TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/9 W118 2219858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2219858-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands des GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606613010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend  abgeändert, dass keine Sanktionen (Abzug des 0,75fachen der Differenzfläche)  gemäß Art. 19a VO (EU) 640/2014  ausgesprochen werden.

II.     Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden  Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer  bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 17.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2911614010, gewährte die AMA der BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.323,26 und wies ihr 7,72 Zahlungsansprüche zu.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2018, AZ II/4-DZ/15-4194743010, gewährte die AMA der BF EUR 1.323,81 und wies ihr 7,7232 Zahlungsansprüche zu. Der Bescheid erging zwecks Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Kommastellen und blieb unangefochten.

4. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 16. und 17.08.2018 wurden seitens der AMA Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche auch für das Antragsjahr 2015 festgestellt.

5. Mit Abänderungsbescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606613010, gewährte die AMA der BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.219,99 und forderte einen Betrag in Höhe von EUR 103,27 zurück. Darüber hinaus wies die AMA der BF 7,0373 Zahlungsansprüche zu.

Begründend verwies die AMA im Wesentlichen auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, in deren Rahmen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 8,2140 ha auf näher bezeichneten Flächen in Summe 0,7200 ha sanktionsrelevante Differenzfläche und damit eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,4940 ha festgestellt worden sei.

Aufgrund dieser Differenzfläche ergebe sich eine Flächenabweichung von 9,6077 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014).

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche sowie die Berechnung der Greeningprämie erfolgten nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.

6. Mit elektronisch gestellter Beschwerde vom 01.02.2019 führte die BF im Wesentlichen aus, über sie sei ein Strafbetrag in Höhe von EUR 63,75 verhängt worden. Gemäß § 9 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung könne von Verwaltungssanktionen abgesehen werden, wenn konkret dargelegt werde, dass die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, welches mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren. Selbst bei fahrlässigem Verhalten sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten der BF. Die Sanktion sei daher nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig (VfSlg. 12151/1989).

Zum Nachweis der Voraussetzungen für § 9 der Horizontalen GAP-Verordnung habe die BF im Anhang Beilagen hochgeladen, welche eindeutig zeigten, dass ihre Digitalisierung plausibel und die Abweichungen für sie anhand des Luftbildes nicht erkennbar gewesen seien.

In der "Beilage IV-Beschreibung Abweichungen MFA 2014 - 2016" seien die relevanten Abweichungen von der Beantragung im jeweiligen Mehrfachantrag-Flächen im Vergleich zum Kontrollergebnis beschrieben. In der "Beilage V - Luftbild MFA 2014 - 2016_VOK" seien die Abweichungen gut erkennbar. Die "Beilage VI - Luftbild MFA 2014 - 2016_ohne VOK" zeige die Beantragung der BF ohne Kontrollergebnis. Genau dieses Luftbild sei ihr bei der Antragsstellung zur Verfügung gestanden. Anhand dieser Nachweise sei erkennbar, dass die Digitalisierung der BF plausibel und ihr die Abweichung nicht erkennbar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jedenfalls gerechtfertigt.

Abschließend beantragte die BF für den Fall, dass der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben würde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Bei den angeführten Beilagen handelt es sich im Wesentlichen um Luftbilder aus dem INVEKOS-GIS.

7. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 der Horizontalen GAP-Verordnung habe der Beschwerdeführer konkret darzulegen, dass auf dem neuen Luftbild, welches dem Prüforgan bei der Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden sei, Änderungen ersichtlich gewesen seien, die für den Beschwerdeführer so in der Natur nicht erkennbar gewesen seien. Die Beantragung für das Jahr 2015 sei auf Basis des Luftbildes vom 03.08.2011 erfolgt. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 16./17.08.2018 sei auf Basis des Luftbildes vom 02.07.2015 durchgeführt worden. Ein Vorliegen derartiger Änderungen zwischen dem Luftbild aus 2011 und jenem aus dem Jahr 2015 sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2018 festgestellten Abweichungen hätten der Beschwerdeführerin in der Natur erkennbar sein müssen. Konkret sei in diesem Zusammenhang auf die Bäume in der Nähe der Hofstelle und auf den Weg in der Nähe der Fläche, die in der Beschwerde mit C gekennzeichnet sei, hinzuweisen. Es habe kein konkreter Nachweis erbracht werden können, der die Feststellungen des Prüforgans bei der Vor-Ort-Kontrolle 2018 beim Feldstück 1 anzweifeln könnte.

