TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/11 W114 2225221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2020
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Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2225221-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 23.05.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/17-13064284010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die bei den Feldstücken Nr. 5 und 8 bei der Vor-Ort-Kontrolle am 23.10.2018 festgestellten Abweichungen mit einem Ausmaß von 0,0384 ha für XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , nicht erkennbar waren und daher diese Flächenabweichungen für die Berechnung einer Flächensanktion gemäß Art. 19a der Verordnung (EU) 640/2014 im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 nicht zu berücksichtigen sind.

II. Die AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG angewiesen nach den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dieser Berechnungen XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

III. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 07.04.2017 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin, einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für in der Feldstücksliste 2017 näher konkretisierte Flächen mit einem Ausmaß von 4,8039 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8144876010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 auf der Grundlage von 4,9949 verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) mit einem Wert von EUR XXXX je ZA für die von der BF beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 4,8039 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

3. Am 23.10.2018 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2017 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von beantragten 4,8039 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 4,3955 ha festgestellt.

4. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 29.10.2018, AZ GBI/Abt.211142246010, zum Parteiengehör übermittelt.

5. Die Beschwerdeführerin hat – offensichtlich die festgestellten Flächenabweichungen zur Kenntnis nehmend – in einer E-Mail vom 05.11.2018 hingewiesen, dass sie den Betrieb nach dem Tod ihres Onkels übernommen habe. Dabei habe sie sich darauf verlassen, dass die Angaben der beantragten Feldstücke bzw. Schläge gepasst hätten. Sie sei im Glauben gewesen, dass die Mitarbeiter bei der zuständigen Bezirksbauernkammer, die sie unterstützt hätten, genau wissen würden, was zu tun sei und für sie und ihren Betrieb passen würde, damit sie keine Schwierigkeiten bekommen würde. Es sei schwierig Flächen mit Hanglagen und mit Hecken korrekt zu beantragen.

Eine Angabe, welche bei der VOK festgestellte Flächenabweichung in welchem Umfang vom Kontrollor der AMA nicht korrekt festgestellt worden wäre, erfolgte dabei nicht.

6. Das Ergebnis der VOK vom 23.10.2018 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/17-13064284010, der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8144876010, insofern abgeändert, als auf der Grundlage von nunmehr 4,5953 verfügbaren ZA mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX für das Antragsjahr 2017 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde und damit für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 17.05.2019 zugestellt.

7. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.05.2019 Beschwerde.

Im Wesentlichsten zusammengefasst bringt dabei die Beschwerdeführerin vor, dass auf Feldstück (FS) 3 eine Fläche mit einem Ausmaß von 519 m2 als Freizeitfläche festgestellt worden wäre. Ein Teil dieser Fläche werde zwei Mal im Jahr mit einer Sense gemäht. Diese Fläche könne nicht mit einem Rasenmäher gemäht werden und sei daher wegen des Grasschnittes mit der Sense förderfähig. Bei einer Böschung auf FS 3 mit einem Ausmaß von 104 m2 handle es sich nicht um ein Landschaftselement, sondern um landwirtschaftlich genutzte Fläche, die jährlich zwei Mal gemäht werde. Bei der Beantragung der beihilfefähigen Fläche habe sie sich auf die Referenzfläche der AMA verlassen, die aufgrund vorliegender Orthofotos für sie nicht offensichtlich unrichtig gewesen wäre. Die Digitalisierung sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden. Die Abgrenzung zum Wald sei aufgrund Überschirmungen und der Schattenbildung nicht eindeutig erkennbar gewesen.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.11.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einer mit den Unterlagen mitübermittelten Stellungnahme des Prüfers der verfahrensgegenständlichen VOK wird dabei zu FS 3 ausgeführt, dass das Landschaftselement Rain/Böschung, welches von der Beschwerdeführerin mit der Sense gemäht werde, von ihm als Landschaftselement ermittelt worden wäre, da diese Fläche zum Zeitpunkt der VOK eindeutig als Landschaftselement vorgelegen wäre. Die Böschung sei teilweise verbuscht gewesen bzw. die Mahd mit der Sense habe nur dazu gedient, um eine Verbuschung hintanzuhalten, und sei somit einer Pflege eines Landschaftselementes gleichzusetzen.

