RS Lvwg 2020/11/19 LVwG-AV-975/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Norm

FlVflG NÖ 1975 §63
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine Parteibeschwerde ist nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer (selbst) zukommt, behauptet wird (vgl VwGH Ra 2015/05/0060). Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl VwGH Ro 2016/12/0010).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Agrargemeinschaft; Einzelteilungsverfahren; Parteistellung; Verfahrensrecht; Parteibeschwerde; subjektiv-öffentliches Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.975.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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