Entscheidungsdatum
20.11.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W277 2165914-2/19E
W277 2165911-2/34E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von 1.) XXXX , 2.) XXXX , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX und XXXX auf Dauer unzulässig sind.
Gemäß § 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX die „Aufenthaltsberechtigung plus“ XXXX für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte 1.) IV. und V. bzw. 2.) IV. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Hinweis zur gekürzten Ausfertigung:
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens der BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Die BF haben nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2165914.2.00Im RIS seit
25.01.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021