Die Freizeitfläche sei als Freizeitfläche beurteilt worden, da diese Fläche zum Zeitpunkt der VOK als Freizeitfläche verwendet worden wäre. Das sei auch mit der Beschwerdeführerin bei der VOK so besprochen worden. Die Abgrenzung zu Waldflächen sei mit DGPS vermessen und übernommen worden.

Die Abgrenzung vom Acker auf FS 7 sei ebenfalls mit DGPS vermessen worden und sei in der Natur eindeutig erkennbar gewesen. Die angrenzende Fläche sei als Grünland ermittelt worden und wäre nicht ackerfähig, da es sich um ein steiles Gelände handeln würde.

Die Abgrenzung zum Wald auf FS 5 sei ebenfalls mit DGPS vermessen worden. Ein Weg, der abgezogen worden wäre und dessen Existenz von der Beschwerdeführerin angezweifelt werde, sei auch auf einem vorgelegten Luftbild eindeutig ersichtlich.

Auf FS 1 sei der Waldrand ebenfalls mit DGPS vermessen worden. Auch die Abgrenzung Acker/Grünland sei mit DGPS vermessen worden und sei in der Natur deutlich erkennbar, da es sich um steiles Gelände bzw. um eine Geländekante handeln würde. Die Abgrenzung sei auf einem Luftbild aus dem Jahr 2017 ebenfalls deutlich ersichtlich.

9. Die Stellungnahme des Prüfers der VOK sowie eine von der AMA mitübermittelte „Aufbereitung für das BVwG“ wurden mit Schreiben des BVwG vom 20.03.2017, GZ W113 2225221-1/2Z, zum Parteiengehör übermittelt.

10. In einer Stellungnahme vom 30.03.2020 legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst dar, dass sie infolge des Todes ihres Onkels den gegenständlichen Betrieb übernommen habe. Als Neueinsteigerin sei sie bemüht, die erforderliche Antragstellung ordnungsgemäß durchzuführen und sei davon ausgegangen sei, dass die Angaben der ehemaligen Bewirtschafter ordnungsgemäß gewesen wären. Sie habe für eine Nachmessung einen Betrag von EUR 5.500.-- ausgegeben. Die Argumentation des Prüfers sei nicht korrekt.

11. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 15.04.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 29.04.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

12. Da von der AMA dem BVwG nur eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der AMA betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 vorgelegt wurde, in welcher lediglich im Beschwerdebegehren hingewiesen wurde, dass auch „die Bescheide aus den Jahren 2016 und 2017“ abgeändert werden sollten, erging mit Schreiben des BVwG vom 27.05.2015, GZ W114 2225221-1/7Z ein Verbesserungsauftrag.

13. Mit Schreiben vom 01.06.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich ihre Beschwerde auch gegen den Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/17-13064284010, richte. Begründend führte sie aus, dass „teils fehlerhafte und inakzeptable Ergebnisse der VOK vom 23.10.2018“ zu einer sanktionsbedingten Kürzung der Prämienbeträge der Direktzahlungen 2017 geführt hätten. Unter Hinweis auf einen mitübermittelten Bescheid vom 27.06.2019, AZ II/5/14-13298934010, sei bei den FS 5 und 8 von Sanktionen Abstand genommen worden. Es lägen Flächenabweichungen von maximal 3 % vor, sodass von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sei.

14. In einer im Rahmen eines Parteiengehörs von der AMA vorgelegten Stellungnahme vom 30.06.2020, AZ 20134/I/1/1/Re, gestand die AMA zu, dass die BF an den Abweichungen auf den FS 5 und 8 kein Verschulden treffe. Dabei handle es sich um eine nicht zu sanktionierende Fläche mit einem Ausmaß von 0,0384 ha. Bei der VOK sei festgestellt worden, dass die Böschung (Landschaftselement) überwiegend mit nicht beihilfefähigen Pflanzen bewachsen gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin nun anscheinend Pflegemaßnahmen über das Abmähen hinaus, gesetzt habe, ändere nichts an der Beurteilung der Vorjahre. Die Freizeitfläche sei zum Zeitpunkt der VOK nicht landwirtschaftlich, sondern als Freizeitfläche genutzt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.04.2017 für ihren Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017. Insgesamt wurden von ihr Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 4,8039 ha beantragt. Sie verfügte im Antragsjahr 2017 über 4,5953 ZA.