8. Mit Schreiben vom 07.07.2019 teilten die BF und ihr Gatte im Wesentlichen mit, sie seien enttäuscht, dass die Entscheidung der AMA bis zum Bundesverwaltungsgericht kommen müsse, um hoffentlich Gerechtigkeit zu erlangen. Es werde ersucht, den Fall genau zu prüfen und im Sinn der Landwirtschaft zu einem hoffentlich positiven Ergebnis zu kommen.

Die Familie bewirtschafte ihren Hof in der kleinen Gemeinde Scheffau in einer schwer bewirtschaftbaren Hanglage.

Der Mehrfachantrag-Flächen sei in den letzten Jahrzehnten immer in enger fachlicher Abstimmung mit der Bezirksbauernkammer Hallein nach bestem Wissen und Gewissen beantragt gestellt worden. An Hand des Luftbildes vom 03.08.2011 sei es nicht möglich, die exakten Grenzen auf Grund der niedrigen Bildqualität zu lokalisieren. Im Rahmen der Beantragung am 02.07.2015 mittels erneuertem Luftbild sei sichtbar geworden, dass der Bereich B nach Kennung laut Luftbild die Grenzen nach dem Fachverständnis der Landwirte in annehmbar gutem Detailgrad definiere. Die Wiesenteile würden jedes Jahr bis zu den Baumstämmen bearbeitet, am Luftbild seien die Silhouetten der Bäume überragend in die Wiesenfläche zu sehen. Dies könne auf dem Luftbild täuschend wirken.

Auf Grund der steilen Hanglage seien die Sanktionsforderungen nun unverhältnismäßig hoch und es ergäben sich rechnerisch Rückforderungen von ca. 7.500,00 Euro, welche, um ein faires Verfahren gewährleisten zu können, individuell bewertet werden müssten. Die jährlich bezogenen Fördergelder lägen für den Hof in etwa gleich hoch. Mit anderen Worten: weniger als die geforderten Strafzahlungen.

Mit einem Nachkommen dieser Forderungen würde der Betrieb finanziell stillgelegt und die weitere Bewirtschaftung durch den Sohn (23 Jahre) unmöglich gemacht werden.

Es werde darum ersucht, im Interesse der kleinstrukturierten Landwirtschaft gemeinsam eine faire Lösung für beide Seiten zu erarbeiten. Es sei den Antragstellern bewusst, dass sie ihrerseits kleinere Unachtsamkeiten zu wenig betrachtet hätten; sie seien natürlich bemüht, diese Inkorrektheiten schnellstmöglich zu korrigieren und nachhaltig starkes Bewusstsein dafür zu schaffen.

Für ein klärendes Gespräch seien die Antragsteller dankbar.

9. Mit Datum vom 10.09.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde eingangs klargestellt, dass sich die von der BF beklagte Höhe der Rückforderungen primär auf Rückforderungen im Rahmen des ÖPUL 2015 bezieht.

Ferner wurde klargestellt, dass aus Warte der BF die Vermessung im Wesentlichen korrekt durchgeführt wurde.

Im Folgenden führte die BF, vertreten durch ihren Gatten, im Wesentlichen aus, er habe die Fläche mehrfach begangen und habe sich die Beantragung immer wieder überlegt und die Linie so gut wie möglich gezogen. Die Beantragung habe auch der durch die AMA festgesetzten Referenzfläche entsprochen. Die korrekte Beantragung sei insbesondere durch den erheblichen Schattenwurf auf den Luftbildern erschwert worden. Es sei für die Landwirte extrem schwierig, auf Basis des Maßstabs der Luftbilder die Unrichtigkeit einer Beantragung zu erkennen.

