TE Lvwg Beschluss 2020/11/19 LVwG-AV-975/001-2020

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Entscheidungsdatum

19.11.2020

Norm

FlVflG NÖ 1975 §63
B-VG Art132 Abs1 Z1

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Hofrat Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Hofrat Mag. Franz Kramer, den Richter Hofrat Mag. Christian Gindl sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Dip. Ing. Otto Bohrn über die Beschwerde des A, ***, ***, als Mitglied und Obmann der Agrargemeinschaft *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 14. Juli 2020, ***, betreffend Erlassung des Einzelteilungsplanes im Einzelteilungsverfahren ***, beschlossen:

I.   Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50, 63, 64, 67, 70, 75, 82 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-0 i.d.g.F.)

§§ 9 Abs. 1, 24, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1, Art. 132, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1.   Sachverhalt

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (in der Folge: NÖ ABB) vom 13. August 2013, ***, leitete diese gemäß §§ 64 Abs. 2 und 75 FLG das Einzelteilungsverfahren für näher angeführte Grundstücke der Agrargemeinschaft *** ein. Begründend wurde ausgeführt, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft *** einen Antrag auf Einzelteilung unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft gestellt hätten. Die erforderlichen Voraussetzungen lägen vor; insbesondere biete die Teilung einen dauernden und wesentlichen agrarstrukturellen Vorteil, was in einem Gutachten näher dargelegt wurde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge führte die NÖ ABB das Einzelteilungsverfahren durch, in dessen Zuge ein Teil der Mitglieder der Agrargemeinschaft den Antrag auf Einleitung des Teilungsverfahrens wieder zurückzog, nachdem ihnen bekannt geworden war, dass die Aufteilung steuerrechtliche Folgen haben würde.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2020, ***, erließ die NÖ ABB den Einzelteilungsplan im Einzelteilungsverfahren ***.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A „als Mitglied und Obmann der Agrargemeinschaft ***“, worin er wörtlich Folgendes vorbringt:

„Punkt 1: Als vor rund acht Jahren einige Mitglieder der AG *** das Einzelteilungsverfahren betrieben, war keinem der Mitglieder klar, welche finanzielle Belastung auf jeden einzelnen Anteil zukommen würden.

Aufgrund der Auskunft der Finanz ist nun klar, dass ca. ein Drittel des Wertes der zu erhaltenden Fläche als Steuer abgeführt werden muss. Aufgrund dieser Tatsache, haben ca. 60 Prozent der AG- Mitglieder schriftlich den Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt.

Es ist nicht verständlich, dass für eine Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens 51% der Mitglieder zustimmen müssen, jedoch bei einer Einstellung des Verfahrens 100 % Zustimmung notwendig ist.

Bei manchen Mitgliedern ist die steuerliche Belastung existenzbedrohend.

Punkt 2: Der ursprüngliche Parteinplan konnte nicht umgesetzt werden. (Vorher finanzielle Abgeltung- jetzt Grund und Boden, Familie B).

Weiters wurde der Parteinplan nicht von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft unterschrieben. Daher kann dieser Parteinplan meines Erachtens nicht in Rechtskraft erwachsen.

Punkt 3: Eine Einzelteilung sollte für jedes Mitglied eine Verbesserung der Bewirtschaftung mit sich bringen. Das dies nicht der Fall ist, zeigt die Einteilung der Flächen. (Bei Pacht = egal – es kann jederzeit neu eingeteilt werden; bei Einzelbesitz = nicht mehr möglich) Die Grundstücksausformung sollte lt. Flurverfassungs- Landesgesetz 1975 bei Neueinteilungen 5:2 sein.

Weiters spricht die hohe finanzielle Belastung nicht für eine Einzelteilung.

Als Obmann der Agrargemeinschaft *** war es mir immer ein Anliegen, dass jedes einzelne Mitglied mit der Einzelteilung zufrieden ist.

Dies sollte man auch jetzt für alle Mitglieder erreichen.“

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen gemäß § 98a Abs. 1 FLG gebildeten Senat erwogen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. „Sachverhalt“ beschriebene Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unstrittig; er kann daher der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

FLG

§ 50 Allgemeines

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Einzelteilung oder eine Sonderteilung sein.

(3) Die Einzelteilung ist die gänzliche oder teilweise Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum. Die Sonderteilung ist die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechthaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern.

(4) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(5) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.

§ 63 Parteien

Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:

      1. die Mitglieder der Agrargemeinschaft,

      2. die Eigentümer gemäß § 64 Abs. 3 einbezogener Grundstücke,

      3. Personen, die an Grundstücken im Einzelteilungsgebiet dinglich oder obligatorisch berechtigt sind: für den Einzelteilungsplan oder den Einzelteilungsvergleich,

      4. andere Personen, soweit sie nach diesem Gesetz Rechte oder Pflichten haben,

      5. die Agrargemeinschaft im Falle des § 75 lit.c.