1.2. Am 23.10.2018 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2017 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von beantragten 4,8039 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 4,3955 ha festgestellt. Insbesondere wurden dabei für das verfahrensrelevante Antragsjahr 2017 bei den von der BF beantragten Schlägen folgende Abweichungen mit einem Gesamtausmaß von -0,4084 ha festgestellt:

FS-Nr.

Schlag

beantragte beihilfefähige Fläche (ha)

bei VOK ermittelte beihilfefähige Fläche (ha)

beanstandete Fläche (ha)

Code

1

2

0,0000

0,0000

0,0480

89

1

3

1,4537

1,2969

-0,1601

95

1

3

1,4537

1,2969

+0,0033

499

2

1

0,3090

0,2585

-0,0505

95

3

3

1,2800

1,1358

-0,1442

95

3

3

1,2800

1,1358

0,0140

99

3

11

0,0000

0,0000

0,0618

89

3

12

0,0000

0,0000

0,0111

89

3

13

0,0000

0,0000

0,0200

89

3

14

0,0000

0,0000

0,0105

89

4

1

0,2618

0,2376

-0,0241

95

4

1

0,2618

0,2376

0,0069

99

4

8

0,0000

0,0000

0,0320

89

4

9

0,0000

0,0000

0,0205

89

4

10

0,0679

0,0977

+0,0295

98

4

10

0,0679

0,0977

+0,0004

499

4

10

0,0679

0,0977

0,0047

99

4

11

0,6842

0,6374

-0,0468

95

4

11

0,6842

0,6374

0,0021

99

5

1

0,2081

0,1987

-0,0094

95

5

1

0,2081

0,1987

0,0054

99

6

1

0,1003

0,1666

+0,0657

98

6

1

0,1003

0,1666

+0,0006

499

6

1

0,1003

0,1666

0,0021

99

7

1

0,2366

0,1929

-0,0437

95

8

2

0,2022

0,1732

-0,0289

95

8

2

0,2022

0,1732

0,0012

99

Summe der beanstandeten Flächen

-0,4084

 

FS ... Feldstück, VOK ... Vor-Ort-Kontrolle

Die "Summe der beanstandeten Flächen" in der Tabelle ergibt sich, indem die Zeilen mit den Codes 95, 499 und 98 addiert werden. Somit werden für die "Summe der beanstandeten Flächen" in der Tabelle die Flächen mit den Codes 99, 89 nicht herangezogen.

Beschreibung der Codes:

89       Die tatsächlich vorgefundene Fläche wurde im Ausmaß der beanstandeten Fläche nicht beantragt und ist auch nicht beihilfefähig. Aus diesem Grund kann im Rahmen der Direktzahlungen keine Prämie gewährt werden und es erfolgt keine Saldierung.

95       weniger Fläche vorgefunden als beantragt.

98       mehr Fläche vorgefunden als beantragt.

99       Für die mit Code 99 versehene Fläche wurde bei der VOK Folgendes festgestellt: Die Fläche wurde von der BF bewirtschaftet, jedoch nicht im MFA beantragt. Diese Fläche wurde auch von keinem anderen Antragsteller beantragt und liegt außerhalb der Referenzfläche. Ist die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im MFA beantragte Fläche, so wird für die Berechnung der Prämie die beantragte Fläche herangezogen (Art. 18 Abs. 5 VO 640/2014).

499      Für die mit Code 499 versehene Fläche wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle Folgendes festgestellt: Die Fläche wurde von der BF bewirtschaftet, jedoch nicht im MFA beantragt. Diese Fläche wurde auch von keinem anderen Antragsteller beantragt und liegt innerhalb der von der AMA festgestellten Referenzfläche. Ist die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im MFA beantragte Fläche, so wird für die Berechnung der Prämie die beantragte Fläche herangezogen (Art. 18 Abs. 5 VO 640/2014).