Die AMA billigte der BF zwar auf Grund des Schattenwurfes zu, dass es schwer gewesen sei zu erkennen, wo die Nutzungsgrenzen verliefen. Allerdings seien neben dem Luftbild aus 2015 auch ein Luftbild aus dem Jahr 2010 und eines aus dem Jahr 2007 zur Verfügung gestanden, auf dem die Grenzen besser zu erkennen gewesen seien.

Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass die Beantragung – auch auf Basis des Luftbilds aus dem Jahr 2010 - zumindest nicht offensichtlich verfehlt erscheine, gab die AMA an, es sei tatsächlich knapp, es gehe in der Natur um einen Unterschied von vier Metern (verteilt auf eine längere Strecke entlang dem Waldrand). Am Bildschirm hätte der Antragsteller durch Aufzoomen der Fläche erkennen müssen, dass die Linie entlang den Stämmen bei der Beantragung überschritten wurde.

Diese Ausführungen wurden auf dem Bildschirm nachvollzogen.

Die BF verwies diesbezüglich auf den Umstand, dass die Digitalisierungslinie von der zuständigen Kammer gezogen worden sei und dass in der Natur die Möglichkeit des Aufzoomens nicht bestanden habe.

Seitens des zuständigen Prüfers der AMA wurde in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass die richtige Abgrenzung durch den Landwirt bei den Flächen am Waldrand nur mit viel Erfahrung und ergänzenden Hilfsmessungen möglich ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 17.03.2015 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Die beantragte Fläche wurde vom Gatten der BF mehrfach begangen und immer wieder hinterfragt. Die korrekte Beantragung wurde beim Großteil der strittigen Flächen durch den erheblichen Schattenwurf auf den Luftbildern erschwert. Die konkrete Grenzziehung erfolgte durch einen Mitarbeiter der zuständigen Landwirtschaftskammer. Im konkreten Fall war die richtige Abgrenzung der Flächen am Waldrand nur mit viel Erfahrung und ergänzenden Hilfsmessungen möglich.

Tatsächlich handelte es sich anstelle der beantragten 8,2140 ha Grünland lediglich bei 7,4940 ha um landwirtschaftlich genutzte Fläche. Bei der Differenzfläche handelte es sich um keine mit Grünfutterpflanzen (Gräser, Kräuter, Leguminosen) bestandene Fläche.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich, soweit im Folgenden nicht näher erläutert, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erscheinen unstrittig.

Auf den von der BF vorgelegten und von der AMA unbestrittenen Darstellungen ist ersichtlich, dass die festgestellten Abweichungen zum überwiegenden Teil in Bereichen festgestellt wurden, in denen sich auf den an den Wald angrenzenden Flächen immenser Schattenwurf zeigt.

Die Fehlbeantragung der strittigen Flächen wurde von der BF nicht in Abrede gestellt. Als strittig erweist sich vielmehr, ob die BF an der Fehlbeantragung ein Verschulden traf.

In diesem Zusammenhang erweisen sich die Angaben der BF als nachvollziehbar, dass die Beantragung mit erheblichen Herausforderungen verbunden war. Dies wurde sogar von der AMA zugestanden. Tatsächlich hat sich im Rahmen der Verhandlung gezeigt, dass aufgrund der Länge der überschatteten Feldstücksaußengrenze bereits eine minimale Verschiebung der Digitalisierungslinie in der Natur eine nicht unerhebliche Differenz und in Summe gerechnet eine entsprechend hohe Abweichung nach sich zieht.

Auch die Feststellung, wonach im konkreten Fall die richtige Abgrenzung der Flächen am Waldrand nur mit viel Erfahrung und ergänzenden Hilfsmessungen möglich war, fußt auf den Angaben der AMA selbst.

Dass die beantragte Fläche mehrfach begangen und immer wieder hinterfragt wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Gatten der BF in der Verhandlung vor dem BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…].

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[…].

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;

[…].“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[…].

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[…].“
„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […];

[…].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[…].“

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].

[…].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].

Artikel 19

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.

[…].

Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[…].“

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 312 vom 23.12.1995, S. 1, im Folgenden VO (EG, Euratom) 2988/95:

„Artikel 2

[…].

(2) Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[…].“

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 21 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche bemisst sich gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 nach dem Ausmaß der im Antragsjahr 2015 ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.

Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche im Sinn des Art. 4 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 1307/2013 kleiner war als beantragt.

