TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/14 I415 2172653-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2020
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Entscheidungsdatum

14.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2172653-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 14.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 26.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst damit begründete, dass bei einem Angriff der Gruppe Boko Haram seine Eltern getötet und deren Haus niedergebrannt worden sei und sein Leben in Nigeria in Gefahr sei.

2.       Im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde, BFA) erfolgte am 24.06.2016 eine Begutachtung hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen im XXXX . Aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 16.07.2016 geht hervor, dass "im gegenständlichen Fall das höchstmögliche Mindestalter nach der vorliegenden Befundkonstellation [...] zum Untersuchungszeitpunkt ( XXXX 2016) mit 19,5 Jahren anzunehmen ist. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum lautet XXXX 1996, es kann damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (26.04.2016) von einem Mindestalter mit 19,34 Jahren ausgegangen werden" (AS 89).

3.       In Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2016 mit, dass der XXXX 1996 als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum festgestellt wurde.

4.       Am 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst an, dass er Nigeria nach einem Angriff der Boko Haram, bei dem seine Eltern getötet wurden, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Persönlich verfolgt oder bedroht sei er nie gewesen.

5.       Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen der belangten Behörde die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in Nigeria ableiten ließe.

6.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.10.2017. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter Ermittlungen sowie mangelhafte Beweiswürdigung. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes dem Asylantrag stattgeben oder dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen den Beschwerdeführer gefällte Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werde und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

7.       Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 04.10.2017 (eingelangt am 06.10.2017) vorgelegt.

8.       Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung mit Ladung vom 24.09.2020 die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria.

9.       Am 12.10.2020 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtvertreterin und eines Englischdolmetschers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, wobei eine kurzfristig beantragte Zeugin zum Beweisthema Integration befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 20b Asylgesetz 2005.

Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Ika an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise (mindestens) seit 26.04.2016 – dem Tag seiner Asylantragstellung – in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente ein und leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Der Beschwerdeführer gehört damit auch nicht zur COVID-19 Risikogruppe.

Er besuchte in seiner Heimat fünf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend eine dreijährige Ausbildung zum Friseur ohne diese jedoch zu beenden. Er ist erwerbsfähig und hat aufgrund seiner Ausbildung eine Chance, am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Bis zur Ausreise lebte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, welche auch für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sind. Die Eltern des Beschwerdeführers sind zwischenzeitlich verstorben.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch Zertifikat im Niveau B1 und hat einen Deutsch Kurs im Niveau B2 absolviert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der Beschwerdeführer sehr gut auf Deutsch ausdrücken. Er hat einen Lehrgang zum Pflichtschulabschluss positiv absolviert und besucht aktuell die erste Klasse einer HTL für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik. Ferner legte er u.a. diverse Unterstützungsschreiben von Bekannten, ein Zertifikat XXXX Finanzführerschein, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs beim Österreichischen Roten Kreuz sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft und ehrenamtliche Tätigkeit beim Verein XXXX vor. Zudem brachte er die Bestätigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit seit November 2017 im Bezirksseniorenheim in Vorlage. Festgestellt werden die durchaus beachtlichen Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner integrativen Verfestigung in sprachlicher Hinsicht im Bundesgebiet.

Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkten in sozialer und wirtschaftlicher Natur des Beschwerdeführers in Österreich vor. Der Beschwerdeführer ist nicht selberhaltungsfähig, sondern seit Asylantragstellung durchgehend auf Mittel der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Der Beschwerdeführer ist als Straßenzeitungsverkäufer tätig und verdient dabei seinen Aussagen folgend monatlich knapp € 200,-. Der Beschwerdeführer brachte eine Einstellungszusage in Vorlage, wonach er bei einer Tätigkeit im Ausmaß von sieben Wochenstunden im Falle einer Aufenthaltsberechtigung € 455,- brutto ins Verdienen bringen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine entscheidungsmaßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Das Bestehen einer partnerschaftlichen Beziehung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer von einer knapp 30-jährigen weiblichen Vertrauensperson begleitet, die er seinen Ausführungen zufolge seit einem Jahr durch seinen Straßenzeitungsverkauf kenne. Eine etwa 60-jährige Frau wurde auf kurzfristigen Antrag seiner Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommen. Diese gab an, den Beschwerdeführer seit 2017 vom Straßenzeitungsverkauf zu kennen. Sie beschrieb den Beschwerdeführer glaubhaft als sympathischen, hilfsbereiten, hoffnungsfrohen jungen Mann, der fallweise von ihr unterstützt wird.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer brachte weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine individuelle asylrelevante Verfolgung vor.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder 8 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.09.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand 20.05.2020) zu Nigeria vollständig zitiert. Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People´s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives´ Congress (APC) unter dem am 23.02.2019 wiedergewählten Präsidenten Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation; es gibt keine Bürgerkriegsgebiete oder –parteien. Allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt, das Nigerdelta und der Bundesstaat Zamfara von Unruhen und Spannungen geprägt. Im Südosten bestehen zudem Spannungen wegen Gruppen von Igbo, die für ein unabhängiges Biafra eintreten. Spannungen bestehen auch zwischen der Armee und dem Islanic Movement in Nigeria (IMN). Für einzelne Teile Nigerias (insbesondere für die nordöstlichen Bundesstaaten) besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben. Seitens des Präsidenten wurde bereits der „technische Sieg“ über Boko Haram proklamiert, wobei es tatsächlich gelungen ist, Boko Haram aus einigen Gebieten zu vertreiben. Nach Rückzug in unwegsames Gelände und dem Treueeid einer Splittergruppe gegenüber dem sog. Islamischen Staat ist Boko Haram mittlerweile zu ursprünglichen Guerillataktik von Überfällen auf entlegenere Dörfer und Selbstmordanschlägen oft auch durch Attentäterinnen zurückgekehrt. doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Einige Gebiete stehen immer noch unter der Kontrolle der verschiedenen Fraktionen der Gruppe, wobei JAS im Nordosten in Richtung Kamerun am aktivsten ist, während ISIS-WA hauptsächlich in der Nähe der Grenze zu Niger operiert. Boko Haram kontrolliert einige Dörfer nahe des Tschad-Sees. Im Jahr 2019 führten Boko Haram und ISIS-WA Angriffe auf Bevölkerungszentren und Sicherheitskräfte im Bundesstaat Borno durch. Boko Haram führte zudem in eingeschränktem Ausmaß Anschläge im Bundesstaat Adamawa durch, während ISIS-WA Ziele im Bundesstaat Yobe angriff. Boko Haram kontrolliert zwar nicht mehr so viel Territorium wie zuvor, jedoch ist es beiden Gruppen im Nordosten des Landes weiterhin möglich, Anschläge auf militärische und zivile Ziele durchzuführen. Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 wieder verschlechtert. Die nigerianischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, ländliche Gebiete zu sichern und zu halten und beschränken sich auf das Verteidigen einiger urbaner Zentren im Bundesstaat Borno.