1.3. Ausgehend vom Ergebnis der VOK vom 23.10.2018 wurde dem BF für das Antragsjahr 2017 mit Bescheid vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/17-13064284010, eine Differenzfläche von 0,1998 ha festgestellt. 0,1998 ha von 4,3955 ha ergibt einen Prozentsatz von 4,5456 %. Das 1,5fache von 4,5456 % sind 6,82 %. 6,82 % von EUR XXXX sind ca. EUR XXXX .

Da für das Antragsjahr 2016 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, aber nicht mehr als 10 % festgestellt wurde, wurde mit Bescheid der AMA der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache (anstatt um das 1,5fache) der Differenzfläche gekürzt. Aufgrund der neuerlich festgestellten Flächenabweichung für das Antragsjahr 2017 wurde der Betrag, um den sich die Flächensanktion 2016 verringert hat (EUR XXXX ), gemäß Art. 19 a Abs. 3 VO (EU) 640/2014 mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.

Daher wurden bei der Basisprämie 6,82 % des zuzuerkennenden Betrages gekürzt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX als Flächensanktion abgezogen und letztlich daher ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

1.4. Mit Schreiben vom 27.06.2019, AZ II/5/14-13298934010, teilte die AMA der Beschwerdeführerin mit, dass die bei den Feldstücken Nr. 5 und 8 relevanten Abweichungen für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen wären. Daher sei auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Z 2 der Horizontalen GAP-Verordnung bei diesen beiden Feldstücken in den Antragsjahren 2015, 2016, 2017 und 2018 eine Abstandnahme von Sanktionen möglich.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nachvollziehbare Belege für die Unrichtigkeit der Ergebnisse der von der AMA vorgenommenen VOK auf dem Heimbetrieb der BF für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2017 wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, weshalb das Ergebnis der VOK für das Antragsjahr 2017 als solches als erwiesen anzusehen ist.

Die von der BF vorgelegten Luftbilder haben – soweit bei einer Vergrößerung der Aufnahmen gerade noch erkannt werden kann – keinen Bezug zum verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2017, zumal auf allen vorgelegten Luftbildaufnahmen nur auf den MFA 2018 hingewiesen wird.

Zu den von der BF vorgelegten Fotos ist anzuführen, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, wann diese Fotos angefertigt wurden und welche exakten Flächen darauf abgelichtet sind. Eine nachvollziehbare und zweifelsfreie Bezugnahme dieser Fotos zum verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2017 kann jedenfalls nicht hergestellt werden. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass diese Fotos erst im Zuge der Erstellung des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 30.03.2020 aufgenommen wurden und auf diesen Bildern damit nicht die Situation im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2017 abgebildet wird. In diesem Zusammenhang wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Kontrollor der VOK im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt hat, dass bei der VOK Ende 2018 die Böschung auf FS 3 verbuscht gewesen ist und damit diese Böschung ein Landschaftselement und keine landwirtschaftlich nutzbare Fläche darstellte. Auch eine andere Teilfläche von FS 3 wurde als Freizeitfläche und nicht im gesamten relevanten Antragsjahr 2017 als landwirtschaftlich genutzte Fläche verwendet. Dass diese Flächen möglicherweise zu Beginn des Antragsjahres 2020 nunmehr durch zwischenzeitige tatsächlich getätigte Pflegemaßnahmen landwirtschaftlich genutzt werden, ändert nichts am Umstand, dass von der BF nicht nachvollziehbar dargestellt und bewiesen wurde, dass deren Nutzung im Antragsjahr 2017 landwirtschaftlich war.

Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie einzelne Flächen zu nicht näher genannten Zeitpunkten mit der Sense gemäht habe, vermag das erkennende Gericht daraus nicht abzuleiten, dass diese Flächen im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2017 landwirtschaftlich genutzt worden wären. Zudem wurde vom Kontrollor der AMA bei der VOK auch festgestellt, dass es sich am 23.10.2018 bei der Böschung auf FS 3 um ein Landschaftselement, das einen nicht landwirtschaftlich nutzbaren Bewuchs aufgewiesen hat, gehandelt hat, bzw. dass auf FS 3 auch eine Freizeitfläche vorgefunden wurde, die nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche zu qualifizieren ist.

