Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.01.2021Norm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Durch die Beschreibung des Tatortes einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit e RPG mit dem Objekt (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Grundstücksnummer) ohne Bestimmung der konkreten Wohnung, die zu Ferienzwecken verwendet wurde, ist es dem Beschuldigten nicht möglich, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und wird dieser dadurch der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt.
Schlagworte
Raumplanung, Tatumschreibung, Tatort, Nutzung von FerienwohnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.346.2020.R8Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021