Der nigerianischen Armee und der zivilen Bürgerwehr Joint Task Force wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Zwischen der Regierung und den Delta-Interessensgruppen laufen Dialogprozesse und wird ein fallweise gebrochener Waffenstillstand grundsätzlich gehalten. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere kam es zum Wiederaufleben von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, die die Stabilität der Erdölproduktion bedrohen. Gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta geht zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force unter Federführung des Militärs zT sehr effektiv vor, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelte es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen zur Durchsetzung finanzieller Partikularinteressen solcher Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften, die einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen darstellen. Entführungen zur Lösegelderpressung sind im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra besonders häufig.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch willkürliche bzw nach Rasse, Nationalität oä diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessungspraxis ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme, die sich nicht von Beschuldigungen freikaufen oder eine Freilassung auf Kaution oder sich einen Rechtsbeistand leisten können, benachteiligt. Elementare prozessuale Rechte (Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über Anklagepunkte, Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, Recht auf einen Anwalt und auf ausreichende Vorbereitung der Verteidigung, Verbot der Selbstbezichtigung, Fragerecht usw) sind gesetzlich vorgesehen, werden aber mitunter nicht gewährleistet. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. Im Allgemeinen hat der nigerianische Staat Schritte unternommen, um ein Strafverfolgungssystem zu etablieren und zu betreiben, im Rahmen dessen Angriffe von nicht-staatlichen Akteuren bestraft werden. Er beweist damit in einem bestimmten Rahmen eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit, die Effektivität ist aber durch einige signifikante Schwächen eingeschränkt. Effektiver Schutz ist in jenen Gebieten, wo es bewaffnete Konflikte gibt (u.a. Teile Nordostnigerias, des Middle Belt und des Nigerdeltas) teils nicht verfügbar. Dort ist auch für Frauen, Angehörige sexueller Minderheiten und Nicht-Indigene der Zugang zu Schutz teilweise eingeschränkt. In insgesamt zwölf mehrheitlich muslimisch besiedelten, nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet. Es gilt nur für Muslime. Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht. Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber, sodass bei prozedural einwandfreien Scharia-Verfahren ein für eine Verurteilung ausreichender Zeugenbeweis oft nicht zu führen ist. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z.B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts. Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Im Jahr 2019 gab es keine Berichte über ausgeführte Prügelstrafen.

Der (Bundes-)Polizei (National Police Force – NPF) obliegen die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben. Sie umfasst rund 360.000 Personen, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war 2019 gab es keine Berichte über Hinrichtungen, auch 2018 ist es zu keinen Exektutionen gekommen, allerdings wurden mindestens 46 Todesurteile verhängt. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantengruppen gebildet, z.B. der Odua People’s Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes „Sicherheit“ erkaufen. Die Polizei geht teilweise gegen diese Gruppen vor, teilweise arbeitet sie aber auch mit ihnen zusammen. Im Kampf gegen Boko Haram hat sich unter Federführung der Armee im Nordosten eine interethnische Vigilantengruppe – die Civilian Joint Task Force (CJTF) – herausgebildet, die eng mit dem Militär kooperiert und auch von der Regierung unterstützt wird. Vigilantengruppen verletzen durch Verhaftungen von Personen regelmäßig persönliche Freiheiten der Bürger. Aufgrund eines im September 2017 vereinbarten Aktionsplanes zur Unterbindung der Rekrutierung und Verwendung von Kindern kommt es nicht mehr zur Rekrutierung von Kindern und zur Reintegration von ehemaligen Kindersoldaten.

Zur Einhaltung von religiösen Vorschriften besteht in einigen Bundesstaaten die Hisbah-Polizei, welche in den Bundesstaaten Zamfara, Niger, Kaduna und Kano mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich zur Rechtsdurchsetzung va bei Verkehrsdelikten und der Marktaufsicht ermächtigt sind. Hisbah verhaftet auch Straßenbettler und Prostituierte sowie beschlagnahmt und vernichtet Alkohol. Das Oberste Gericht hat Hisbah, die in Kano direkt vom Bundesstaat betrieben wurde, als verfassungswidrig bezeichnet und wurde daher umorganisiert.

Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten und stehen auch seit 2017 unter Strafe. Dennoch bestehen Vorwürfe gegen nigerianische Streitkräfte, schwerste Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, willkürliche Verhaftungen und Tötungen zu begehen. Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram und ISIS-WA im Nordosten des Landes kommt es bei Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte zu Menschenrechtsverletzungen. Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) geht brutal gegen Verdächtige vor und es kommt zu Folter, gezwungenen Geständnissen und Tötungen. Gesicherte Erkenntnisse über systematisches Verschwindenlassen unliebsamer Personen durch staatliche Organe liegen nicht vor, es bestehen aber diesbezügliche Vorwürfe, insbesondere gegenüber dem Inlandsgeheimdienst und gegen die im Norden des Landes agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force. Willkürliche Verhaftungen sind gesetzlich verboten. Dennoch werden solche Praktiken, insbesondere im Kampf gegen Boko Haram praktiziert. Betroffene sind insbesondere auch Frauen, Kinder und Jugendliche, die festgehalten werden, weil sie im Verdacht stehen, mit Mitgliedern von Boko Haram verwandt zu sein. Boko Haram entführte andererseits viele Mädchen und Frauen, wobei bisweilen diese wieder freigelassen werden. Boko Haram setzt sie als Lastenträger sowie für Selbstmordattentate ein. Außerdem werden sie häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder von Boko Haram zwangsverheiratet.

