TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/11 W114 2225222-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2020
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Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2225222-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 23.05.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13064981010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die bei den Feldstücken Nr. 5 und 8 bei der Vor-Ort-Kontrolle am 23.10.2018 festgestellten Abweichungen mit einem Ausmaß von 0,0384 ha für XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , nicht erkennbar waren und daher diese Flächenabweichungen für die Berechnung einer Flächensanktion gemäß Art. 19a der Verordnung (EU) 640/2014 im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 nicht zu berücksichtigen sind.

II. Die AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG angewiesen nach den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dieser Berechnungen XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

III. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 25.04.2018 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 für in der Feldstücksliste 2018 näher konkretisierte Flächen mit einem Ausmaß von 4,8039 ha.

2. Am 23.10.2018 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2018 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 4,8039 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 4,3435 ha festgestellt.

Bei der VOK wurden auch Verstöße im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)“ bzw. gegen den „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)“ festgestellt.

Konkret wurde im Kontrollbericht dazu Folgendes festgehalten:
„SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR VERUNREINIGUNG DURCH NITRAT (NIT)
Anforderung 3: Düngerlagerung
Auffälligkeit(en):

­        Das Fassungsvermögen von Behältern bzw. Flächen zur Lagerung von
Wirtschaftsdünger ist zu gering (siehe nachstehende Übersicht).

-        Ermittlung des 6-Monatsanfalls laut Stickstoff-Berechnungsprogramm (siehe Anhang).

 

Gülle

Jauche

Mist

Tiefstallmist

betriebsbezogener Anfall in m3

0,00

16,18

16,98

0,37

festgestellte Lagerkapazität in m3

0,00

30,00

0,00

0,00

festgestellte Lagerkapazität in %

0,00

185,41

0,00

0,00

festgestellte Lagerkapazität in m3 (Kombisystem)

0,00

0,00

festgestellte Lagerkapazität in % (Kombisystem)

0,00

0,00

Hinweis: Betrieb mit weniger als 1.900 kg N ab Lager

Anmerkung des Kontrollorgans:

Es befindet sich keine befestigte Mistlagerstätte am Betrieb. Der Mist wird auf einer Fläche angrenzend zum Stall gelagert.

GUTER LANDWIRTSCHAFTLICHER UND ÖKOLOGISCHER ZUSTAND (GLÖZ)

GLÖZ 3: Grundwasserschutz

Auffälligkeit(en):

­        Es wurde eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche bzw. Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt.

Anmerkungen des Kontrollorgans:

Der Misthaufen befindet sich unmittelbar im Anschluss an das Stallgebäude auf einer nicht befestigten Fläche. Die Mistsickersäfte fließen in den angrenzenden Straßengraben und versickern dort.“

3. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 29.10.2018, AZ GBI/Abt.211142246010, zum Parteiengehör übermittelt.

4. Die Beschwerdeführerin hat – offensichtlich die festgestellten Flächenabweichungen zur Kenntnis nehmend – in einer E-Mail vom 05.11.2018 hingewiesen, dass sie den Betrieb nach dem Tod ihres Onkels übernommen habe. Dabei habe sie sich darauf verlassen, dass die Angaben der beantragten Feldstücke bzw. Schläge gepasst hätten. Sie sei im Glauben gewesen, dass die Mitarbeiter bei der zuständigen Bezirksbauernkammer, die sie unterstützt hätten, genau wissen würden, was zu tun sei und für sie und ihren Betrieb passen würde, damit sie keine Schwierigkeiten bekommen würde. Es sei schwierig Flächen mit Hanglagen und mit Hecken korrekt zu beantragen.

Eine Angabe, welche bei der VOK festgestellte Flächenabweichung in welchem Umfang vom Kontrollor der AMA nicht korrekt festgestellt worden wäre, erfolgte dabei nicht.

Zu den festgestellten CC-Verstößen führte sie aus, dass sie dem Kontrollor Recht geben müsse, dass die Mistsickersäfte nicht umweltgerecht aufgefangen werden würden und dass dieser Mangel behoben werden müsse. Wegen des Verstoßes im Zusammenhang mit dem Grundwasserschutz habe sie beschlossen, umgehenst die Miststätte zu erneuern, zu befestigen und einen geeigneten Behälter für die Mistsickersäfte anzulegen. Baubeginn sei der 09.11.2018.

5. Das Ergebnis der VOK vom 23.10.2018 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13064981010, auf der Grundlage von 4,5953 verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX für das Antragsjahr 2018 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX , sowie ein CC-Abzug mit einem Ausmaß von 5 % verfügt und damit für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 17.05.2019 zugestellt.

6. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.05.2019 Beschwerde.

Im Wesentlichsten zusammengefasst bringt dabei die Beschwerdeführerin vor, dass auf Feldstück (FS) 3 eine Fläche mit einem Ausmaß von 519 m2 als Freizeitfläche festgestellt worden wäre. Ein Teil dieser Fläche werde zwei Mal im Jahr mit einer Sense gemäht. Diese Fläche könne nicht mit einem Rasenmäher gemäht werden und sei daher wegen des Grasschnittes mit der Sense förderfähig. Bei einer Böschung auf FS 3 mit einem Ausmaß von 104 m2 handle es sich nicht um ein Landschaftselement, sondern um landwirtschaftlich genutzte Fläche, die jährlich zwei Mal gemäht werde. Bei der Beantragung der beihilfefähigen Fläche habe sie sich auf die Referenzfläche der AMA verlassen, die aufgrund vorliegender Orthofotos für sie nicht offensichtlich unrichtig gewesen wäre. Die Digitalisierung sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden. Die Abgrenzung zum Wald sei aufgrund Überschirmungen und der Schattenbildung nicht eindeutig erkennbar gewesen.

Zur Mistlagerstätte über der Jauchegrube führte sie aus, dass sie diese vom Vorbewirtschafter übernommen habe. Als diese im Zuge der VOK beanstandet worden wäre, habe sie sofort bauliche Maßnahmen ergriffen, die bereits im November 2018 abgeschlossen worden wären. Sie ersuche daher um Verringerung des Prozentsatzes der Kürzung auf 1 %.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.11.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einer mit den Unterlagen mitübermittelten Stellungnahme des Prüfers der verfahrensgegenständlichen VOK wird dabei zu FS 3 ausgeführt, dass das Landschaftselement Rain/Böschung, welches von der Beschwerdeführerin mit der Sense gemäht werde, von ihm als Landschaftselement ermittelt worden wäre, da diese Fläche zum Zeitpunkt der VOK eindeutig als Landschaftselement vorgelegen wäre. Die Böschung sei teilweise verbuscht gewesen bzw. die Mahd mit der Sense habe nur dazu gedient, um eine Verbuschung hintanzuhalten, und sei somit einer Pflege eines Landschaftselementes gleichzusetzen.

Die Freizeitfläche sei als Freizeitfläche beurteilt worden, da diese Fläche zum Zeitpunkt der VOK als Freizeitfläche verwendet worden wäre. Das sei auch mit der Beschwerdeführerin bei der VOK so besprochen worden. Die Abgrenzung zu Waldflächen sei mit DGPS vermessen und übernommen worden.

Die Abgrenzung vom Acker auf FS 7 sei ebenfalls mit DGPS vermessen worden und sei in der Natur eindeutig erkennbar gewesen. Die angrenzende Fläche sei als Grünland ermittelt worden und wäre nicht ackerfähig, da es sich um ein steiles Gelände handeln würde.

Die Abgrenzung zum Wald auf FS 5 sei ebenfalls mit DGPS vermessen worden. Ein Weg, der abgezogen worden wäre und dessen Existenz von der Beschwerdeführerin angezweifelt werde, sei auch auf einem vorgelegten Luftbild eindeutig ersichtlich.

Auf FS 1 sei der Waldrand ebenfalls mit DGPS vermessen worden. Auch die Abgrenzung Acker/Grünland sei mit DGPS vermessen worden und sei in der Natur deutlich erkennbar, da es sich um steiles Gelände bzw. um eine Geländekante handeln würde. Die Abgrenzung sei auf einem Luftbild aus dem Jahr 2017 ebenfalls deutlich ersichtlich.

8. Die Stellungnahme des Prüfers der VOK sowie eine von der AMA mitübermittelte „Aufbereitung für das BVwG“ wurden mit Schreiben des BVwG vom 20.03.2017, GZ W113 22252-1/2Z, zum Parteiengehör übermittelt.

9. In einer Stellungnahme vom 30.03.2020 legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst dar, dass sie infolge des Todes ihres Onkels den gegenständlichen Betrieb übernommen habe. Als Neueinsteigerin sei sie bemüht, die erforderliche Antragstellung ordnungsgemäß durchzuführen und sei davon ausgegangen sei, dass die Angaben der ehemaligen Bewirtschafter ordnungsgemäß gewesen wären. Sie habe für eine Nachmessung einen Betrag von EUR 5.500.-- ausgegeben. Die Argumentation des Prüfers sei nicht korrekt.

10. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 15.04.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 29.04.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

11. In einem Schreiben vom 01.06.2020 verwies die Beschwerdeführerin auf ein mitübermitteltes Schreiben der AMA vom 27.06.2019, AZ II/5/14-13298934010, wonach bei den FS 5 und 8 von Sanktionen Abstand zu nehmen sei. Insgesamt lägen Flächenabweichungen von maximal 3 % vor, sodass von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sei.

12. In einer im Rahmen eines Parteiengehörs von der AMA vorgelegten Stellungnahme vom 30.06.2020, AZ 20134/I/1/1/Re, gestand die AMA zu, dass die BF an den Abweichungen auf den FS 5 und 8 kein Verschulden treffe. Dabei handle es sich um eine nicht zu sanktionierende Fläche mit einem Ausmaß von 0,0384 ha. Bei der VOK sei festgestellt worden, dass die Böschung (Landschaftselement) überwiegend mit nicht beihilfefähigen Pflanzen bewachsen gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin nun anscheinend Pflegemaßnahmen über das Abmähen hinaus, gesetzt habe, ändere nichts an der Beurteilung der Vorjahre. Die Freizeitfläche sei zum Zeitpunkt der VOK nicht landwirtschaftlich, sondern als Freizeitfläche genutzt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.04.2018 für ihren Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Insgesamt wurden von ihr Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 4,8039 ha beantragt. Sie verfügte im Antragsjahr 2018 über 4,5953 ZA.

1.2. Am 23.10.2018 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2018 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von beantragten 4,8039 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 4,3435 ha festgestellt. Insbesondere wurden dabei für das verfahrensrelevante Antragsjahr 2018 bei den von der BF beantragten Schlägen folgende Abweichungen mit einem Gesamtausmaß von -0,4603 ha festgestellt:

FS-Nr.

Schlag

beantragte beihilfefähige Fläche (ha)

bei VOK ermittelte beihilfefähige Fläche (ha)

beanstandete Fläche (ha)

Code

1

2

0,0000

0,0000

0,0480

89

1

3

1,4537

1,2969

-0,01601

95

1

3

1,4537

1,2969

+0,0033

499

2

1

0,3090

0,2585

-0,0505

95

3

3

1,2800

1,0839

-0,1962

95

3

3

1,2800

1,0839

0,0140

99

3

11

0,0000

0,0000

0,0618

89

3

12

0,0000

0,0000

0,0111

89

3

13

0,0000

0,0000

0,0200

89

3

14

0,0000

0,0000

0,0105

89

4

1

0,2618

0,2376

0,0063

99

4

1

0,2618

0,2376

-0,0241

95

4

8

0,0000

0,0000

0,0320

89

4

9

0,0000

0,0000

0,0205

89

4

10

0,0679

0,0914

+0,0233

98

4

10

0,0679

0,0914

+0,0002

499

4

10

0,0679

0,0914

0,0051

99

4

11

0,6842

0,6438

-0,0406

95

4

11

0,6842

0,6438

0,0023

99

4

11

0,6842

0,6438

+0,0002

499

5

1

0,2081

0,1987

0,0054

99

5

1

0,2081

0,1987

-0,0094

95

6

1

0,1003

0,1666

+0,0657

98

6

1

0,1003

0,1666

+0,0006

499

6

1

0,1003

0,1665

0,0021

99

7

1

0,2366

0,1929

-0,0437

95

8

2

0,2022

0,1732

-0,0289

95

8

2

0,2022

0,1732

0,0012

99

Summe der beanstandeten Flächen

-0,4603

 

FS ... Feldstück, VOK ... Vor-Ort-Kontrolle

Die "Summe der beanstandeten Flächen" in der Tabelle ergibt sich, indem die Zeilen mit den Codes 95, 499 und 98 addiert werden. Somit werden für die "Summe der beanstandeten Flächen" in der Tabelle die Flächen mit den Codes 99, 89 nicht herangezogen.

Beschreibung der Codes:

89       Die tatsächlich vorgefundene Fläche wurde im Ausmaß der beanstandeten Fläche nicht beantragt und ist auch nicht beihilfefähig. Aus diesem Grund kann im Rahmen der Direktzahlungen keine Prämie gewährt werden und es erfolgt keine Saldierung.

95       weniger Fläche vorgefunden als beantragt.

98       mehr Fläche vorgefunden als beantragt.

