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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, in der Beschwerdesache des H in O, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 16. Oktober 1995, Zl. Fr-373/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 4. September 1991, mit welchem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes ein bis zum 4. September 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen worden war, als verspätet zurück.
Nach dem Akteninhalt hob die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot auf.
Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Er bestätigte die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und erklärte, er sei nicht klaglos gestellt, weil die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ex nunc wirke und es sei in diesem Fall "nicht ausschließbar, daß dem Beschwerdeführer Nachteile entstehen".
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Diese Vorgangsweise ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung, d.h. auf die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies ist hier der Fall, weil - obgleich ohne formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides - das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, dessen Dauer im übrigen mittlerweile bereits abgelaufen ist, aufgehoben wurde. Im Hinblick darauf kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers selbst durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessert werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen; aus dem bloßen Hinweis, es sei nicht ausschließbar, daß dem Beschwerdeführer Nachteile entstehen, kann ein konkretes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, daß durch das Aufenthaltsverbot ein ihm erteilter Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 2 FrG ungültig geworden oder daß er gemäß § 82 Abs. 1 FrG bestraft worden wäre. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 20. März 1996, Zl. 95/21/0014).
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Gemäß § 58 VwGG hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz kam daher nicht in Betracht (vgl. auch dazu den genannten Beschluß vom 20. März 1996).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995211202.X00Im RIS seit
20.11.2000