Auch wenn Korruption verboten ist, ist dieses Problem weit verbreitet. Eine effektive Umsetzung der Gesetze gegen die Korruption erfolgt nicht. Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden, der Justiz und bei den Sicherheitskräften. Die Korruptionsbekämpfung ist seit 1999 wenig erfolgreich. Die Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) hält ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung fast aller Formen von Korruption, während die Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) auf Finanzdelikte beschränkt ist. Obwohl die Bemühungen der EFCC und der ICPC sich auf Regierungsbeamte mit niedrigem und mittlerem Rang konzentrieren, haben beide Organisationen mit Ermittlungen und Anklagen gegen verschiedene hochrangige Regierungsbeamte begonnen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders „Radio Biafra“ im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden Truppen entsandt und die IPOB zur terroristischen Organisation erklärt und – wie auch die schiitische Islamische Bewegung Nigerias (IMN), die im Juli 2019 zur illegalen Organisation erklärt wurde – verboten. Die Polizei geht gegen Mitglieder der IPOB und der IMN mittels Inhaftierungen vor. Die Sicherheitskräfte nahmen im Verlauf des Jahres 2019 mindestens 200 Mitglieder und Unterstützer der IPOB fest, zehn Personen wurden getötet. In Abia wurden mutmaßliche IPOB-Mitglieder etwa wegen Mordes, Brandstiftung und anderen Verbrechen verhaftet. Seither hat es seitens IPOB und MASSOB nur noch vereinzelt Versuche gegeben, in der Öffentlichkeit für die (verfassungswidrige) Unabhängigkeit eines fiktiven Staates „Biafra“ zu werben. Diese wurden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden regelmäßig unterbunden. Insgesamt können diese Bewegungen als relativ unbedeutende Randgruppen angesehen werden. Auch wenn der IPOB Führer Nnamdi Kanu vom Ausland aus für die Biafra Bewegung agiert, ist in Nigeria selbst IPOB derzeit nicht mehr aktiv.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 % bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen („Juju“); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte“, darunter kriminelle Banden sowie: spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das „Decree 33“, das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z.B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf. Allerdings ist es aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist – u.a. unter Vorlage gefälschter Dokumente.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er gesund und arbeitsfähig ist und über eine mehrjährige Schulbildung sowie eine Ausbildung zum Friseur verfügt. Selbst wenn ihm kein Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o. a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 04.09.2017) und seinen damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2020. Im Beschwerdeverfahren sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht fest.

Die Feststellung zu seinem Geburtsdatum und seiner Volljährigkeit stützt sich auf das im Akt einliegende medizinische Sachverständigengutachten vom 16.07.2016 zur Altersfeststellung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2020. Der Beschwerdeführer gab an, ihm gehe es gut, er sei gesund und er nehme auch keine Medikamente. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich Zweifel an der Gesundheit des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Ausbildung zum Friseur ergeben sich aus seinen eigenen, plausiblen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen in Nigeria und zum Tod seiner Eltern beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 04.09.2017 und in der mündlichen Verhandlung. Hinweise auf familiäre Beziehungen in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD Zertifikat im Niveau B1 vor, woraus sich die Feststellung zu den Deutschkenntnissen ergibt. Zudem brachte er eine Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs im Niveau B2 in Vorlage und konnte die mündliche Beschwerdeverhandlung damit korrelierend zu großen Teilen ohne Dolmetscher durchgeführt werden. Die Feststellung zum Pflichtschulabschluss ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis. Zudem konnte er die Schulbesuchsbestätigung einer HTL in Vorlage bringen. Seine durchaus beachtlichen Integrationsbemühungen belegte der Beschwerdeführer anhand einer ausführlichen Bilddokumentation über sein Leben in Österreich, einer Vielzahl von Teilnahmebestätigungen und Deutschprüfungszeugnissen sowie einem Konvolut an Unterstützungserklärungen und Bescheinigungen ehrenamtlicher Tätigkeiten. Auch die in der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin zeichnet das Bild eines jungen, tüchtigen, hilfsbereiten, wissbegierigen jungen Mannes voller Hoffnung.