99       Für die mit Code 99 versehene Fläche wurde bei der VOK Folgendes festgestellt: Die Fläche wurde von der BF bewirtschaftet, jedoch nicht im MFA beantragt. Diese Fläche wurde auch von keinem anderen Antragsteller beantragt und liegt außerhalb der Referenzfläche. Ist die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im MFA beantragte Fläche, so wird für die Berechnung der Prämie die beantragte Fläche herangezogen (Art. 18 Abs. 5 VO 640/2014).

499      Für die mit Code 499 versehene Fläche wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle Folgendes festgestellt: Die Fläche wurde von der BF bewirtschaftet, jedoch nicht im MFA beantragt. Diese Fläche wurde auch von keinem anderen Antragsteller beantragt und liegt innerhalb der von der AMA festgestellten Referenzfläche. Ist die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im MFA beantragte Fläche, so wird für die Berechnung der Prämie die beantragte Fläche herangezogen (Art. 18 Abs. 5 VO 640/2014).

Im Zuge der VOK wurden darüber hinaus auch Verstöße im Bereich des Schutzes von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat und gegen den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festgestellt. Konkret wurde festgestellt, dass sich am Betrieb keine befestigte Mistlagerstätte befand und der Mist neben dem Stall auf einer unbefestigten Fläche gelagert wurde, wobei die Mistsickersäfte in den angrenzenden Straßengraben flossen und dort versickerten.

Für die im selben Bereich festgestellten Verstöße wurde von der AMA ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 5 % vergeben. Der NIT-Verstoß wurde aufgrund der Feststellung, dass für den Mist/Tiefstallmist überhaupt keine technisch dichte Lagerfläche vorhanden war, nach den festgelegten Kriterien mit 5 % (Ausmaß: 3, Schwere: 5, Dauer: 5) bewertet; der Grundwasser-Verstoß wurde mit 1 % (1/1/1) bewertet.

1.3. Ausgehend vom Ergebnis der VOK vom 23.10.2018 wurde dem BF für das Antragsjahr 2018 mit Bescheid vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13064981010, eine Differenzfläche von 0,2518 ha festgestellt. 0,2518 ha von 4,3435 ha ergibt einen Prozentsatz von 5,7972 %. Das 1,5fache von 5,7972 % sind 8,70 %. 8,70 % von EUR XXXX sind ca. EUR XXXX . Daher wurden bei der Basisprämie 8,70 % des zuzuerkennenden Betrages in Höhe von EUR XXXX als Flächensanktion abgezogen. Zusätzlich den 5 %-CC-Abzug (EUR XXXX im Bereich der Basisprämie und EUR XXXX im Bereich der Greeningprämie) berücksichtigend wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.

1.4. Mit Schreiben vom 27.06.2019, AZ II/5/14-13298934010, teilte die AMA der Beschwerdeführerin mit, dass die bei den Feldstücken Nr. 5 und 8 relevanten Abweichungen für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen wären. Daher sei auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Z 2 der Horizontalen GAP-Verordnung bei diesen beiden Feldstücken in den Antragsjahren 2015, 2016, 2017 und 2018 eine Abstandnahme von Sanktionen möglich.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nachvollziehbare Belege für die Unrichtigkeit der Ergebnisse der von der AMA vorgenommenen VOK auf dem Heimbetrieb der BF für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2018 wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, weshalb das Ergebnis der VOK für das Antragsjahr 2018 als solches als erwiesen anzusehen ist.

Die von der BF vorgelegten Luftbilder haben – soweit bei einer Vergrößerung der Aufnahmen gerade noch erkannt werden kann – zwar einen Bezug zum verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2018 ergeben; die verfahrensgegenständliche VOK fand jedoch im Oktober 2018 statt, sodass jedenfalls das auf FS 3 festgestellte Landschaftselement bzw. die Freizeitfläche auch im Antragsjahr 2018 als solche bestanden haben und nicht durchgängig im Antragsjahr 2018 landwirtschaftlich genutzt wurden.

Zu den von der BF vorgelegten Fotos ist anzuführen, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, wann diese Fotos angefertigt wurden und welche exakten Flächen darauf abgelichtet sind. Eine nachvollziehbare und zweifelsfreie Bezugnahme dieser Fotos zum verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2018 kann jedenfalls nicht hergestellt werden. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass diese Fotos erst im Zuge der Erstellung des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 30.03.2020 aufgenommen wurden und auf diesen Bildern damit nicht die Situation im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2018 abgebildet wird. In diesem Zusammenhang wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Kontrollor der VOK im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt hat, dass bei der VOK Ende 2018 die Böschung auf FS 3 verbuscht gewesen sei und damit diese Böschung ein Landschaftselement und keine landwirtschaftlich nutzbare Fläche dargestellt habe. Auch eine andere Teilfläche von FS 3 sei als Freizeitfläche und nicht im gesamten relevanten Antragsjahr 2018 als landwirtschaftlich genutzte Fläche verwendet worden. Dass diese Flächen möglicherweise zu Beginn des Antragsjahres 2020 nunmehr durch zwischenzeitige tatsächlich getätigte Pflegemaßnahmen landwirtschaftlich genutzt werden, ändert nichts am Umstand, dass von der BF nicht nachvollziehbar dargestellt und bewiesen wurde, dass deren Nutzung im Antragsjahr 2018 landwirtschaftlich war.

Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie einzelne Flächen zu nicht näher genannten Zeitpunkten mit der Sense gemäht habe, vermag das erkennende Gericht daraus nicht abzuleiten, dass das Landschaftselement und die Freizeitfläche im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2018 landwirtschaftlich genutzt worden wären. Zudem wurde vom Kontrollor der AMA bei der VOK auch festgestellt, dass es sich am 23.10.2018 bei der Böschung auf FS 3 um ein Landschaftselement, das einen nicht landwirtschaftlich nutzbaren Bewuchs aufgewiesen habe, gehandelt habe, bzw. dass auf FS 3 auch eine Freizeitfläche vorgefunden worden wäre, die nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche zu qualifizieren sei.

Warum nunmehr im Rahmen der Verbesserung der Beschwerde von der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, dass auch die Ergebnisse der VOK auf FS 7 als nicht nachvollziehbar betrachtet werden, wird von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die von der BF vorgenommene digitalisierte Beantragung folgt nicht den klar erkennbaren Feldstückgrenzen, sondern mehrfach in der Art, dass sich eine nicht schlüssige Mehrfläche zu Gunsten der BF ergibt. Wäre die Abgrenzung tatsächlich nicht klar erkennbar, würde es nicht nur zu Flächenänderungen zugunsten der BF, sondern auch zu solchen zu Ihren Ungunsten kommen. Das erkennende Gericht gelangt daher bei FS 7 zur Auffassung, dass es sich dabei um eine bloße unbewiesene Behauptung der Beschwerdeführerin handelt.

Von der AMA wurde jedoch der BF in einem Schriftsatz vom 27.06.2019, AZ II/5/14-13298934010 - sich selbst bindend - unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z der Horizontalen GAP-Verordnung der BF mitgeteilt, dass die bei den FS 5 und 8 relevanten Abweichungen für die BF vor Ort nicht erkennbar gewesen wären. Damit ist auch klargestellt, dass die bei der VOK festgestellten Flächenabweichungen FS 5 und 8 nicht sanktionsrelevant sein können.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen darlegt, dass das VOK-Ergebnis über die beanstandeten Flächen auf den FS 5 und 8 hinaus nicht rechtskonform wäre und dafür lediglich ausführt, dass die Beanstandungen der Flächen nicht nachvollziehbar wären, versucht sie damit lediglich zu erreichen, ihre Flächenabweichungen, die über der 3 %-Schwelle liegen auf unter 3 % zu drücken, um dadurch nicht gemäß § 19a VO (EU) 640/2014 eine Sanktion zu erhalten. Wenn sie dabei versucht die Tätigkeit des VOK-Kontrollors als nicht professionell bzw. nicht nachvollziehbar erscheinen zu lassen, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass AMA-Kontrollberichte von Kontrollorganen der AMA stammen, die oft selbst Bewirtschafter eines Betriebes sind und mit den Erfordernissen, die mit der Beantragung von Direktzahlungen verbunden sind, bestens vertraut sind. Sie verfügen über eine fundierte Ausbildung und in der Regel auch über langjährige Erfahrungen. Sie sind jedenfalls in der Lage, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Ergänzend wird vom erkennenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung angemerkt, dass den Angaben des Kontrollorgans, das in der gegenständlichen Angelegenheit keinen persönlichen Vorteil aus seiner Expertise zieht, mehr Gewicht beigemessen wird, als Ausführungen einer Beschwerdeführerin, deren Bestreben nach einer Abstandnahme von einer Sanktion bzw. auf Maximierung ihrer Direktzahlungen, nicht in Abrede gestellt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

„TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)      Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a)       sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b)       einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c)       Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d)       gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e)       zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[…].“

„Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2)      Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[…].“

„Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2)      Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a)       wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b)       wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c)       wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d)       wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e)       wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f)       wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[…].“

„TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[…].“

„Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[…].“

„Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[…].“

„Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

[…].“

„Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

[…].“

Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählt gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 „GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden.“

Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise:

„Ziele und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.
Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

§ 6. (1) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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