Warum nunmehr im Rahmen der Verbesserung der Beschwerde von der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, dass auch die Ergebnisse der VOK auf FS 7 als nicht nachvollziehbar betrachtet werden, wird von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die von der BF vorgenommene digitalisierte Beantragung (für das Antragsjahr 2018!) folgt nicht den klar erkennbaren Feldstückgrenzen, sondern mehrfach in der Art, dass sich eine nicht schlüssige Mehrfläche zu Gunsten der BF ergibt. Wäre die Abgrenzung tatsächlich nicht klar erkennbar, würde es nicht nur zu Flächenänderungen zugunsten der BF, sondern auch zu solchen zu Ihren Ungunsten kommen. Das erkennende Gericht gelangt daher bei FS 7 zur Auffassung, dass es sich dabei um eine bloße unbewiesene Behauptung der Beschwerdeführerin handelt.

Von der AMA wurde jedoch der BF in einem Schriftsatz vom 27.06.2019, AZ II/5/14-13298934010 - sich selbst bindend - unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z der Horizontalen GAP-Verordnung der BF mitgeteilt, dass die bei den FS 5 und 8 relevanten Abweichungen für die BF vor Ort nicht erkennbar gewesen wären. Damit ist auch klargestellt, dass die bei der VOK festgestellten Flächenabweichungen FS 5 und 8 nicht sanktionsrelevant sein können.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen darlegt, dass das VOK-Ergebnis über die beanstandeten Flächen auf den FS 5 und 8 hinaus nicht rechtskonform wäre und dafür lediglich ausführt, dass die Beanstandungen der Flächen nicht nachvollziehbar wären, versucht sie damit lediglich zu erreichen, ihre Flächenabweichungen, die über der 3 %-Schwelle liegen auf unter 3 % zu drücken, um dadurch nicht gemäß § 19a VO (EU) 640/2014 eine Sanktion zu erhalten. Wenn sie dabei versucht die Tätigkeit des VOK-Kontrollors als nicht professionell bzw. nicht nachvollziehbar erscheinen zu lassen, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass AMA-Kontrollberichte von Kontrollorganen der AMA stammen, die oft selbst Bewirtschafter eines Betriebes sind und mit den Erfordernissen, die mit der Beantragung von Direktzahlungen verbunden sind, bestens vertraut sind. Sie verfügen über eine fundierte Ausbildung und in der Regel auch über langjährige Erfahrungen. Sie sind jedenfalls in der Lage, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen. Ergänzend wird vom erkennenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung angemerkt, dass den Angaben des Kontrollorgans, das in der gegenständlichen Angelegenheit keinen persönlichen Vorteil aus seiner Expertise zieht, mehr Gewicht beigemessen wird, als Ausführungen einer Beschwerdeführerin, deren Bestreben nach einer Abstandnahme von einer Sanktion bzw. auf Maximierung ihrer Direktzahlungen, nicht in Abrede gestellt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

„TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)      Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a)       sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b)       einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c)       Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d)       gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e)       zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[…].“

„Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[…].“

„Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2)      Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a)       wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b)       wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c)       wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d)       wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e)       wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f)       wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[…].“

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)       der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b)       ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c)       ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3)      Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a)       deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder

b)       deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.

(5) Um den Schutz der Rechte der Betriebsinhaber zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)       Kriterien, anhand derer festgestellt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird;

b)       Kriterien, anhand derer zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden kann;

(c)      Kriterien für die Festlegung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Beträge an Direktzahlungen, insbesondere für Direktzahlungen im ersten Jahr der Zuweisung der Zahlungsansprüche, wenn deren Wert noch nicht endgültig festgesetzt ist, sowie für Direktzahlungen für neue Betriebsinhaber,

d)       die von den Betriebsinhabern einzuhaltenden Kriterien, anhand deren für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und ihr Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 jedwede Beschlüsse gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 mit; bei Änderung dieser Beschlüsse erfolgt die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderungsbeschlüsse jeweils gefasst wurden.“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a)       Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[…].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)      Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a)       außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b)       vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[…]

(6)      Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)      Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a)       Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b)       ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[…]

(7)      Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei K

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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