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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. August 2020, LVwG 49.33-741/2020-21, betreffend Zurückweisung der Beschwerde in einem Disziplinarverfahren nach dem Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid, mit dem über den Revisionswerber eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, wurde diesem nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23. September 2019 durch Hinterlegung zugestellt und am 24. September 2019 erstmals zur Abholung bereit gehalten.
2 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid am 23. Oktober 2019 per E-Mail eingebrachte Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem in Revision gezogenen Beschluss als verspätet zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin begründet, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) abgewichen sei, wonach hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt gelten, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, habe er doch wegen Ortsabwesenheit am ersten Tag der Hinterlegung erst am 25. September 2019 vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.
6 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber im Zusammenhang mit der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob er rechtzeitig im Sinn des § 17 Abs. 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte, keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Nach der ständigen - vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausführlich dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nämlich nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; siehe auch VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107, VwSlg. 19150 A). Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Rechtzeitigkeit von der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber schon mangels Auseinandersetzung mit dieser nicht auf.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090071.L00Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021