehörde räumt allerdings einen Rückstand bei der Untersuchung von Beschwerden ein (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004232.html, Zugriff 13.5.2019

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 6.2017a). Im Jahr 2016 wurde in Uganda die Todesstrafe weder vollstreckt noch verhängt; 208 zum Tode verurteilte Personen befanden sich in Haft (AI 11.4.2017). Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

- AI - Amnesty International (11.4.2017): Death Sentences and Executions 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1491901514_act5057402017english.pdf,Zugriff 25.09.2017

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 11.9.2017

Religionsfreiheit

Es gibt keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (GIZ 6.2017b; vgl. USDOS 15.8.2017). Jedoch kam es in letzter Zeit, vor allem aus Furcht vor Rekrutierung von Terrormitgliedern, zu einzelnen Verhaftungen von Scheichs und Mitgliedern von religiösen Minderheiten (GIZ 6.2017b). Die am meisten verbreitete Religion stellt das Christentum mit über 85%. Eine Schätzung lautet: Römisch-katholisch 42%, Anglikaner 35%, Anhänger von Pfingstkirchen 4,6%, sunnitische Muslime 12%, Anhänger traditioneller Religionen 1% (GIZ 6.2017b). Eine weitere Angabe lautet: Römisch-katholisch 39%, Anglikaner 32%, Anhänger von Pfingstkirchen 11%, sunnitische Muslime 14% (USDOS 15.8.2017). Die evangelikalen Pfingstbewegungen erhalten durch amerikanischen Einfluss derzeit starken Zulauf. So wird auch die Anti-Gay Kampagne vorwiegend aus diesen Kreisen unterhalten und finanziert. Zunehmend bekommen in Uganda auch unterschiedliche Sekten mehr und mehr Anhänger (GIZ 6.2017b).

Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, um einen rechtlich legalen Status zu erlangen. Wegen angeblicher Sicherheitsrisiken schränkt die Regierung unter anderem auch religiöse Gruppen und deren Mitglieder ein. Die Regierung beschränkt darüber hinaus weiterhin religiöse Gruppen, die sie als Kulte wahrnimmt. Es gibt vereinzelte Berichte über gesellschaftliche Misshandlung oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Prominente gesellschaftliche Führer unternehmen jedoch positive Schritte, um die Religionsfreiheit zu fördern (USDOS 15.8.2017).

Quellen:

- CIA - Central Intelligence Agency (6.9.2017): The World Factbook - Uganda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ug.html, Zugriff 26.9.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, https://www.liportal.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 11.9.2017

- USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/345259/489052_de.html, Zugriff 11.9.2017

Ethnische Minderheiten

Uganda ist - wie die meisten afrikanischen Länder - ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung ist ethnisch, kulturell, sprachlich und religiös heterogen und komplex. Im Land leben ca. 40 Nationalitäten (Ethnien), die aufgrund ihrer Kultur und Sprache zwei Hauptblöcke bilden: die Bantuvölker im Süden und die Niloten und Nilohamiten im Norden. Die unterschiedlichen Ethnien Ugandas weisen eine große kulturelle Vielfalt auf. Zahlenmäßig sind die Bantu die größere Volksgruppe. Die Baganda stellen mit 17% die größte ethnische Gruppe Ugandas. Während die Bambuti und Batwa als eine bedrohte und diskriminierte Minderheit im Westen des Landes leben, sind ihre Nachbarn, die Batooro in einem Königreich organisiert. Einen Gegensatz zu den relativ gut entwickelten Regionen des Südens bildet das im Nordosten des Landes gelegene Karamoja, die ärmste, trockenste und am meisten unterentwickelte Region Ugandas. Hier leben die Karimajong (GIZ 6.2017b). Es gibt Berichte darüber, dass es zwischen ethnischen Minderheiten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen um Land, Weiderechte, Grenzziehungen und andere Themen gekommen ist. Anders als in den Vorjahren gab es keine Berichte darüber, dass benachbarte Gemeinden die Ethnie der Batwa diskriminieren, welche 1992 von der Regierung vertrieben wurde, als zwei Nationalparks und das Echuya-Reservat gegründet wurden. Die Konflikte in den vergangenen Jahren resultierten aus Ressentiments lokaler und ethnischer Gruppen im Gebiet, in dem die Regierung die Batwa umsiedelte (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 19.9.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017