Besonders tiefgehende Beziehungen im Sinne eines schützenswerten Privatlebens haben sich allerdings weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die erforderliche Intensität ergeben.

Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus dem eingeholten GVS-Auszug. Daran vermag auch die in Vorlage gebrachte Einstellungszusage für den Fall eines positiven Ausgangs des Asylverfahrens im Ausmaß von sieben Wochenstunden und einem Bruttogehalt in Höhe von € 455,- nichts zu ändern.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Rahmen der Erstbefragung am 26.04.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern bei einem Angriff der Boko Haram getötet worden seien und deren Haus niedergebrannt wäre. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.09.2017 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt erneut an, dass seine Eltern bei einem Angriff auf deren Teil der Stadt getötet worden wären und er sich auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation und wegen allgemeiner Sicherheitsbedenken zur Ausreise entschlossen habe. Eine konkrete Verfolgungssituation seine eigene Person betreffend machte der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung am 26.04.2016 noch in der Einvernahme am 04.09.2017 geltend.

Es ist der belangten Behörde beizutreten, dass die Erläuterungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hat, sondern aufgrund seines nachvollziehbaren Wunsches seine Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu verbessern. Diesbezüglich wird auf das Einvernahmeprotokoll vom 04.09.2017, AS 149f verwiesen:

„[...]

F: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt mit der Boko Haram? Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?

A: Nein.

F: Hat es irgendwelche Verfolgungshandlungen gegen Sie persönlich in Abuja gegeben?

A: Nein.

V: Laut Staatendokumentation sind die Terroristen der Boko Haram nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von der Boko Haram bedroht fühlen, dann können diese im Land umsiedeln. Es ist selbst für Deserteure der Boko Haram möglich, sich im Süden des Landes niederzulassen. Was sagen Sie dazu?

A: Das ist richtig, aber mit wem hätte ich mich niederlassen können? Meine Eltern sind tot, ich habe keine Unterkunft und keine Arbeit. Außerdem kann man nie wissen, ob Boko Haram in den südlichen Teil des Landes kommt und dort Anschläge ausführt.

[...]“

Zwar wird dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt, dass ein Anschlag auf sein Elternhaus stattgefunden hat, bei dem seine Eltern getötet wurden, es ist der belangten Behörde allerdings dahingehend beizupflichten, dass diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.

Wenn der Beschwerdeführer vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass sein Vater in Nigeria einen langandauernden Streit mit einem Onkel wegen eines Grundstückes geführt habe und es daher keinen Kontakt mehr zu diesem gebe (AS 147 und 317) und er in der mündlichen Verhandlung dieses Vorbringen noch dahingehend steigert, dass sein Onkel „eine teuflische, fast satanische Person sei, die mit Voodoo und Charms arbeite“ und er sich vor seinem Onkel fürchte, so wird festgehalten, dass es sich hierbei allenfalls um eine (gesteigerte) Privatverfolgung handle.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Nigeria im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes wie etwa die multiethnischen Zentren Lagos oder Abuja eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einzureisen.

Zudem erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer als im christlichen Süden Nigerias geborener Christ unbedingt im islamisch dominierten Norden Nigerias aufhalten müsse. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch keine Erklärung geben:

„RI: Wieso könnten Sie nicht wieder in XXXX / Edo-State wohnen? Dort sind Sie geboren, haben bis zum Teenager-Alter dort gelebt und als Boko Haram-Gebiet ist es auch nicht gerade bekannt.

