TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/9 W118 2221460-1

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8d Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2221460-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11670959010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass auch die Greeningprämie für eine Fläche im Ausmaß von 5,1593 ha gewährt wird.

II.     Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 24.04.2018 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 28.06.2018 wurden seitens der AMA Abweichungen der ermittelten von der beantragten Fläche festgestellt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11670959010, gewährte die AMA dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.199,24. Dabei legte die AMA eine beantragte beihilfefähige Fläche von 5,3369 ha, eine sanktionsrelevante Fläche im Ausmaß von 0,2172, eine ermittelte beihilfefähige Fläche von 5,1196, 5,1593 beantragte Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche für die Basisprämie im Ausmaß von 5,1593 ha zugrunde.

Begründend verwies die AMA im Wesentlichen auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle sowie – unter Anführung der einschlägigen Rechtsgrundlagen - auf den Umstand, dass für die Berechnung der Basisprämie die beantragte Fläche herangezogen worden sei, da die festgestellte Flächenabweichung 0,1 Hektar nicht überschritten habe (gesamtbetriebliche Toleranz). Die ermittelte Fläche für die Basisprämie sei die ermittelte beihilfefähige Fläche, jedoch maximal die Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche.

Demgegenüber wurde die Greeningprämie lediglich für eine Fläche im Ausmaß von 5,1196 ha gewährt, da hinsichtlich der Greeningprämie die gesamtbetriebliche Toleranz nicht gelte.

4. Mit elektronisch gestellter Beschwerde vom 01.02.2019 führte der BF im Wesentlichen aus, im Jahr 2013 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Die nächsten Jahre habe der BF seine Flächen immer nach diesen Angaben (gemeint wohl: Ergebnissen) digitalisiert und sich auf die Referenz der AMA verlassen. Auf dem Luftbild des Jahres 2014 sei auch nicht ersichtlich, dass die Fläche z.B. auf dem Feldstück 5 (0,1160 ha) Wald sein solle. In der Natur befinde sich dort eine Böschung, die zweimal im Jahr abgemäht werde. 2018 habe wieder eine Kontrolle stattgefunden. Leider sei der BF bei dieser Kontrolle nicht anwesend gewesen. Die Fläche zum Waldrand sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgemäht gewesen, da diese später händisch gemäht werde. Bei der Kontrolle sei jedoch diese Fläche als Wald beanstandet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 24.04.2018 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 28.06.2018 wurden seitens der AMA Abweichungen der ermittelten von der beantragten Fläche festgestellt.

Der BF verfügte für das Antragsjahr 2018 über 5,1593 Zahlungsansprüche.

Der BF beantragte für das Antragsjahr 2018 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 5,3369 ha. Die AMA legte ihrer Berechnung eine sanktionsrelevante Flächenabweichung im Ausmaß von 0,2172 ha zugrunde. Obwohl nach Maßgabe der festgestellten Flächenabweichung lediglich eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 5,1196 ha ermittelte wurde, gewährte die AMA die Basisprämie für eine Fläche von 5,1593 ha und brachte die Prämie für alle 5,1593 Zahlungsansprüche zur Auszahlung.

Die Greeningprämie wurde demgegenüber lediglich für eine Fläche im Ausmaß von 5,1196 ha gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […];
[…].“

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[…].

(9) Unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 44, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.

Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Buchstabe 2 angemeldet wurde, gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, geteilt wird.

Abweichend von Unterabsatz 2 können Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Artikel 25 Absatz 2 anzuwenden, beschließen, die im vorliegenden Absatz genannte Zahlung in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das betreffende Jahr aktivierten Zahlungsansprüche zu gewähren.

Dieser Prozentsatz wird für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat oder jede Region berechnet, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch den Gesamtwert aller Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region aktiviert worden sind, geteilt wird.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].

[…].“

„ABSCHNITT 2

Flächenbezogene Beihilferegelungen (ausgenommen die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden) und flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

[…].

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[…].“

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[…].“

„ABSCHNITT 3

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

[…].

Artikel 23

Berechnungsgrundlage für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden hinsichtlich der im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarfläche

(1) Wendet der Mitgliedstaat die Basisprämienregelung an, so gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

(2) Ist die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche, so wird, unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung die ermittelte Fläche zugrunde gelegt.

Ist die für die Basisprämienregelung oder die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ermittelte Fläche größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird jedoch für die Berechnung der Ökologisierungszahlung die angemeldete Fläche zugrunde gelegt.“

„Artikel 28

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung

(1) Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird.

Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.

[…].“

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 46/2018:

„Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

§ 8d. […].

(2) Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

[…].“

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 21 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Seither sind die im Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche mit den im jährlich zu stellenden Mehrfachantrag-Flächen anzugebenden Flächen zu aktivieren. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Österreich nach Maßgabe der im jeweiligen Antragsjahr aktivierten Zahlungsansprüche.

Im vorliegenden Fall richtet sich der BF gegen die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche durch die AMA und beruft sich dabei insbesondere auf eine in der Vergangenheit erfolgte Vor-Ort-Kontrolle. Dieses Vorbringen geht weitgehend ins Leere. Dennoch führt die Beschwerde aus den u.a. Gründen zum Erfolg.

Basisprämie:

Die Basisprämie wird nach Maßgabe der zugewiesenen Zahlungsansprüche gewährt. Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 sieht für den Fall von Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in einem ersten Schritt vor, dass erforderlichenfalls die Berechnungsgrundlage angepasst wird. Für den Fall, dass sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche ergibt, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen („Minimum Fläche/ZA“). Im vorliegenden Fall war somit im ersten Schritt die beantragte Fläche (5,3369 ha) an die Zahl der Zahlungsansprüche (5,1593) anzupassen. Für die Ermittlung allfälliger Kürzungen war somit von einer beantragten Fläche von 5,1593 ha auszugehen.

Tatsächlich ermittelt wurde eine beihilfefähige Fläche von 5,1196 ha. Die verbleibende Differenz machte weniger als 0,1 ha aus, sodass die AMA in Anwendung des Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichsetzte und die Basisprämie für alle 5,1593 Zahlungsansprüche und somit vollständig zur Auszahlung brachte. Der BF erweist sich somit als nicht beschwert, da die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche den Auszahlungsbetrag nach oben begrenzt.

Greeningprämie:

Anders verhält es sich bei der Greeningprämie. Die Grenningprämie wurde dem BF seitens der AMA lediglich für eine Fläche im Ausmaß von 5,1196 ha gewährt. Die AMA führt dazu im angefochtenen Bescheid aus, Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 VO (EU) 640/2014 gelte nicht für die Greeningprämie.

Dem kann im ersten Schritt gefolgt werden. Die Art. 17 ff. VO (EU) 640/2014 stehen unter der Überschrift „ABSCHNITT 2 Flächenbezogene Beihilferegelungen (ausgenommen die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden) und flächenbezogene Stützungsmaßnahmen“. Daran schließt „ABSCHNITT 3 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“, beginnend mit Art. 22 an. Für die Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen der Greeningprämie gelten also explizit die Art. 22 ff. VO (EU) 640/2014.

Allerdings erscheint fraglich, ob dieses Ergebnis beabsichtigt gewesen sein konnte, da somit dieselbe Flächenbasis auf zwei unterschiedliche Arten berechnet würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Österreich bei der Umsetzung der Greeningprämie ausweislich des § 8d Abs. 2 MOG 2007 für die Variante des Art. 43 Abs. 9 UAbs. 3 VO (EU) 1307/2013 entschieden hat. Mithin wird auf die aktivierten Zahlungsansprüche Bezug genommen, im vorliegenden Fall 5,1593 auf Basis der ermittelten Flächen von 5,1593. Ergänzend sieht Art. 23 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 für den Fall der Anwendung der Basisprämienregelung ein „Minimum Fläche/ZA“ vor, weshalb die AMA zu Recht von einer maximal beihilfefähigen Greeningfläche von 5,1593 ha ausgegangen ist. Und schließlich wird bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage für die Greeningprämie in Art. 23 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 bestimmt, dass bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung die ermittelte Fläche zugrunde gelegt wird, sofern die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche ist. Damit wird bei der Berechnung der ermittelten Fläche für die Greeningprämie aber im Ergebnis auf die für die Basisprämie ermittelte Fläche zurückgegriffen, sodass davon auszugehen ist, dass die in Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 für die Basisprämie geregelte gesamtbetriebliche Toleranz im Ergebnis auch für die Greeningprämie zu gelten hat. Somit ist dem BF die Greeningprämie für 5,1593 ha zu gewähren. Da auch die Greeningprämie höchstens in dem Ausmaß gewährt werden kann, in dem Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, kann dem BF nicht mehr Greeningprämie gewährt werden, sodass nicht näher darauf einzugehen ist, ob die AMA beihilfefähige Flächen allenfalls zu Unrecht nicht ermittelt hat.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2221460.1.00

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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