§ 64 Einleitung des Verfahrens

(1) Die Behörde darf das Verfahren nur einleiten, wenn

      1. die Mitglieder der Agrargemeinschaft es beantragen, wobei der Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt werden muß, die mehr als die Hälfte, bei forstwirtschaftlichen Grundstücken mehr als zwei Drittel, der Anteilsrechte vertreten;

      2. die Teilung

          - forstgesetzlich zulässig ist,

          - ein Gebiet betrifft, das forstlich im Großen nicht bewirtschaftet werden kann, es sei denn, daß sie gemeinsam mit einem Verfahren nach dem I. Hauptstück erfolgen soll,

          - den gemeinschaftlichen Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert,

          - für die anteilsberechtigten Liegenschaften im Vergleich zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft dauernde wesentliche agrarstrukturelle Vorteile bietet, und zwar auch dann, wenn man eine Regelung und den Vorteil der Gemeinschaft berücksichtigt.

(2) Die Behörde hat das Verfahren mit Bescheid einzuleiten, in dem das Einzelteilungsgebiet (die zu teilenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke) eindeutig zu bezeichnen ist.

(3) Für die Einbeziehung und Ausscheidung anderer Grundstücke gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

§ 67 Ermittlungsverfahren

Die Behörde muß, soweit erforderlich, ermitteln bzw. planen:

       - die Umfangsgrenzen des Einzelteilungsgebiets,

       - die Bewertung der darin liegenden Grundstücke, sofern darüber kein Übereinkommen zustande kommt (§§ 11 und 18 gelten sinngemäß) und des sonstigen Vermögens (Bewertungsplan),

       - die Parteien, ihre Anteilsrechte und die sich daraus ergebenden Ansprüche,

       - die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,

       - die Abfindungen oder Ablösungen, die auf die Parteien entfallen,

       - die Grundlagen für die notwendige Regelung aller anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

       - die Notwendigkeit und das Ausmaß des Fortbestehens bestimmter gemeinschaftlicher Nutzungsrechte.

§ 70 Anspruch der Parteien

Die Behörde muß die Parteien nach dem Wert ihrer Anteile möglichst in Grundstücken abfinden. Unterschiede zwischen dem Anspruch und dem Wert der Abfindung sind in Geld auszugleichen. Dieser Ausgleich darf höchstens 5 % des Abfindungsanspruchs ausmachen. § 17 Abs. 9 gilt sinngemäß.

§ 75 Fortdauer gemeinschaftlicher Nutzungsrechte oder teilweise Aufrechterhaltung der Gemeinschaft

Wenn im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien verlangen, daß

      a) an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder

      b) einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen (Sonderteilung) oder

      c) die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrecht erhalten werden soll,

so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme die Behörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteienantrag oder, wenn ein solcher, dem § 84 Abs. 3 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regelungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrecht erhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.

§ 82 Übernahme der Abfindungsgrundstücke; Nachträgliche Wertausgleichungen; Abschluß bzw. Einstellung des Verfahrens

Die Bestimmungen der §§ 5, 12 Abs. 2, 22, 27 und 28 gelten sinngemäß.

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.     die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.    die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.    das Begehren und

5.    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.    der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.    die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.    wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines

Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien

ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.   gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(…)

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.   wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.   der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit

Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur

Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums

Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes-

oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst

nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer – wie gegenständlich nur in Betracht kommenden – Bescheid-beschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv- öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungs-behörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde/Revision (vgl. zB 11.9.2017, Ro 2017/17/0019; 30.4.2018, Ra 2017/01/0418) übertragbar.

Demgegenüber obliegt einer auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkten Partei die Verletzung des objektiven Rechts nicht.

Daher ist eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer (selbst) zukommt, behauptet wird (vgl. zB VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (zB VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).

Die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides kann somit von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei im Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann; mit anderen Worten: selbst wenn das Gericht zum Ergebnis käme, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist, darf es dies nicht aufgreifen, wenn eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers damit nicht verbunden ist.

