Norm
VersVG §8 Abs3Rechtssatz
Nach § 8 VersVG wird das Kündigungsrecht nach dreijähriger Vertragsdauer nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber auch dem Versicherer eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133390Im RIS seit
25.01.2021Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021