In der Folge kürzte die AMA in Anwendung des Günstigkeitsprinzips nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 die Beihilfe gemäß Art. 19a Abs. 2, der erst 2016 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde, um das 0,75fache der Differenzfläche (= EUR 63,75), da die Abweichung weniger als 10 % betrug.

Gegen die Verhängung dieser Sanktion wendet sich die BF. Konkret stützt sie sich dabei insbesondere auf den Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung. Darüber hinaus macht die BF geltend, die verhängte Sanktion sei unsachlich hoch und damit verfassungswidrig.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verhängung der angeführten Sanktion um die unmittelbare Anwendung von EU-Recht handelt. Nationales Verfassungsrecht stellt diesbezüglich keinen Prüfungsmaßstab dar. Der EuGH hat die Sanktionen des INVEKOS wiederholt geprüft und noch auf Basis der älteren und strengeren Rechtslage festgestellt, dass kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt; vgl. zuletzt EuGH 05.06.2010, C-489/10, Bonda.

Dessen ungeachtet sieht Art. 77 Abs. 2 lit. d) VO (EU) Nr. 1306/2013 vor, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung liegt ein Anwendungsfall dieser Bestimmung vor, wenn die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren.

Die BF führt in diesem Zusammenhang aus, dass ihr kein GPS-Gerät zur Verfügung stehe. Aus Warte des BVwG können GPS-Geräte jedoch nicht als „neuere technische Hilfsmittel“ i.S.d. angeführten Bestimmung betrachtet werden. Neuere technische Hilfsmittel wären solche, die in der Vergangenheit – generell - nicht zur Verfügung standen, sodass ein exakteres Messergebnis nicht erzielt werden konnte. GPS-Geräte werden von der AMA jedoch bereits seit langer Zeit eingesetzt (vgl. VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164) und sind auch seit entsprechend langer Zeit am Markt erhältlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angeführte Befreiungstatbestand als nicht einschlägig. Auch eine voraussetzungslose Berufung auf die seitens der AMA festgesetzte Referenzfläche scheidet nach der Rechtsprechung des BVwG grundsätzlich aus, da die Referenzfläche lediglich eine beihilfefähige Höchstfläche bestimmt und dem Schutz des Haushalts der Europäischen Union, nicht aber dem Schutz der Antragsteller dient. Auch die Berufung auf das Einschreiten der zuständigen Landwirtschaftskammer führt nicht zum Erfolg, da diese seit dem Antragsjahr 2015 nicht mehr in die Antragstellung eingebunden ist und nur noch auf Wunsch des Antragstellers unterstützend tätig wird.

Allerdings kann sich die BF unmittelbar auf Art. 77 Abs. 2 lit. d) VO (EU) Nr. 1306/2013 berufen.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass es, ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, an diesem liegt, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst (oder durch Beauftragte), allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln; vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145.

Im vorliegenden Fall hat sich allerdings gezeigt, dass die BF zum einen nachweislich um eine korrekte Antragstellung bemüht war und dass zum anderen eine solche korrekte Antragstellung nur mit entsprechender Erfahrung möglich war. Zugleich hat sich die Beantragung als so plausibel und nachvollziehbar erwiesen, dass der BF – auch in Anbetracht der Betriebsgröße - nicht abzuverlangen war, sich wegen allfälliger Unklarheiten über die Beiziehung der Landwirtschaftskammer hinaus der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Vielmehr war das Ausmaß der festgestellten Abweichung den besonderen Umständen des Einzelfalles geschuldet.

Dabei wird nicht übersehen, dass bei Teilflächen in Nähe der Hofstelle eine erkennbare Fehlbeantragung vorlag. Das BVwG geht aber davon aus, dass der Anteil dieser Fehflächen unter der Toleranzmarge von 3 % zu liegen kommt, weshalb im Ergebnis von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche (negative) Entscheidungen des VwGH vor; vgl. neben der bereits angeführten grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Der vorliegende Fall bewegt sich jedoch überwiegend auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung mündliche Verhandlung Nachvollziehbarkeit Plausibilität Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Verhältnismäßigkeit Verschulden Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2219858.1.00

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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