BF: In XXXX habe ich auch ein sehr großes Problem, denn mein Onkel lebt dort. Er ist eine teuflische, fast satanische Person, der mit Voodoo und Charms arbeitet. Mein Vater besaß dort ein großes Grundstück. Mein Onkel wollte unbedingt dieses Grundstück erben. Er hat auch aller Hand religiöses angestellt, um zu erreichen, dass mein Vater stirbt, aber mein Vater und mein Onkel sind sehr verfeindet. Er hat ihm dieses Grundstück nicht vermacht. Ich fürchte, wenn ich dorthin zurückgehen würde, dass mein Onkel alles versuchen würde, um mich zu töten und somit an dieses Grundstück zu kommen. Mein Leben ist mir wichtiger, als dieses Grundstück.

RI: Wieso könnten Sie nicht in Benin City, Port Harcourt oder Lagos leben?

BF: Ich kann nicht für den Rest meines Lebens in Angst leben. Ich muss in einem Platz leben, wo ich mich sicher fühle.

RI: Wovor haben Sie Angst? Haben Sie Angst vor Boko Haram, vor wirtschaftlichen Gründe oder vor Ihrem Onkel?

BF: Es sind verschiedene Gründe. In Lagos gibt es nicht die Boko Haram, aber andere Dinge. Man ist allgemein der Meinung, dass die Gefahren nur von Boko Haram stammen, aber auch in allen anderen Gegenden des Landes gibt es Gefahren anderer Art. ZB. in Lagos gibt es die Herbsmen, die dir Gewalt androhen, wenn du nicht gehorchst und es gibt tatsächlich keinen sicheren Platz in ganz Nigeria. Alle leben dort in Angst. Es gibt kein Vertrauen unter den Menschen.“

Eine individuelle und konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wird auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert vorgebracht, sondern lediglich erneut auf die allgemeine Sicherheitslage und die damit verbundene Gefährdung für den Beschwerdeführer im Heimatland verwiesen. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

-        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 16.4.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria: Kultur und Bildung, Medien, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/kultur/205846, Zugriff 14.4.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 16.4.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2020

-        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (17.4.2020): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028159.html, Zugriff 17.4.2020

-        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (25.4.2019): Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu Juju (Organisation und Netzwerke) [a-10976-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2007894.html, Zugriff 15.4.2020

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-        AFP - Agence France Presse (17.2.2019): Pro-Biafran group calls off Nigeria election boycott, https://www.news24.com/Africa/News/pro-biafran-group-calls-off-nigeria-election-boycott-20190216, Zugriff 14.4.2020

-        AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 9.4.2020

-        AI - Amnesty International (8.4.2020): Amnesty Report, Nigeria, 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669032, Zugriff 16.4.2020

-        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018

-        AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera.com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020

-        AU-EU - African Union-EU Partnership (o.D.): Multinational Joint Task Force (MNJTF) against Boko Haram, https://www.africa-eu-partnership.org/en/projects/multinational-joint-task-force-mnjtf-against-boko-haram, Zugriff 17.4.2020

-        AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, http://www.awegng.org/contactus.htm, Zugriff 21.4.2020

-        AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): AWEG - About Us, http://www.awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 21.4.2020

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.4.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 14.4.2020

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-        BBC News (22.10.2018): Nnamdi Kanu, Nigerian separatist leader, resurfaces in Israel, https://www.bbc.com/news/world-africa-45938456, Zugriff 14.4.2020

-        BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020

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-        DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.3.2018): DFAT Country Information Report Nigeria, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nigeria.pdf, Zugriff 15.4.2020

-        DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by 'systemic failings', https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-47858131, Zugriff 9.4.2020

-        EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 12.4.2019

-        EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 15.4.2020

-        EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 14.4.2020

-        EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria

-        EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 15.4.2020

-        EMB A - westliche Botschaft A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)

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-        LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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