IDPs und Flüchtlinge

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen (USDOS 3.3.2017). Als ein friedliches Land inmitten von Konfliktherden ist Uganda auch ein Land, das regelmäßig Flüchtlinge der Nachbarländer aufnimmt und versorgt (GIZ 6.2017b). Der Zugang zu Asyl ist per Gesetz festgeschrieben. Die Gewährleistung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist gegeben und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen erstellt. Die Regierung gewährt Flüchtlingen den gleichen Zugang zur öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, Bildung und andere Dienstleistungen wie den eigenen Staatsbürgern. Dies gilt auch für LRA-Mitglieder (ugandischen Rebellenbewegung Lord’s Resistance Army), die als Kinder entführt worden waren (USDOS 3.3.2017). Durch den andauernden Krieg im Ostkongo suchen viele Flüchtlinge Sicherheit in Uganda Das Verhältnis zum Nachbarland Südsudan ist seit Mitte Dezember 2013 besorgniserregend. Dieser Konflikt hat massive Auswirkungen auf Uganda. Über eine Million südsudanesische Flüchtlinge befinden sich bereits auf ugandischem Boden, täglich kommen mehr - darunter viele unbegleitete Kinder. Die Krise gilt im Moment als die drittgrößte Flüchtlingskrise weltweit, nach Syrien und Afghanistan. Dennoch gilt Uganda als Vorzeigeland in der Flüchtlingspolitik, die Geflüchteten dürfen sofort arbeiten, erhalten Land und dürfen semi-permanente Häuser darauf bauen bzw. Lebensmittel anbauen. Jedoch kommt Uganda im Moment massiv an seine Grenzen (GIZ 6.2017a). Die Regierung hat einen sicheren Zufluchtsort für Flüchtlinge und Asylsuchende geschaffen. Ab 1.11.2016 hatte UNHCR in Partnerschaft mit der Regierung schätzungsweise 898.000 Flüchtlinge und Asylsuchende verschiedener Nationalitäten aufgenommen. Davon stammten 270.000 aus der Demokratischen Republik Kongo und 476.000 aus dem Südsudan. Andere Herkunftsländer waren Burundi, Somalia, Ruanda und Eritrea. Die Regierung stellt den Flüchtlingen Schutz zur Verfügung, und gestattet eine Neuansiedlung und andere langfristige Lösungen. Im Juli 2016 befanden sich 39.000 Asylsuchende im Land. Laut UNHCR hat die Regierung bei der Bearbeitung des Rückstands wenig Fortschritte gemacht, da das Refugee Appeals Board seit 2014 nicht mehr tätig ist (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2017

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 20.9.2017

Grundversorgung und Wirtschaft

Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt (AA 8.2017b; vgl. GIZ 6.2017c). Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56% (1992) auf unter 22% im Jahr 2015. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016) (AA 8.2017b). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7% (GIZ 6.2017c). Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis). Der Staatshaushalt ist zu rund 20% geberabhängig (AA 8.2017b). Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft (AA 8.2017b; vgl. GIZ 6.2017b). Besondere Bedeutung für die Wirtschaft haben Erdöl-Funde entlang des Albert-Grabens. Sofern sich diese wie prognostiziert wirtschaftlich fördern lassen, könnte sich dies positiv auf die Staatseinnahmen und die Binnenwirtschaft auswirken (AA 8.2017b). Die Sektoren Industrie (21%) und Dienstleistungen (54,4%) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle. Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5% herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 16% - einer der geringsten Afrikas - ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen. Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja (GIZ 6.2017c).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (8.2017b): Uganda - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.9.2017

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017c): Uganda - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.9.2017

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 20.9.2017). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.9.2017) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.9.2017; vgl. AA 20.9.2017). Im Gesundheitssektor hat Uganda in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte erzielt (GIZ 6.2017b), vor allem bei der Gesundheit von Mutter und Kind, konnten kaum Fortschritte erzielt werden (GIZ 6.2017c). In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. Die Kinder- und Müttersterblichkeit ist nach wie vor hoch, die Anzahl neuer Tuberkuloseerkrankungen alarmierend. Die meisten Patienten sterben an Malaria, doch auch die schlechten sanitären Bedingungen mit ca. 17% der Bevölkerung ohne Toiletten und nur 75% mit Zugang zu sauberem Wasser, sind verantwortlich für zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle (GIZ 6.2017b). Es werden nun kostenfreie Minimum-Gesundheitsvorsorge-Packages (sofern vorhanden) zur Verfügung gestellt, z.B. für Gebärende. Verbesserte Ausbildungen, u.a. für Gesundheitsassistenten und sogenannte Comprehensive Nurses, sollen ebenfalls zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation in Uganda beitragen. AIDS ist in Uganda stark verbreitet. Durch den Einsatz Präsident Yoweri Musevenis, der diese Krankheit nicht tabuisiert hat und auch die Zahlen über die Verbreitung von AIDS nie unter Verschluss gehalten hat, konnten viele namhafte AIDS-Forscher und Hilfsgelder ins Land gebracht w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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