RS Lvwg 2020/11/13 LVwG-AV-1044/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.11.2020

Norm

BAO §92 Abs1
BAO §93 Abs2
BAO §227
BAO §279 Abs1

Rechtssatz

Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort „Bescheid“ zu bezeichnen (vgl § 93 Abs  2 BAO; Ritz, BAO5, § 93, Tz 4). Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt (Stoll, BAO, 958). Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (vgl VwGH 89/14/0162; 2002/14/0035). Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist schließlich doch die Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl VwGH 90/17/0117; 92/17/0288; 98/17/0283; 2007/17/0115).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Mahnschreiben; Bescheid; Bescheidqualität; Bescheidspruch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1044.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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