Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.10.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2Rechtssatz
Systemeinträgen über vermeintliche Inhalte eines Zustellnachweises kommt nicht dieselbe Beweiskraft eines Zustellnachweises zu. Der Ausdruck von Systemdaten ist keine öffentliche Urkunde.
Schlagworte
Zustellung; Zustellnachweis; Hinterlegung; Hinterlegungsanzeige; öffentliche Urkunde; Beweis; Nachweis; Zustellung ohne ZustellnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.007.11601.2020Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021