Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.11.2020Norm
FlVflG NÖ 1975 §63Rechtssatz
Eine Parteibeschwerde ist nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer (selbst) zukommt, behauptet wird (vgl VwGH Ra 2015/05/0060). Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl VwGH Ro 2016/12/0010).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Agrargemeinschaft; Einzelteilungsverfahren; Parteistellung; Verfahrensrecht; Parteibeschwerde; subjektiv-öffentliches Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.975.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021