TE Vfgh Beschluss 1995/9/26 B2911/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 12. Juni 1995 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des J W auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. Jänner 1995, Z1/02-34.131/10-1995, wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Begründend wurde dazu ausgeführt, daß es der Einschreiter unter anderem verabsäumt hatte, ein Vermögensbekenntnis beizubringen und das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides anzugeben.

2. Mit Schriftsatz vom 18. September 1995 brachte J W durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein, verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und diese - für den Fall der Abweisung oder Ablehnung - gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2 und §85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 16. März 1995 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel - wie unter 1. ausgeführt - zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 11976/1989).

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Von einem gesonderten Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann aufgrund dieses Ergebnisses abgesehen werden.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für die Fälle vorgesehen ist, in denen der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2911.1995

Dokumentnummer

JFT_10049074_95B02911_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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