2.3.2. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

§ 63 FLG regelt die Parteistellung im Einzelteilungsverfahren; maßgeblich für den vorliegenden Fall könnten die Ziffern 1 und 5 der genannten Bestimmung sein. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft beruft, kommt ihm jedenfalls Parteistellung im Verfahren zu. Die Agrargemeinschaft, als deren Obmann der Beschwerdeführer weiters auftritt, ist in ihrer Parteistellung auf den Fall des § 75 lit. c FLG beschränkt. Dies setzt voraus, dass im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft verlangt haben, woraufhin die Agrarbehörde über die Zulässigkeit dieser Maßnahme zu entscheiden hat und das Regelungsverfahren betreffend fortdauernde gemeinschaftliche Nutzungsrechte bzw. des bezüglich des weiter aufrechterhaltenden Teils der Gemeinschaft einzuleiten hat. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, da nach Erlassung des das Verfahren einleitenden Bescheides ein solches Begehren nicht gestellt wurde. Vielmehr hat sich das Verfahren von vornherein nur auf bestimmte Grundstücke der Gemeinschaft bezogen. Dessen Rechtmäßigkeit ist angesichts der Rechtskraft des Einleitungs-bescheides nicht mehr zu prüfen.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einer Parteistellung der aufrechtbleibenden Agrargemeinschaft ausgehen wollte, wird durch das Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nicht die Verletzung der der Agrargemeinschaft zukommenden Rechte behauptet. Vielmehr wird – freilich pauschal für „die Mitglieder“ geltend gemacht, dass der Ausgang des Verfahrens für diese nachteilig wäre. Zur Geltendmachung einer behaupteten Rechtsverletzung in Bezug auf einzelne Mitglieder ist die Agrargemeinschaft keines Falls berufen. Auch kommt dem Obmann als solchem nicht die Befugnis zu, eine Beeinträchtigung der einzelnen rechtlichen Interessen der Mitglieder als eigene Rechtsverletzung geltend zu machen. Sohin erweist sich die Beschwerde des A „als Obmann der Agrargemeinschaft“ als von vornherein unstatthaft, sodass nicht geprüft zu werden gebraucht, ob die Beschwerdeerhebung überhaupt durch einen ordnungsgemäßen Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft gedeckt ist.

Aber auch die Beschwerde in seiner Eigenschaft als Mitglied der Gemeinschaft ist im Ergebnis nicht zulässig:

Das FLG regelt das Einzelteilungsverfahren in zwei Stufen; in der ersten Stufe, nämlich der Einleitung, sind die im § 64 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen zu prüfen. Eine Zurückziehung des Einleitungsantrags mit der Wirkung, dass das Einzelteilungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden dürfte, weil es an einem Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder fehlt, die mehr als die Hälfte der Anteilsrechte vertreten, kommt daher nur bis zur Rechtskraft des Einleitungsbescheides in Betracht. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von einem Teil der Mitglieder ausgesprochene nachträgliche Zurückziehung des Einleitungsbegehrens als unbeachtlich gewertet hat.

In einem zulässigerweise – aufgrund rechtskräftiger Einleitung – durchgeführten Einzelteilungsverfahren hat die Agrarbehörde die in § 67 FLG genannten Umstände zu ermitteln und zu planen. Die Parteien haben Anspruch darauf, dass der Wert ihrer Anteile ordnungsgemäß ermittelt und entsprechend der Bestimmung des § 70 FLG abgefunden wird. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft können daher den im Einzelteilungsverfahren ergehenden Einzelteilungsplan nur mit der Begründung anfechten, dass ihre Abfindung nicht gesetzmäßig wäre. Dies macht der Beschwerdeführer jedoch in Wahrheit nicht geltend. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Mitglied nur geltend machen kann, dass sein eigener Anspruch nicht dem Gesetz entspreche; eine allfällig gesetzwidrige Abfindung andere Mitglieder kann er zulässigerweise nicht in seiner Beschwerde relevieren. Dass seine eigene Abfindung nicht dem Gesetz entsprechen würde, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Einer Zustimmung der Mitglieder zur von der Behörde vorgenommenen Teilung bedarf es nicht.

Soweit auf steuerliche Folgen der Einzelteilung verwiesen wird, wird damit eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung nicht behauptet. Auch ist ein bestimmtes Längen-Breiten-Verhältnis von Abfindungsgrundstücken weder im Einzelteilungsverfahren noch im Zusammenlegungsverfahren vorgesehen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Bezug zu seiner eigenen Abfindung herstellt, erweist sich die Berufung auf eine solche angebliche Bestimmung und deren Verletzung als von vornherein unstatthaft. Auch die behaupteten allgemeinen Nachteile einer Einzelteilung gegenüber der Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft insgesamt stellt keine Behauptung der Gesetzwidrigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers dar und wäre allenfalls im Einleitungsverfahren geltend zu machen gewesen.

Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerdeführer die Verletzung eines ihm selbst zukommenden subjektiven öffentlichen Rechtes nicht einmal behauptet hat. Die Beschwerde des A gegen den Bescheid der NÖ ABB vom 14. Juli 2020, ***, erweist sich daher als unzulässig und war daher mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG zurückzuweisen.

Der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG nicht.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu klären, vermochte sich das Gericht doch auf eine widerspruchsfreie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Judikaturbelege) bzw. eine klare Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Agrargemeinschaft; Einzelteilungsverfahren; Parteistellung; Verfahrensrecht; Parteibeschwerde; subjektiv-öffentliches Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.975.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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