Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. K***** Y*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. K***** L*****, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Gaudernak Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2020, GZ 43 R 103/20w-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Soweit sich das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Kostenentscheidung wendet, wird es als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu Punkt I. des Spruchs:
[2] Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind ausnahmslos unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS-Justiz RS0044233 [T36]; RS0044228; RS0053407). Dies gilt auch für eine in einer Revision enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung (RS0053407 [T7]).
[3] Zu Punkt II. des Spruchs:
[4] Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, sind stets Fragen des konkreten Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen (RS0118125; RS0119414).
[5] Es liegt auch keine ausnahmsweise aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung gemäß § 49 EheG entwickelten Grundsätze – soweit hier relevant – zutreffend dargestellt und den ihm danach zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Textnummer
E130366European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00112.20M.1207.000Im RIS seit
25.01.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021